BVerwG
11. Januar 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.01.2006 - 4 B 62/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 62/05 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Januar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w , den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat durch seinen Beschluss vom 8. September 2005 - BVerwG 4 B 51.05 - den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Dies hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 28. November 2005 näher dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.