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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 20.05.2020 - 17 W (pat) 16/18 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 17 W (pat) 16/18 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Mai 2020 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2011 116 151.5
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Mai 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann
ECLI:DE:BPatG:2020:200520B17Wpat16.18.0 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Februar 2018 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibung Seiten 1 bis 7 und 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, jeweils wie eingereicht am 29. April 2020.
Gründe
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 14. Oktober 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der Priorität der österreichischen Gebrauchsmusteranmeldung AT 640/2010 vom 18. Oktober 2010 eingereicht. Sie trägt inzwischen die Bezeichnung:
" Spritzgießmaschine mit berührungsempfindlichem Bildschirm mit verschiebbaren Tasten ".
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 28. Februar 2018 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des (damaligen) Patentanspruchs 1 ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 (s.u.) - oder ähnlich von Druckschrift D2 oder D3 - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Alltagserfahrungen hätten in dem Fachmann den Wunsch geweckt, die mit einer Touchscreen-Steuerung verbundenen Vorteile und/oder damit verbundene positive Marketing-Effekte zu nutzen und entsprechende Eigenschaften (Steuern von Geräten und Maschinen per Touchscreen) in die Spezifikation / das Pflichtenheft für die aus D1, D2 oder D3 bekannten Systeme im Rahmen seines üblichen Handelns aufzunehmen. Der Fachmann gelange so zu dem beanspruchten Gegenstand, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsse.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie hat ihr Patentbegehren klargestellt und die Beschreibung angepasst. Sie führt aus, dass die tatsächlich gattungsgemäßen Druckschriften D1, D2 und D3 allesamt von der vorliegenden Erfindung wegführten, da sie deutlich andere Lösungen zeigten. Die übrigen Schriften beträfen gattungsfremde Gerätschaften wie Elektrohaushaltsgeräte in Form von Waschmaschinen oder seien hinsichtlich ihres tatsächlichen Veröffentlichungsdatums zweifelhaft; und die weiterhin angezogenen, angeblichen Alltagsbeispiele wie das Fernsteuern eines Kraftfahrzeugs per Smartphone - bezüglich dessen die Prüfungsstelle auf die TV-Serie "Raumschiff Enterprise" verweise (!) - seien nach ihrer Auffassung weder als vorveröffentlichter Stand der Technik tatsächlich belegt noch für den vorliegenden Fall einschlägig.
Mit ihrer Eingabe vom 29. April 2020 stellt die Anmelderin sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluss des DPMA vom 28. Februar 2018 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibung Seiten 1 bis 7 und 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, jeweils vom 29. April 2020;
hilfsweise, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Das geltende Patentbegehren lautet, hier beim Hauptanspruch mit einer Gliederung versehen (welche sich bezüglich der Merkmale M1 bis M9 an die Gliederung im Zurückweisungsbeschluss anlehnt, wobei sich die Merkmale von den dortigen aber z.T. unterscheiden):
M1 1. Spritzgießmaschine
M2 mit einer, insbesondere tragbaren, Bedieneinheit, die einen berührungsempfindlichen Bildschirm (1) aufweist, der folgendes umfasst:
M3 - einen Bedienbereich (2)
M4 mit einer Vielzahl von auf dem Bildschirm (1) darstellbaren und einen zugewiesenen berührungsempfindlichen Betätigungsbereich (3) aufweisenden Maschinenbedientasten (4)
und
M5 - zumindest einen Anzeigebereich (5)
M6 für spritzgießmaschinenspezifische Parameter (X),
M7 wobei durch einen Berührungssensor eine Berührungsstelle (6) eines Fingers eines Bedieners oder eines Bedienerstifts auf dem Betätigungsbereich (3) der Maschinenbedientaste (4) detektierbar ist,
M10 wobei durch die Berührung der Maschinenbedientaste (4) eine der Maschinenbedientaste (4) entsprechende Maschinenteilbewegung ausgelöst und solange weiter ausgeführt wird, wie die Berührung der Maschinenbedientaste (4) erfolgt, dadurch gekennzeichnet,
M8 dass, sobald eine Berührung der Maschinenbedientaste (4) erfolgt, in Abhängigkeit einer vom Berührungssensor detektierten Verlagerung der Berührungsstelle (6) der der Maschinenbedientaste (4) zugewiesene Betätigungsbereich (3) mit der Berührungsstelle (6) mitbewegt wird
M9 und gleichzeitig die der Maschinenbedientaste (4) entsprechende Maschinenteilbewegung weiter ausgeführt wird, solange wie der mitbewegte Betätigungsbereich (3) der Maschinenbedientaste (4) gedrückt ist.
2. Spritzgießmaschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sich auch die Darstellung der Maschinenbedientaste (4) mit der sich verlagernden Berührungsstelle (6) am Bildschirm (1) mitbewegt.
3. Spritzgießmaschine nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Größe der Darstellung der betätigten Maschinenbedientaste (4) auf dem Bildschirm (1) der Größe des Betätigungsbereichs (3) entspricht.
4. Spritzgießmaschine nach Anspruch 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Darstellung der betätigten Maschinenbedientaste (4) mit dem Ende der Berührung wieder in ihre ursprüngliche Position zurückbewegt. 5. Spritzgießmaschine nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Darstellung der betätigten Maschinenbedientaste (4) in einem Zeitraum zwischen 0,1 Sekunden und 10 Sekunden nach Ende der Berührungsdauer wieder in ihre ursprüngliche Position zurückbewegt.
6. Spritzgießmaschine nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Darstellung der betätigten Maschinenbedientaste (4) in einem Zeitraum zwischen 0,5 Sekunden und 2,5 Sekunden nach Ende der Berührungsdauer wieder in ihre ursprüngliche Position zurückbewegt.
7. Spritzgießmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass der berührungsempfindliche Bildschirm (1) als Multitouch-Bildschirm ausgebildet ist und die gleichzeitige Berührung zweier Maschinenbedientasten (4a, 4b) erfassbar ist, wobei die Positionen der zugewiesenen Betätigungsbereiche (3a, 3b) beider Maschinenbedientasten (4a, 4b) nur bei deren im Wesentlichen gleichzeitiger Berührung veränderbar sind.
8. Spritzgießmaschine nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Positionen der zugewiesenen Betätigungsbereiche (3a, 3b) beider Maschinenbedientasten (4a, 4b) nur bei Berührung beider Maschinenbedientasten (4a, 4b) innerhalb einer vorgegebenen Zeit von einer Sekunde veränderbar sind. Der Anmeldung soll gemäß dem die Seiten 2 und 3 der geltenden Beschreibung übergreifenden Absatz die Aufgabe zugrundeliegen, eine gegenüber dem Stand der Technik verbesserte Spritzgießmaschine anzugeben. Insbesondere sollen Fehlberührungen des Bildschirms bzw. einer Maschinenbedientaste minimiert bzw. ausgeschlossen werden, sodass ein Bediener einer Bedieneinheit sich voll und ganz auf die Bewegungsabläufe der Spritzgießmaschine konzentrieren kann, ohne während des Bewegungsablaufs auf seine Fingerposition am Bildschirm achten zu müssen.
In der Beschwerdebegründung (Seite 4 letzter Absatz) erläutert die Anmelderin dazu noch, bei der beanspruchten Spritzgießmaschine könne der Bediener nach der Berührung einer relevanten Bedientaste den Blick vom Touchscreen abwenden und das Spritzgieß-Maschinenteil beobachten. Selbst wenn der Finger auf der relevanten Bedientaste leicht verrutschte oder sogar absichtlich auf dem Touchscreen bewegt werde, bleibe die ausgelöste Maschinenbewegung bestehen. Der Bediener könne sich also vollkommen auf das sich bewegende Spritzgießmaschinenteil konzentrieren, wodurch sich eine deutlich sicherere Bedienung der Spritzgießmaschine ergebe.
II.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat Erfolg, da das nunmehr geltende Patentbegehren durch den bekannt gewordenen Stand der Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt ist und auch die übrigen Kriterien für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34). 1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft eine Spritzgießmaschine mit einer Bedieneinheit, die einen berührungsempfindlichen Bildschirm aufweist.
