Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.12.2017 - 27 W (pat) 36/17 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 27 W (pat) 36/17 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Dezember 2017 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Wortmarke … (hier: Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren … - … Lösch)
ECLI:DE:BPatG:2017:131217B27Wpat36.17.0 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Dezember 2017 unter Mitwirkung der Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende und der Richter Paetzold und Dr. Himmelmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Kostenschuldners wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdegegner und Kostengläubiger ist Mitglied der V… Amateur- Musikgruppe "S… Jazzband", die teilweise auch verkürzt mit "S…" und abgewandelt mit "Die S…" bezeichnet wird und seit 1966 in wechselnden Musikerbesetzungen vor allem in Jazzclubs am Niederrhein öffentlich auftritt.
Der Beschwerdeführer und Kostenschuldner ist der Bruder der Ehefrau des Beschwerdegegners und Kostengläubigers. Zwischen den Geschwistern kam es zu einem Erbschaftsrechtsstreit.
Am 8. Mai 2015 fand eine Sitzung des OLG Düsseldorf statt, in welcher der Beschwerdeführer und Kostenschuldner seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nach Hinweisen des Senats zu den Erfolgsaussichten zurücknahm. Am nächsten Tag, dem 9. Mai 2015 meldete der Beschwerdeführer und Kostenschuldner die Wortmarke …
S…
für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 09: Mit Musik bespielte Compact Discs; Musikaufzeichnungen; Tonträger Klasse 41: Live-Musikdarbietungen; Organisation von Musikdarbietungen
beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Die Marke wurde am 3. Juli 2015 in das Markenregister eingetragen.
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) in der Löschungssache … - …Lösch
beschlossen:
1. Die Eintragung der Marke … wird gelöscht. 2. Der Antragsgegner (= Beschwerdeführer und Kostenschuldner) trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
In dem Beschluss vom 11. Oktober 2016 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA ausgeführt:
"3. Ferner waren dem Antragsgegner (= Beschwerdeführer und Kostenschuldner) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG). Nach ständiger Spruchpraxis der Markenabteilung entspricht es der Billigkeit, im Falle der Löschung einer bösgläubig angemeldeten Marke dem Antragsgegner (= Beschwerdeführer und Kostenschuldner) die Kosten des Löschungsverfahrens, die auch die vom Antragsteller (= Beschwerdegegner und Kostengläubiger) gezahlte Gebühr für den Löschungsantrag einschließen, aufzuerlegen. Zwar gilt in markenrechtlichen Verfahren vor dem DPMA der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt (§ 63 Abs. 1 S. 3 MarkenG). Ein Abweichen hiervon bedarf stets besonderer Umstände, die jedoch bei Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit gegeben sind, weil der Markenanmeldung in diesem Fall stets ein rechtsmissbräuchliches und/oder sittenwidriges Handeln zu Grunde liegt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 63 Rn. 7 i. V. m. § 71 Rn. 15 m. w. N.)."
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. März 2017 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA durch einen Beamten des gehobenen Dienstes beschlossen:
"Die zu erstattenden Kosten für das Löschungsverfahren … werden aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses der Markenabteilung 3.4 vom 11. Oktober 2016 gem. § 63 Abs. 3 MarkenG gegen den Kostenschuldner festgesetzt auf:
345,00 Euro (i. W. dreihundertfünfundvierzig Euro)"
Ihren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. März 2017 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA wie folgt begründet:
"Der Kostenschuldner hat die notwendigen Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 63 (1) S. 1 MarkenG i. V. m. § 91 (1) S. 1 ZPO). Der Kostengläubiger beantragte im Schreiben vom 19. Dezember 2016 die Rückerstattung der angefallenen Verfahrenskosten. Mit Amtsbescheid vom 31. Januar 2017 wurde dem Kostenschuldner der Kostenfestsetzungsantrag zur Kenntnis und Stellungnahme übersandt. Der Kostenschuldner hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert.
Nach Auffassung der Markenabteilung, wurden im vorliegenden Löschungsverfahren eine Vielzahl von Dokumenten, u. a. auch in Farbe, von Seiten des Kostengläubigers eingereicht. Demnach ist eine anteilige Pauschale für die erworbenen Druckerpatronen, zur Heranziehung der notwendigen Kosten im Löschungsverfahren, zulässig.
