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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 25.02.2009 - 2 StR 46/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 46/09 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Februar 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat der Tatrichter die verhängte Strafe von drei Jahren und sechs Monaten dem gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB - sechs Monate bis acht Jahre fünf Monate Freiheitsstrafe - entnommen ohne zu prüfen, ob das Hinzutreten eines der "vertypten" Milderungsgründe zu den allgemeinen Milderungsgründen für die Annahme eines minder schweren Falles ausgereicht hätte. Bei einer weiteren Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB hätte der Strafrahmen drei Monate bis sieben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe betragen. Der Senat kann hier angesichts des gesamten Tatbildes jedoch ausschließen, dass der Tatrichter bei Anwendung des niedrigeren Strafrahmens eine noch mildere Strafe verhängt hätte.
Unterschrift
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck RiBGH Cierniak ist Schmitt erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan