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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 06.05.2002 - 11 W (pat) 59/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 59/01 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Mai 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 59/01 Verkündet am 6. Mai 2002 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 00 130
…
BPatG 154 6.70 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dr.-Ing. Henkel, Hotz und Dipl.-Ing. Harrer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die zugrunde liegende Patentanmeldung ist am 3. Januar 1998 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Die darauf nach Prüfung erfolgte Erteilung des Patents mit der Bezeichnung "Kämpfer-Verbinder für Fenster- und Türrahmen" ist am 20. Mai 1999 veröffentlicht worden. Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 25 das Patent mit Beschluß vom 16. August 2001 widerrufen, weil es durch die Aufnahme nicht zur Erfindung gehörender Merkmale in den geltenden Anspruch 1 über den erteilten Umfang hinaus in unzulässiger Weise erweitert sei. Der Anspruch 1 sei somit nicht gewährbar, was auch auf die Unteransprüche 2 - 4 zutreffe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers. Er hat am 16. April 2002 einen neuen Anspruch 1 eingereicht und ausgeführt, dass der Kämpfer-Verbinder nach dem geltenden Anspruch 1 patentfähig sei.
In der mündlichen Verhandlung ist vom Senat noch auf die vorveröffentlichte EP 0569 986 A1 (D7b) hingewiesen worden. Der Patentinhaber beantragt,
den Beschluß der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. August 2001 aufzuheben und das Patent 198 00 130 aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen: Anspruch 1 in der Fassung vom 16. April 2002, Anspruch 2 bis 5 in der erteilten Fassung, Beschreibung Seiten 1, 2 und 2a in der Fassung vom 16. April 2002, Beschreibung Spalte 2, Zeile 31 bis Spalte 5 einschließlich sowie 2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führt aus, dass der Kämpfer-Verbinder nach dem geltenden Anspruch 1 nicht patentfähig sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Kämpfer-Verbinder für Fenster- und Türrahmen, bestehend aus einem Hohlprofil mit einem zur Fenster- oder Tür-Außenseite gewandten Außenflansch (18) und einem T- oder L-förmig von dessen Innenfläche vorspringenden Steg (20), mit einem in den Steg des Kämpfers (12) einschiebbaren Schaft (14) und einer an dem Fenster- oder Türrahmen zu befestigenden Grundplatte (16), wobei der Schaft (14) und die Grundplatte (16) als getrennte Teile ausgebildet sind, die mit Hilfe einer von der Rahmen-Außenseite durch fluchtende Bohrungen bis in den Schaft verlaufende und dort mit einem Anker (64) verschraubte Spannschraube gegen den Rahmen verspannbar sind, wobei der als Hohlprofil ausgebildete Schaft (14) auf der gegen die Grundplatte (16) anliegenden Stirnseite durch einen Boden geschlossen ist, auf dem eine über den Schaftquerschnitt hinausragende Dichtlage (28) aus weichelastischem Material angeordnet ist, und wobei auf der dem Rahmen (10) zugewandten Oberfläche der Grundplatte (16) eine weichelastische Dichtlage (46) angebracht ist."
Diesem Anspruch folgen die erteilten Ansprüche 2 bis 5.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, einen gattungsgemäßen Kämpfer- Verbinder zu schaffen, der eine leicht zu montierende und zugleich wasserdichte Verbindung zwischen Rahmen und Kämpfer ermöglicht.
Fachmann ist ein Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, der einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen in Entwicklung und Bau von Fenster- und Türrahmen aus Hohlprofilen hat.