Folgende Gebühren werden als notwendige Kosten festgesetzt
1. Amtliche Gebühr für das Löschungsverfahren 300,00 Euro nach Nr. 333 300 GebVerz PatKostG 2. Auslagenpauschale 20,00 Euro 3. anteilige Pauschale für Druckerpatronen 25,00 Euro
Insgesamt 345,00 Euro"
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 27. März 2017, der dem Beschwerdeführer und Kostenschuldner mit Postzustellungsurkunde am 1. April 2017 zugestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer und Kostenschuldner beim DPMA mit Schriftsatz vom 10. April 2017, der im DPMA am 12. April 2017 eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, mit der er sinngemäß beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 27. März 2017 aufzuheben. Seine Beschwerde hat der Beschwerdeführer und Kostenschuldner mit Schriftsatz vom 10. April 2017 damit begründet, dass der Löschungsantrag des Beschwerdegegners und Kostengläubigers nicht nötig gewesen wäre. Der Beschwerdegegner und Kostengläubiger verweigere bis heute jeglichen Kontakt. Der Beschwerdeführer und Kostenschuldner habe dem Beschwerdegegner und Kostengläubiger die Namensrechte nach einem persönlichen Gespräch ohnehin übertragen wollen. Das ergebe sich aus den Unterlagen. Die Ignoranz des Beschwerdegegners und Kostengläubigers sei soweit gegangen, dass dieser den Beschwerdeführer und Kostenschuldner über den Tod seiner Schwester - der Frau des Beschwerdegegners und Kostengläubigers - nicht informiert habe. Der Beschwerdegegner und Kostengläubiger habe aus rein persönlichen Gründen völlig unnötige Kosten verursacht. Er habe nicht mit Wissen der anderen Bandmitglieder gehandelt. Nur sein Name tauche im Löschungsantrag auf. Der Beschwerdegegner und Kostengläubiger habe nicht nachgewiesen, dass die anderen Bandmitglieder mit der Löschung einverstanden gewesen seien. Deshalb seien die Kosten der Löschung zurückzuweisen. Die Anerkennung einer Kostenpauschale entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Im Zivilrecht würden Kostenpauschalen für Privatpersonen abgelehnt, was beispielsweise dem Urteil des SG A…, Beschluss vom 20. April 2015, … zu entnehmen sei. Das RVG sei auf Privatpersonen nicht anwendbar. Zudem seien alle per Fax eingereichten Unterlagen mit dem Absender "C…" versehen, weshalb die Kopien offensichtlich dort erstellt worden seien. Außerdem sei das Datenschutzgesetz missachtet worden, da der Beschwerdegegner und Kostengläubiger eine andere Person in dem Unternehmen "C…" involviert habe. Zahlreiche vom Beschwerdegegner und Kostengläubiger eingereichte Unterlagen seien von DPMA nicht angefordert worden und seien zur Beschlussfindung auch nicht notwendig gewesen. Der Beschwerdegegner und Kostengläubiger habe keine konkreten Kosten nachweisen können. Für eine Pauschale fehle die rechtliche Grundlage. Die Kostenpauschalen seien zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner und Kostengläubiger beantragt mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017 (im Bundespatentgericht (BPatG) eingegangen am 24. Juni 2017) sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte des DPMA Bezug genommen.
II.
Die nach § 63 Abs. 4 Satz 3 und 4 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG kann das DPMA, wenn - wie hier - an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt sind, in der Entscheidung bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen des Patentamts und der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Die Feststellung der "zur zweckentsprechenden Wahrnehmung der Ansprüche und Rechte" notwendigen Kosten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) hat grundsätzlich nach denselben Kriterien zu erfolgen, die auch für die entsprechend geregelte Frage nach § 62 Abs. 2 PatG gelten. Insoweit kann auf die Kommentierungen zu dieser Vorschrift Bezug genommen werden (Kirschneck, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 63 Rn. 8).
Notwendig sind grundsätzlich solche Kosten, die zur Zeit ihrer Aufwendung objektiv erforderlich und für den Zweck geeignet waren. Dabei sind die besonderen Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen. Es sind "alle Kosten notwendig, ohne die eine zweckentsprechende Maßnahme nicht hätte getroffen werden können" (Amtl. Begr. zum 2. PatGÄndG, Bl. f. PMZ 1998, 393, 404 zu Nr. 20). Dabei gelten dieselben Grundsätze wie nach § 91 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ZPO, § 109 PatG (Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl. 2017, § 62 Rn. 28).
Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen insbesondere die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, § 62 Abs. 1 Satz 1 PatG (Engels, in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl. 2016, § 62 Rn. 37).
1. Amtliche Gebühr für das Löschungsverfahren nach Nr. 333 300 GebVerz PatKostG i. H. v. 300,00 Euro
Zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte des Beschwerdegegners und Kostengläubigers war es für diesen i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG notwendig, einen Löschungsantrag nach den §§ 54, 50 Abs. 1 und 2 MarkenG zu stellen. Denn andernfalls hätte die Eintragung der seitens des Beschwerdeführers und Kostenschuldners nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG böswillig angemeldeten Marke … nicht gelöscht werden können.
