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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 19.01.2007 - 10 VR 1/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 VR 1/06 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Januar 2007 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 10.08.2006; VGH 4 B 05.1687
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Januar 2007 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger beschlossen:
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 77 081 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 15. Januar 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert der Hauptsache wurde im Hinblick darauf, dass nur eine vorläufige Regelung begehrt war, auf 1/4 ermäßigt.
Unterschrift
Dr. h.c. Hien Vallendar Buchberger