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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 19.09.2025 - 1 BvQ 50/25 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvQ 50/25 |
| Entscheidungsdatum : | 19. September 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 50/25 -
In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung
festzustellen, dass jede Exmatrikulation gegen den Beschwerdeführer, die aus der Nichtzahlung der Semesterbeiträge resultiert, ex ante verfassungswidrig und nichtig ist, gleich auf welcher satzungsrechtlichen Grundlage sie beruhen mag
Antragsteller: (…),
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Christ, Wolff und die Richterin Meßling gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. September 2025 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG von dem Antragsteller nicht ausreichend dargetan sind. Unter anderem lässt seine Begründung nicht erkennen, ob die Möglichkeiten fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausgeschöpft wurden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Christ
Wolff
Meßling