In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, dass Bedieneinheiten für Spritzgießmaschinen meist in einem Bereich der Spritzgießmaschine angeordnet seien, wo der Bediener einen guten Überblick über sämtliche Funktionen und Bewegungsabläufe der Spritzgießmaschine hat. Dadurch könne der Bediener - auch bei Fehlfunktionen - schnell reagieren und unmittelbar die passenden Maschinenbedientasten betätigen. Wenn das Bedienfeld der Spritzgießmaschine als berührungsempfindlicher Bildschirm (Touchscreen) ausgelegt sei, entstehe dadurch ein Problem: weil der Bediener die Bewegungsabläufe der Maschinenteile selbst beobachten müsse, könne er nicht oder nur schwer gleichzeitig auch seinen Fingerberührungspunkt auf einer Touchscreen-Oberfläche beobachten. Dadurch könne es passieren, dass der Bediener unerwünschterweise falsche Tasten betätigt oder von der gewünschten Taste abrutscht, sodass die Maschine nicht den gewünschten Vorgang durchführt oder Fehlfunktionen ausgelöst werden (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0002] / [0003]).
Eine bekannte Lösung schlage die Ausbildung "haptiler", also erfühlbarer Tasten auf dem Touchscreen einer Bedieneinheit für eine Spritzgießmaschine vor. Eine Anbringung haptiler Tasten sei jedoch umständlich und aufwändig. Zudem sei die Position der einzelnen Maschinenbedientasten an die auf der Bildschirmoberfläche fest angeordneten haptilen Tasten gebunden.
Ausgehend von einer Spritzgießmaschine mit einer (tragbaren) Bedieneinheit, die einen berührungsempfindlichen Bildschirm (Touchscreen) aufweist, mit einem Anzeigebereich für spritzgießmaschinenspezifische Parameter und mit auf dem Bildschirm dargestellten Maschinenbedientasten, denen jeweils ein berührungsempfindlicher Betätigungsbereich zugeordnet ist, wobei ein Berührungssensor eine Berührungsstelle des Bedieners detektiert (Anspruch 1 - Merkmale M1 bis M7), befasst sich die Anmeldung nun mit auf dem Touchscreen dargestellten "Drucktasten" - genauer: mit solchen Maschinenbedientasten, bei welchen durch eine Berührung eine zugeordnete Maschinenteilbewegung ausgelöst und solange weiter ausgeführt wird, wie die Berührung der Maschinenbedientaste erfolgt (Merkmal M10). Die Anmeldung gibt hier die technische Lehre, dass bei einer vom Berührungssensor detektierten Verlagerung der Berührungsstelle (während der Betätigung der genannten "Drucktaste") der der Maschinenbedientaste zugewiesene Betätigungsbereich mit der Berührungsstelle mitbewegt werden soll (Merkmal M8). D.h. wenn der Bediener durch Berührung der "Drucktaste" eine Maschinenteilbewegung auslöst (die fortbesteht solange die Taste berührt bleibt), dann folgt das Tastenfeld ("der Betätigungsbereich") einer eventuellen Verlagerung des Fingers, sodass die Zuordnung trotz einer Änderung der Fingerposition aufrechterhalten bleibt - solange bis der Bediener die Berührung (und damit die ausgelöste Maschinenteilbewegung) beendet (Merkmal M9).
Es ist offensichtlich, dass dadurch eine Fehlfunktion bei unbeabsichtigter Verlagerung des berührenden Fingers vermieden werden kann.
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine als Touchscreen ausgelegte Bedieneinheit für eine Spritzgießmaschine zu verbessern und die Bedienung sicherer zu machen, sieht der Senat einen Entwicklungs-Ingenieur der Elektrotechnik mit zumindest Bachelor-Abschluss und mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von berührungsempfindlichen Bediengeräten an, der hinsichtlich der Besonderheiten bei der Bedienung von Spritzgießmaschinen einen entsprechenden Fachmann aus diesem Spezialbereich zur Hilfe heranzieht.
2. Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Die Patentansprüche und die überarbeitete Beschreibung bleiben innerhalb des Rahmens der ursprünglichen Offenbarung. Auch andere Mängel liegen nicht vor.
2.1 Der geltende Patentanspruch 1 basiert mit seinen Merkmalen M1 bis M7 auf den ursprünglichen Ansprüchen 12, 11 und 1. Das neue Merkmal M10 und ferner
die Merkmale M8 und M9 gehen aus der ursprünglichen Beschreibung Seite 5 Mitte (Offenlegungsschrift Abs. [0019]) hervor, i.V.m. den ursprünglichen Ansprüchen 4, 1 und 13.
2.2 Die Unteransprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3, 6 und 7, jeweils mit angepasstem Wortlaut. Die Unteransprüche 7 und 8 gehen zurück auf die ursprünglichen Ansprüche 8, 9 und 10 sowie auf die ursprüngliche Beschreibung Seite 3 unten und Seite 5 unten (Offenlegungsschrift Abs. [0010], Abs. [0020]). Die Beschreibung wurde unter Berücksichtigung des entgegengehaltenen Standes der Technik in zulässiger Weise angepasst, u.a. wurden zur Klarstellung Bezugszeichen 3a und 3b für die Betätigungsbereiche der gleichzeitig zu betätigenden Tasten 4a und 4b ergänzt. Die Figur 5 wurde in diesem Sinne vervollständigt.
2.3 Die beanspruchte Lehre ist durch den Anspruchswortlaut klar und deutlich umschrieben und in Verbindung mit der Beschreibung auch ausführbar.
3. Der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den bekannt gewordenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.
3.1 Im Laufe des Verfahren wurden entgegengehalten:
D1 DE 10 2007 050 073 A1 D2 DE 10 2006 019 684 A1 D3 WO 2007 / 25 396 A1 D4 DE 10 2009 011 678 A1 D5 US 2009 / 58 830 A1 D6 Wikipedia: Befehlsgeber. Version vom 04.06.2010. https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Befehlsgeber &oldid=75189337 [abgerufen am 03.01.2018]
D7 Wikipedia: Multi-Touch-Screen. Version vom 16.10.2010. https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Multi-Touch- Screen&oldid=80361453 [abgerufen am 03.01.2018] D8 US 2009 / 122 018 A1 D9 Minsky, M. R.: Manipulating Simulated Objects with Realworld Gestures using a Force and Position Sensitive Screen. In: Computer Graphics, Vol. 18 No. 3, S. 195 - 203, Juli 1984 Die Druckschrift D1 beschreibt eine Steuervorrichtung für eine Kunststoff verarbeitende Maschine, wie insbesondere eine Spritzgießmaschine (Abs. [0001], [0002], [0013]). Um eine gegenüber den herkömmlichen Steuerungen variablere Steuervorrichtung mit einem höheren Bedienkomfort anbieten zu können, wird anstelle von festen Bedientasten die Verwendung eines Touchscreens mit Bedientastenfeldern ("Softkeys") vorgeschlagen, die durch Berührung betätigt werden (siehe Zusammenfassung, Abs. [0007] bis [0010], u.a.). Damit ergeben sich aus D1 ohne Weiteres die Merkmale M1 bis M7 des geltenden Patentanspruchs 1. Das Problem des "Verrutschens" eines Betätigungsfingers ist jedoch nicht angesprochen, ebensowenig das Verschieben von Bedientastenfeldern durch den Benutzer.
Auch die Druckschrift D2 zeigt eine Steuervorrichtung (31, 32, 33) für eine Spritzgießmaschine (Figur 1), die durch eine Mensch-Maschine-Schnittstelle (41) mit mechanischen Schaltern (44) und mit einem Touchscreen (43) gesteuert wird (vgl. die Bedien-Bildschirmanzeigen gemäß den Fig. 5 bis 12). Die Berührungstastenfelder arbeiten i.W. durch "Antippen", Parameterwerte werden durch "Auf"- und "Ab"- Tasten eingestellt (Figur 6, Abs. [0101] / [0102]). Eine Dauerbetätigung, insbesondere dass eine Maschinenteilbewegung ausgelöst und solange weiter ausgeführt würde, wie die Berührung der Maschinenbedientaste erfolgt, ist nicht angesprochen. Auch das Problem des "Verrutschens" eines Betätigungsfingers oder das Verschieben von Bedientastenfeldern durch den Benutzer wird in D2 nicht erwähnt.
