BGH
17. Juli 2009
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 17.07.2009 - 5 StR 234/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 234/09 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Juli 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass die Tatbezeichnung in der Urteilsformel "Verstoß gegen das Waffengesetz" durch "Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Waffenbesitzverbotsverfügung" ersetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Neben- und Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Basdorf Raum Brause
Schneider Dölp