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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 11.03.2008 - 6 W (pat) 44/07 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 44/07 |
| Entscheidungsdatum : | 11. März 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 53 976.5-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Ganzenmüller und Dipl.-Ing. Küest
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Juli 2004 wird aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Innenwandbauelement Anmeldetag: 23. Dezember 1996
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 21 vom 27. Februar 2008, eingegangen am 29. Februar 2008, - Beschreibung Seiten 1, 1a, 2 bis 6 vom 27. Februar 2008, eingegangen am 29. Februar 2008, - 3 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 4) vom 27. Februar 2008, eingegangen am 29. Februar 2008.
Gründe
I.
Die Erfindung ist am 23. Dezember 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 B hat mit Beschluss vom 14. Juli 2004 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand nach Anspruch 1 vom 3. Dezember 2001 aus der US 4 530 191 A bekannt und somit nicht neu sei. Gegen diesen Beschluss, in dem die Prüfungsstelle aufgrund eines offensichtlichen Versehens fälschlich mit "E 03 D" bezeichnet ist, richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 23. August 2004, Faxeingang am selben Tag. Sie beantragt mit Schreiben vom 27. Februar 2008 sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:
E1: US 4 530 191 E2: DE 44 24 941 A1 E3: EP 0 037 126 A1 und E4: Weigler, Helmut; "Beton: Arten - Herstellung - Eigenschaften", Berlin, Ernst 1989, Seiten 493, 494 und 506.
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Bauelement für die Errichtung von Innenwänden, mit einer Betonplatte (1, 1a, 1b) und von der Betonplatte vorstehenden Halterungsteilen (3; 12) für eine im Abstand zu der Betonplatte (1, 1a, 1b) zu installierende Wandverkleidung (13), dadurch gekennzeichnet, dass die Betonplatte (1b) zur Bildung eines Fußteils an ihrem unteren Ende mit einem im Abstand zu der Betonplatte (1b) angeordneten Betonplattenteil (20) verbunden ist.
Wegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 patentfähig ist.
2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig. Die Merkmale der Ansprüche sind ursprünglich offenbart. Der Anspruch 1 setzt sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 20 zusammen.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.
3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Technik neu, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
3.2 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Fachmann, hier ein Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung und mehreren Jahren Berufspraxis in der Konstruktion und Fertigung von Betonfertigteilen, insbesondere von vorgefertigten Wandelementen, versteht den Gegenstand nach dem Anspruch 1 als Ausbildung eines Bauelements für die Errichtung von Innenwänden. Das Bauelement besteht aus einer Betonplatte und aus von der Betonplatte vorstehenden Halterungsteilen für eine im Abstand zu der Betonplatte zu installierende Wandverkleidung.
Die Betonplatte ist zur Bildung eines Fußteils an ihrem unteren Ende mit einem im Abstand zu der Betonplatte angeordneten Betonplattenteil verbunden. Damit wird die Aufgabe gelöst, ein neues vorgefertigtes Bauelement zur Errichtung von Innenwänden zu schaffen, dessen Einbau vor Ort erleichtert ist. Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im Anspruch 1 angeführten Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten Stand der Technik nicht.
Aus der US 4 530 191, insb. Fig. 3, ist ein Bauelement für die Errichtung von Innenwänden bekannt. Das Bauelement besteht aus einer Betonplatte 4 und aus von der Betonplatte vorstehenden Halterungsteilen 14 für eine im Abstand zu der Betonplatte 4 zu installierende Wandverkleidung 3a.
Hinweise auf eine Betonplatte, die zur Bildung eines Fußteils an ihrem unteren Ende mit einem im Abstand zu der Betonplatte angeordneten Betonplattenteil verbunden ist, sind der US 4 530 191 nicht zu entnehmen, weil sich die US 4 530 191 ausschließlich mit der Ausbildung des Bauelements als vorgefertigtes, wärmegedämmtes Wandelement befasst und eine Fußausbildung für das bekannte Wandelement nicht Gegenstand dieser Druckschrift ist.
Die übrigen im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften betreffen
1. ein Verbundschalungssystem mit einer Betonplatte und einer Nichtbetonplatte als verlorene Schalung (E2), 2. ein vorgefertigtes, wärmegedämmtes Wandelement, das aus zwei voneinander entfernten Betonplatten und einer innen liegenden Isolierplatte besteht (E3) und 3. Faserbeton und dessen Zusammensetzung (E4).
Da diese Druckschriften sich weder mit einer Fußausbildung für ein Bauelement befassen noch über die E1 hinausgehende Hinweise enthalten, können sie ebenfalls die Lehre nach dem Anspruch 1 nicht nahelegen. Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben, da ihm jeglicher Hinweis auf eine Fußausbildung für das Bauelement nach der Lehre des geltenden Anspruchs 1 fehlt.
Der Anspruch 1 ist daher gewährbar.
4. Damit sind auch die von diesen getragenen, auf nicht platt selbstverständlichen Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 21 gewährbar.
Lischke Guth Ganzenmüller Küest
Cl