BGH
10. Mai 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.05.2011 - 3 StR 125/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 125/11 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Mai 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 4. Januar 2011 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass die Aussprüche über die Aufrechterhaltung der Einziehungen entfallen (BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Becker Pfister von Lienen
Hubert Mayer