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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.09.2006 - 1 VR 2/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 VR 2/06 |
| Entscheidungsdatum : | 4. September 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. September 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 31. August 2006 mit dem Begehren,
"entgegen der Ablehnung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Az.: 15 K 414/06) sowie der Ausländerbehörde und des Einwohnermeldeamtes (...) eine Duldung bis zur Klärung der familienrechtlichen Angelegenheiten (Umgangsrecht, Scheidung, Sorgerecht), welche beim Familiengericht Hamburg St-Georg noch anhängig sind",
zu gewähren, ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht - wie in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich erforderlich - durch eine postulationsfähige Person im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vertreten.
Hiervon abgesehen wäre das Bundesverwaltungsgericht für den vom Antragsteller begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung - selbst bei ordnungsgemäßer Vertretung des Antragstellers - auch nicht zuständig (§ 123 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO). Mit einer Abschiebungsanordnung nach § 58a Abs. 1 AufenthG, für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ausnahmsweise in erster und letzter Instanz ausschließlich zuständig ist, steht das Rechtsschutzbegehren ersichtlich nicht in Zusammenhang.
Nachdem das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Hamburg über den Antrag des Antragstellers auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zunächst mit Beschluss vom 29. August 2006 (Az.: 15 E 2839/06) und nach erneuter Antragstellung wegen der - auch mit dem vorliegenden Antrag geltend gemachten - veränderten Umstände mit Beschluss vom 1. September 2006 (Az.: 15 E 2962/06) bereits entschieden hat, kommt eine Verweisung nach § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.