BGH
18. Dezember 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.12.2013 - III ZR 65/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 65/13 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Dezember 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert für das Beschwerdeverfahren, wird auf 14.580 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO (i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 ist nicht mit 20.278,83 EUR zu bemessen, sondern lediglich mit 14.080 EUR (§§ 3, 4 Abs. 1 ZPO). Der in der Klageforderung enthaltene entgangene Gewinn (hypothetische Zinserträge aus einer alternativen Anlage der Beteiligungssumme in Bundesschatzbriefen Typ B) in Höhe von 6.198,83 EUR stellt eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (s. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 6 ff mwN). Die Anträge zu 2 (vorgerichtliche Anwaltskosten) und 3 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer ebenfalls außer Betracht (vgl. Senat aaO Rn. 10 f mwN). Der Wert des Antrags zu 4 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren und zukünftigen Schäden aus der streitigen Beteiligung) beträgt im Gefolge der unbeanstandeten Wertfestsetzung beider Vorinstanzen 500 EUR (§ 3 ZPO).
Unterschrift
Schlick Wöstmann Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanz
LG Berlin; 30.09.2011; 2 O 99/11 / KG Berlin; 18.01.2013; 7 U 243/11