BVerwG
16. Mai 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.05.2013 - 3 B 32/13 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 32/13 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Mai 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Potsdam; 06.02.2013; VG 11 K 82/09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Januar 2013 mit Schriftsatz vom 8. Mai 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.