BVerwG
30. November 2011
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BVerwG
12. März 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.11.2011 - 9 KSt 6/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 KSt 6/11 |
| Entscheidungsdatum : | 30. November 2011 |
Vollständiger Text
Leitsatz
1. Die Verbindung einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Anreise zu einem Verhandlungstermin mit einem Privataufenthalt am Ort der mündlichen Verhandlung schließt die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 162 VwGO dann nicht aus, wenn der Privataufenthalt lediglich "bei Gelegenheit" des Verhandlungstermins erfolgt und auf wenige Tage beschränkt ist.
2. Aufwendungen für Privatgutachten können erstattungsfähig sein. Das gilt aber nur, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
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