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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 02.02.2000 - 28 W (pat) 204/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 204/99 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Februar 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 204/99 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 betreffend die Marke 394 03 930
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Februar 2000 unter Mitwirkung der Richterin Grabrucker als Vorsitzender, sowie der Richterin Martens und des Richters Sekretaruk
beschossen:
Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 10 - vom 16. August 1999 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 070 978 gelöscht worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 16. August 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 10 - die vorläufig eingetragene Marke 394 03 930.0 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 070 978 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat die Widersprüche aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Grabrucker Martens Sekretaruk
prö