Nach § 64a MarkenG i. V. m. Nr. 333 300 Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG ist für den Löschungsantrag eine Gebühr i. H. v. 300,00 EUR zu zahlen, die mit Einreichung des Antrags fällig wird (§ 3 Abs. 1 PatKostG). Die Zahlung hat innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit zu erfolgen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PatKostG). Der Antrag wird erst bearbeitet, wenn die Gebühr entrichtet worden ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Wird die Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, gilt der Löschungsantrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2 PatKostG). Die Gebühr verfällt als Antragsgebühr mit der Antragstellung und kann nur nach § 63 Abs. 2 MarkenG aus Billigkeitsgründen zurückgezahlt werden (Kirschneck, a. a. O., § 54 Rn. 12). Der Beschwerdeführer und Kostenschuldner hat hiergegen vorgebracht, die Stellung eines Löschungsantrags sei deshalb nicht nötig gewesen, weil er die "Namensrechte" dem Beschwerdegegner und Kostengläubiger nach einem persönlichen Gespräch habe übertragen wollen, was den dem BPatG vorliegenden Unterlagen zu entnehmen sei. Offenbar nimmt der Beschwerdeführer und Kostenschuldner insoweit Bezug auf eine von ihm dem Beschwerdegegner und Kostengläubiger am 27. Februar 2016 übermittelte E-Mail, in der es unter anderem heißt: "Wärst du kooperativ gewesen, hätte ich euch die Namensrechte zum Jubiläum geschenkt."
Dieser Vortrag hat den Senat - abgesehen von der Tatsache, dass es sich in erster Linie um einen Angriff gegen die Kostengrundentscheidung handelt - nicht überzeugt. Die Aussage der E-Mail lässt allenfalls eine unverbindliche Handlungsalternative erkennen, die ohnehin unter dem Vorbehalt einer unbestimmten "Kooperation" gestellt ist. Der Beschwerdeführer und Kostenschuldner hat dem Löschungsantrag des Beschwerdegegners und Kostengläubigers vom 28. Januar 2016, der im DPMA am 30. Januar 2016 eingegangen ist, und der ihm nach der Fiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG i. V. m. § 94 Abs. 1 MarkenG am Montag, den 14. März 2016, zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 15. März 2016 (der im DPMA am 18. März 2016 eingegangen ist) nach § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG widersprochen, ohne auf seine Bereitschaft auf Übertragung der Marke oder zu einer anderen gütlichen Einigung hinzuweisen.
Der Beschwerdeführer und Kostenschuldner hat weiter vorgetragen, der Beschwerdegegner und Kostengläubiger habe ohne Wissen der anderen Bandmitglieder gehandelt und nicht nachgewiesen, dass diese mit der Löschung einverstanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer und Kostenschuldner verkennt insoweit, dass nach § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG der Löschungsantrag von jeder Person gestellt werden kann. Auf die für die Antragstellung maßgebliche Interessenlage kommt es grundsätzlich nicht an. Es handelt sich bei dem Löschungsantrag nicht um die Durchsetzung eines eigenen privatrechtlichen Anspruchs des
Beschwerdegegners und Kostengläubigers gegenüber dem Markeninhaber, sondern um einen Popularantrag, der auf dem öffentlichen Interesse an der Löschung ungerechtfertigter, entgegen bestehender absoluter Schutzhindernisse eingetragener Marken beruht. Im Gegensatz zu den relativen Schutzhindernissen, die die Interessen von Inhabern älterer Rechte schützen, haben die absoluten Eintragungshindernisse und damit die Löschungsgründe des § 50 MarkenG den Schutz des ihnen zugrunde liegenden Allgemeininteresses zum Ziel. Daher hängt die Antragsbefugnis nicht von einem besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdegegners und Kostengläubigers an der Löschung ab (Kirschneck, a. a. O., § 54 Rn. 1).
Ist aber die Stellung des Löschungsantrags nicht zu beanstanden und auch erfolgreich, so ist es rechtmäßig, dass die Markenabteilung 3.4 des DPMA in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. März 2017 dem Beschwerdeführer und Kostenschuldner die amtliche Gebühr für das Löschungsverfahren nach Nr. 333 300 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 PatKostG auferlegt hat.
2. Auslagenpauschale 20,00 Euro
Zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte des Beschwerdegegners und Kostengläubigers waren ebenfalls Porto- und Fernsprechgebühren i. H. v. insgesamt 20,00 EUR i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG notwendig.
