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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - V ZR 141/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZR 141/20 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Februar 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Göbel und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars B G in B vom 6. September 2011 - Ur.Nr.33320/2011 - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Es besteht derzeit kein Anlass, im Wege einer Anordnung nach § 769 ZPO die Zwangsvollstreckung aus der genannten Urkunde bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einzustellen. Bei dem jetzigen Stand des Zwangsversteigerungsverfahrens - das Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Verkehrswerts ist noch nicht einmal erstellt - droht der Klägerin bis zu der für Anfang Juli 2021 vorgesehenen Entscheidung über ihre Nichtzulassungsbeschwerde kein endgültiger Rechtsverlust. Sollte die Revision zugelassen werden, kann die Zwangsvollstreckung immer noch einstweilen eingestellt werden. Bis dahin überwiegt das Interesse der Beklagten an einem zügigen Fortgang der Vollstreckung jedenfalls so lange, wie ein Versteigerungstermin nicht unmittelbar bevorsteht.
Unterschrift
Stresemann Brückner Weinland
Göbel Hamdorf
Vorinstanz
LG Bonn; 29.05.2019; 2 O 264/18 / OLG Köln; 25.06.2020; 13 U 65/19