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29. September 2020
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27. November 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.09.2020 - 5 ARs 18/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 ARs 18/20 |
| Entscheidungsdatum : | 29. September 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2020 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juli 2020 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat am 5. bzw. 11. Mai 2020 beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG betreffend der von ihm begehrten Löschung von Eintragungen im Bundeszentralregister zu bewilligen. Das Oberlandesgericht Hamm hat diesen Antrag am 29. Juli 2020 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2020 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 29 Abs. 4 EGGVG sind auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs nur statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsgerichte oder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte können hingegen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449). Diese wäre indes ebenfalls unzulässig, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Unterschrift
Gericke Mosbacher Köhler
Resch von Häfen
Vorinstanz
Hamm; 29.07.2020; III-1 VAs 40/20