Der Beschwerdegegner und Kostengläubiger hat in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 19. Dezember 2016, der im DPMA am 21. Dezember 2016 eingegangen ist, Porto- und Fernsprechgebühren von "pauschal" 20,00 EUR geltend gemacht. Dieser Kostenfestsetzungsantrag ist dem Beschwerdeführer und Kostenschuldner am 3. Februar 2017 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Der Beschwerdeführer und Kostenschuldner hat sich zu dem Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdegegners und Kostengläubigers nicht geäußert, hat aber in seiner Beschwerde vom 10. April 2017 (im DPMA eingegangen am 12. April 2017) in diesem Zusammenhang vorgetragen, die Anerkennung einer Kostenpauschale entbehre jeder rechtlichen Grundlage, weil im gesamten Zivilrecht Kostenpauschalen für Privatpersonen abgelehnt würden. Das RVG sei auf Privatpersonen nicht anwendbar.
Die Markenabteilung 3.4 des DPMA hat zwar in ihrem angegriffenen Kostenfeststellungsbeschluss vom 27. März 2017 insoweit eine "Auslagenpauschale" i. H. v. 20,00 EUR als notwendige Kosten festgesetzt. Die Auslagenpauschale ist eine im Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) geregelte Pauschale, die die Entgeltung der einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt bei der Bearbeitung einer Angelegenheit angefallenen Auslagen für Porti, Telefonate etc. regelt. Die Auslagenpauschale ist im Vergütungsverzeichnis unter Nr. 7002 festgesetzt.
Als Rechtsgrundlage für diese Festsetzung benennt der Kostenfestsetzungsbeschluss aber nicht eine Norm des RVG, sondern richtigerweise § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auch wenn das RVG vorliegend nicht anwendbar ist, weil sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG nach diesem Gesetz die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst, vorliegend aber der Beschwerdegegner und Kostengläubiger in dem Löschungsverfahren nicht durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten war, kann nach Auffassung des Senats gleichwohl im Blick auf die Prüfung der Angemessenheit der Höhe der Gebührenfestsetzung in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss auf Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zurückgegriffen werden. Nach dieser Regelung beträgt die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen höchstens 20,00 EUR, wobei eine Glaubhaftmachung insoweit entbehrlich ist (Schulte/Püschel, PatG, 10. Aufl. 2017, § 80 Rn. 77). Vor diesem Hintergrund hält der Senat den Kostenfestsetzungsbeschluss, der eine "Auslagenpauschale" i. H. v. 20,00 EUR als notwendige Kosten festgesetzt hat, in diesem Punkt für rechtmäßig.
Auch insoweit muss deshalb die Beschwerde des Beschwerdeführers und Kostenschuldners erfolglos bleiben.
3. Anteilige Pauschale für Druckerpatronen 25,00 Euro
Entsprechend den Ausführungen unter 2. war nach Auffassung des Senats zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte des Beschwerdegegners und Kostengläubigers i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auch eine anteilige Pauschale für Druckerpatronen i. H. v. 25,00 EUR notwendig.
Zwar gilt aus den unter 2. genannten Gründen das RVG auch insoweit nicht. Gleichwohl ist der Senat der Auffassung, dass Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG im Blick auf die Prüfung der Angemessenheit der Höhe der Gebührenfestsetzung in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss herangezogen werden kann.
Nach Nr. 7000 1. a) und b) des Vergütungsverzeichnisses gelten als Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war und zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren, für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 EUR und für jede weitere Seite 0,15 EUR sowie für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite 1,00 EUR und für jede weitere Seite in Farbe 0,30 EUR.
Der Beschwerdegegner und Kostengläubiger hat seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 19. Dezember 2016 (Eingang im DPMA am 21. Dezember 2016) als Anlagen jeweils in Kopie die Rechnung Nr. 229029 vom 1. September 2016 über
"Tinte HP orig. Nr. 901 XL CC654AE Schwarz" mit einer Gesamtsumme von 31,90 EUR und einen Kassenbon i. H. v. 25,95 EUR für den Kauf einer "HP Nr. 901 COLOR" beigefügt. Den Ansatz von rund 43,22 % der Gesamtsumme (25,00 EUR ÷ (31,90 EUR + 25,95 EUR)) als "anteilige Pauschale für Druckerpatronen" in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss hält der Senat für angemessen, zumal der Beschwerdegegner und Kostengläubiger mit zahlreichen einfarbigen und farbigen eingereichten Unterlagen seinen Antrag auf Löschung der für den Beschwerdeführer und Kostenschuldner eingetragenen Marke begründet hat. Dabei ist ein weiter Ermessensspielraum ex nunc zu beachten, der nicht ex ante aufgrund besserer Sachkenntnis verkürzt werden darf (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 91 Rn. 13, S. 350).
Insoweit konnte die Beschwerde des Beschwerdeführers und Kostenschuldners ebenfalls keinen Erfolg haben.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Lachenmayr-Nikolaou Paetzold Dr. Himmelmann
Ko