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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.03.2008 - IX ZB 104/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 104/07 |
| Entscheidungsdatum : | 20. März 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzverfahren
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
Normenkette
InsO § 74 Abs. 2 Satz 1
Leitsatz
Die öffentlich bekannt zu machende Tagesordnung der Gläubigerversammlung muss die Beschlussgegenstände zumindest schlagwortartig bezeichnen.
Tenor
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein
am 20. März 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Mai 2007 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 36.483,40 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Beschwerdegericht, ohne Grundsatzfragen zu berühren, zutreffend davon ausgegangen, dass § 78 InsO nicht unmittelbar anzuwenden ist, wenn ein Gläubiger - wie hier - die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung geltend macht. Eine nochmalige förmliche Beanstandung analog § 78 InsO eines wegen des geltend gemachten Einberufungsmangels für nichtig gehaltenen Beschlusses bedarf es jedenfalls nicht, wenn der Gläubiger vor der Abstimmung auf den Mangel ausdrücklich hingewiesen und um eine rechtsmittelfähige Entscheidung über diese Verfahrensfrage nachgesucht hat, die ihm das Insolvenzgericht jedoch versagt. Einen solchen Sachverhalt hat das Landgericht festgestellt; hierauf geht die Rechtsbeschwerde nicht ein.
In der Sache selbst stellen sich ebenfalls keine Grundsatzfragen. Im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 InsO) besteht im Kern kein Streit darüber, dass zu einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Tagesordnung eine wenigstens schlagwortartige Bezeichnung der Tagesordnungspunkte gehört (vgl. HmbKomm-InsO/Preß, 2. Aufl. § 74 Rn. 6; HK- InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 74 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 74 Rn. 36; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 74 Rn. 14). Die in der Bekanntmachung mitgeteilte Paragraphenkette, noch versehen mit dem Zusatz "gegebenenfalls", genügt diesen Anforderungen eindeutig nicht (vgl. zu einer Einladung zu einer Vereinsversammlung BGH, Urt. v. 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942, 1945).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Unterschrift
Fischer Ganter Raebel
Kayser Gehrlein
Vorinstanz
AG Saarbrücken; 15.02.2006; 116 IN 43/05 / LG Saarbrücken; 09.05.2007; 5 T 108/06 und 115/06