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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.08.2021 - 2 StR 48/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 48/20 |
| Entscheidungsdatum : | 3. August 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. September 2019 wird mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf die Dauer des Revisionsverfahrens ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Franke Krehl Eschelbach
Zeng Meyberg
Vorinstanz
LG Darmstadt; 02.09.2019; 950 Js 9207/19 10 KLs__FUNDSTELLE==
ECLI:DE:BGH:2021:030821B2STR48.20.0