1. Der geltende Anspruch 1 ist zulässig.
Er basiert auf dem erteilten Anspruch 1, der - abgesehen von dem in S 3, Z 8 der ursprünglichen Beschreibung offenbarten Merkmal der Einschiebbarkeit des Schafts 14 in den Steg 20 - mit dem ursprünglichen Anspruch 1 übereinstimmt, unter Hinzufügung des die Verspannbarkeit des Schafts 14 und der Grundplatte 16 gegen den Rahmen 10 mittels einer Spannschraube 62 betreffenden Merkmals, welches in der Patentschrift, Sp 4, Z 55 bis Sp 5, Z 7, sowie der ursprünglichen Beschreibung, S 6, Z 30 bis S 7, Z 9, offenbart ist. 2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist zwar neu. Er beruht aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die nächstkommende EP 0 569 986 A1 (D7b) betrifft einen zweiteiligen Verbinder 12 (Kämpfer-Verbinder) zwischen winklig aneinander stoßenden Hohlprofilstäben von Tür- oder Fensterrahmen, der aus einem ersten Teilstück 14 (beim Streitpatent Schaft 14) sowie einem zweiten Teilstück 15 (Grundplatte 16) besteht, Fig. 1. Bei derartigen Verbindern erfolgt üblicherweise die Befestigung zwischen Tür- oder Fensterrahmen und dem winklig daran anstoßenden Hohlprofilstab (Kämpfer) mittels einer von der Rahmenaußenseite durch fluchtende Bohrungen bis in den Kämpfer hinein verlaufenden Spannschraube, vgl. Sp 1, Z 41 - 46, wogegen beim Verbinder 12 nach der D7b keine derartige von außen anzubringende Verschraubung, sondern ein von der Innenseite her seitlich einschiebbares Verbindungsteil 24 für die beiden Teilstücke 14 und 15 vorgesehen ist. Die Abdichtung gegen Feuchtigkeit erfolgt nach der D7b zum einen zwischen den beiden Teilstücken 14 und 15 als "abdichtende Pressung auf die integrierte Abdichtung 35" oder als "Abdichtungsflächen 28, 29" oder als "elastische Dichtungsmasse" oder als "anextrudierte bzw dazwischengelegte Dichtungsplatte oder -streifen", Sp 9, Z 21 - 37 iVm Fig 2, und zum anderen zwischen dem zweiten Profilstab 11 (Rahmen 10) und der Unterseite des zweiten Teilstücks 15 (Grundplatte 16) als Abdichtung 31, bestehend aus einem Dichtkissen 42, Sp 6, Z 26 und Sp 9, Z 43 bis Sp 10, Z 14 iVm Fig 4, oder aus einer einteiligen oder aus Streifen gefertigten Dichtungsplatte, Sp 6, Z 28, 29, oder aus einem mit elastischer Dichtungsmasse ausgespritztem Abdichtungskanal 32, Sp 6, Z 34 - 49 iVm Fig 2. Jede dieser Dichtungen ist so elastisch, dass alle offenen Räume ausgefüllt und somit abgedichtet werden, also eine Ringsumabdichtung zwischen dem zweiten Profilstab 11 und der Unterseite des Verbinders 12 vorliegt, Sp 6, Z 33 und 49. Davon unterscheidet sich der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 zwar durch die von der Außenseite des Rahmens 10 her verlaufende Verschraubung mittels einer Spannschraube 62. Verschraubungen, insbesondere auch mit nur einer zentralen Spannschraube, sind aber lediglich eine übliche Variante der Befestigung eines Kämpfers am Rahmen (vgl. DE 297 14 578 U 1). Die Anwendung dieser bekannten Verschraubung stellt eine im konstruktiven Ermessen des Fachmanns liegende einfache nicht erfinderische Maßnahme dar.
Da die Dichtungen nach der D7b elastisch sind und gequetscht werden, treten sie während des Zusammenbaus von Kämpfer und Rahmen stets über den Rand ihrer abzudichtenden Teile hinaus, so dass eine über den Schaftquerschnitt hinausragende Dichtlage aus weichelastischem Material gemäß Anspruch 1 vorliegt. Ein Unterschied des Gegenstandes des Anspruchs 1 könnte noch darin liegen, dass die Dichtlage 28 bereits vor dem Zusammenbau über den Schaftquerschnitt hinausragt. Aus der DE 94 06 655 U1, (D8), Fig 4 - 6 iVm S 7, Z 33 bis S 8, Z 3, ist es jedoch bekannt, eine bereits vor dem Zusammenbau den Schaftquerschnitt überragende Dichtung 9 auf der dem Rahmen abgewandten Seite des Kämpfer- Verbinders zu verwenden. Diese Anregung für eine den Schaftquerschnitt schon vor dem Zusammenbau überragende Abdichtung aus der D8 aufzugreifen und bei einem zweiteiligen Verbinder anzuwenden, steht die Einteiligkeit des bekannten Kämpfer-Verbinders nicht entgegen; vielmehr handelt es sich um eine naheliegende Maßnahme.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht mithin nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er ist deshalb nicht gewährbar.
Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 fallen mit diesem.
Dellinger Dr. Henkel Hotz Harrer
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