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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.07.2022 - VIa ZR 204/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIa ZR 204/22 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Juli 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, den Richter Dr. Rensen, die Richterin Wille und den Richter Liepin
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger erwarb im Oktober 2013 von der Beklagten einen neuen VW Tiguan 2.0 TDI zum Preis von 34.637,50 EUR. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Der Motor verfügte über eine Software, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wurde. In diesem Fall schaltete sie in einen Abgasrückführungsmodus mit einem optimierten Stickoxidausstoß, der die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerts gewährleistete. Im normalen Fahrbetrieb wurde dagegen ein Betriebsmodus aktiviert, der zu einem höheren Stickoxidausstoß führte.
Am 22. September 2015 räumte die Beklagte in einer Ad-hoc-Mitteilung und einer Presseerklärung öffentlich die Verwendung der Motorsteuerungssoftware in Fahrzeugen mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ein. In einer Pressemitteilung vom 2. Oktober 2015 wies sie öffentlich auf eine von ihr erstellte Internetseite hin, auf der durch die Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer die Betroffenheit des jeweiligen Fahrzeugs festgestellt werden konnte.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wertete die Software als unzulässige Abschalteinrichtung und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update. Im Februar 2016 informierte sie den Kläger darüber, dass in Abstimmung mit dem KBA das Software-Update wegen Problemen bei der Abgasnachbehandlung im Dieselmotor des Fahrzeugs aufgespielt werden müsse. Der Kläger ließ das Software-Update installieren.
Mit seiner im Jahr 2020 eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs sowie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Anspruch genommen und die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte zur Zahlung von 26.609,80 EUR (Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 8.027,70 EUR) nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs verurteilt und den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Es hat die Revision zugelassen, "und zwar beschränkt auf die bei Erwerb eines Neufahrzeugs durch den Verletzten uneinheitlich beantwortete Frage, was der Hersteller auf Kosten des Fahrzeugerwerbers erlangt hat im Sinne von § 852 BGB". Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
II.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:
Der Anspruch des Klägers aus § 826 BGB sei nicht durchsetzbar, weil er verjährt sei. Die dreijährige Verjährungsfrist habe spätestens mit Ablauf des Jahres 2016 begonnen, in dem der Kläger aufgrund des Kundenanschreibens der Beklagten Kenntnis davon erlangt habe, dass sein Fahrzeug von dem sogenannten Dieselskandal betroffen sei. Dem Kläger stehe jedoch nach § 852 BGB ein Restschadensersatzanspruch zu, der auf die Herausgabe des von der Beklagten aus dem Fahrzeugverkauf erlangten Kaufpreises gerichtet sei. Der Kläger müsse sich allerdings im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen und könne den Ersatz des verbleibenden Restschadens nur Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen. Aufwendungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb des Fahrzeugs seien dagegen nicht in Abzug zu bringen.
III.
Die zulässige Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Die Revision ist uneingeschränkt statthaft. Soweit das Berufungsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, es beschränke die Revisionszulassung auf die Frage, was der Hersteller im Sinne des § 852 BGB auf Kosten des Fahrzeugerwerbers erlangt habe, hat es lediglich den Anlass für die unbeschränkte Zulassung der Revision mitgeteilt, zumal eine Beschränkung auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage unzulässig und damit wirkungslos wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 18 bis 20, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
2. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtsfrage des Gegenstands und der Höhe eines Restschadensersatzanspruchs nach § 852 BGB, die das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat, ist für die vorliegende Sachverhaltskonstellation durch das nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2022 (VIa ZR 8/21, WM 2022, 731) geklärt.
3. Die Revision der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie wendet sich vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs verlangen kann.
a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte aus § 826 BGB seien zwar gegeben, der Durchsetzbarkeit des Anspruchs stehe jedoch nach § 214 Abs. 1 BGB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 17 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 24 ff. mwN). Dies wird von den Parteien im Revisionsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen.
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe nach § 852 Satz 1 BGB ein Restschadensersatzanspruch in Höhe von 26.609,80 EUR Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs zu, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB in den Fällen des sogenannten Dieselskandals ausgegangen. Insbesondere ist der Anwendungsbereich der Vorschrift entgegen der Ansicht der Revision nicht - einen Anspruch des Klägers ausschließend - teleologisch zu reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 54 bis 64; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 12).
bb) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass durch den Fahrzeugkauf des Klägers auf seine Kosten eine unmittelbare Vermögensverschiebung von ihm zu der das Fahrzeug veräußernden Beklagten stattgefunden hat, aufgrund derer die Beklagte zunächst einen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung des Kaufpreises und sodann das vom Kläger in Erfüllung des Kaufpreisanspruchs an sie gezahlte Entgelt erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 68 bis 71 und 82).
Entgegen der Ansicht der Revision ist der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB nicht auf die Herausgabe lediglich des Gewinns der Beklagten - mithin des erhaltenen Kaufpreises abzüglich der Herstellungskosten - gerichtet. Erlangt im Sinne der § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB hat die Beklagte die vom Kläger ihr gegenüber erbrachte Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 82 und 87 bis 91). Die Kosten für die Herstellung des Fahrzeugs bestimmen das nach § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB Erlangte nicht mit, sondern sind rechtlich allenfalls im Rahmen einer möglichen Minderung der Bereicherung des Schuldners nach § 818 Abs. 3 BGB berücksichtigungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, aaO, Rn. 86 und 92 f.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 17). Im Streitfall ist der Beklagten die Berufung auf eine mögliche Minderung ihrer Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) indessen wegen ihrer Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit des erlangten Kaufpreises gemäß § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, aaO, Rn. 86 und 92 bis 99; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, aaO). An diesen Grundsätzen, die in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Rechtsauffassung insbesondere des VII. Zivilsenats stehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - VII ZR 422/21, zVb), hält der Senat auch in Ansehung der Einwendungen der Revision fest.
cc) Keinen Rechtsfehler erkennen lässt schließlich die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB ebenso wie der ursprüngliche Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB der Vorteilsausgleichung unterliegt und deshalb im Streitfall - wie vom Kläger beantragt - der Wert der vom Kläger gezogenen Nutzungen vom Kaufpreis in Abzug zu bringen ist sowie die Herausgabe nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs begehrt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 28; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16).
Menges Krüger Rensen
Wille Liepin
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanz
LG Marburg; 29.04.2021; 7 O 231/20 / OLG Frankfurt in Kassel; 27.01.2022; 15 U 168/21