Ähnlich betrifft die Druckschrift D3 Maschinensteuerungen beispielsweise für Spritzgießmaschinen (Seite 1, Seite 2 Abs. 2), die mittels Vorgaben von einem Bildschirm aus arbeiten, z.B. mit einem Touchscreen (Seite 3 Mitte). D3 setzt die "drag and drop"-Funktion als dem Fachmann bekannt voraus (Seite 3 Mitte). Allerdings gibt sie dazu die Lehre, dass diese Art der Eingabe für "operative Befehle an die Maschine, bei der das Auge immer auf einen Maschinenteil gerichtet" sein soll, ungeeignet sei (weil ein taktiles Feedback benötigt werde, siehe Seite 3 Abs. 3). Auch bestehe bei der Bedienung mittels Touchscreen das Problem, dass der Bediener die Maschine beobachten muss und deshalb nicht auf den Touchscreen schauen könne, was ein "Verrutschen des Bedienfingers" und damit Fehlbedienungen zur Folge haben könne (Seite 5 Mitte). Zur Lösung schlägt D3 zwei unterschiedliche Bildschirm-Bedienfelder, konzipiert einerseits für Eingabe mit Blick auf den Bildschirm und andererseits für Eingabe mit Blick auf die Maschine, und insbesondere ein taktiles Feedback vor ("sicht- und erfühlbare Touchscreentasten" bzw. -eingabestellen, siehe Seite 7 dritt- und zweitletzter Absatz). Über das Verschieben von Bedienfeldern findet sich hingegen nichts, erst recht nicht während des Bedienbetriebes.
Die Druckschrift D4 beschreibt eine Bedieneinrichtung für ein Elektro-Hausgerät wie z.B. eine Waschmaschine, wobei die Bedienung mittels Berühr-Sensoren erfasst wird, insbes. in Form eines Touchscreens (siehe z.B. Abs. [0024] / [0025]). Menü- Punkte können durch "Verschieben" einer Drehwalze mit dem Finger eingestellt werden (Figur 3 / 4). Aus Abs. [0026] ist (ähnlich zu Merkmal M8) die Lehre entnehmbar, "in Abhängigkeit einer vom Berührungssensor detektierten Verlagerung der Berührungsstelle" den dem Bedienfeld (20c) zugewiesenen Anzeigebereich mit der Berührungsstelle zu verschieben. Allerdings erfolgt dies nicht während einer fortdauernden Bewegung eines gesteuerten Bauteils der Waschmaschine (Merkmal M9 nicht erfüllt), sondern quasi vorab zur Einstellung des Programms der Waschmaschine. In Richtung auf das Verhindern von Fehlbedienungen bei unbeabsichtigter Verlagerung des berührenden Fingers hilft die Lehre der D4 nicht weiter.
Aus der Druckschrift D5 ist eine ähnliche Art des Verschiebens eines Slider-Elementes mit dem Finger auf dem Bildschirm bekannt (Figur 6A, Abs. [0180] ff.). Dabei geht es aber lediglich um ein Verlagern des Bild-Objektes "Slider", evtl. zusammen mit dessen Betätigungsbereich, ähnlich dem Merkmal M8. Dies erfolgt nicht während einer fortdauernden Bewegung eines gesteuerten Bauteils (Merkmal M9 fehlt), sondern zur (Vorab-) Einstellung eines Parameters. Somit gibt es auch hier keine Anregungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen bei Verrutschen des Fingers. Die Druckschriften D6 und D7 stellen Wikipedia-Auszüge dar zum Wissen des Durchschnittsfachmanns bezüglich der Themen "Befehlsgeber" (hier: Tippbetrieb, Tastbetrieb, Schaltbetrieb, Dauereinfluss) und "Multi-Touch-Screen" (der technisch in der Lage ist, mehrere Berührpositionen gleichzeitig zu erkennen). Konkrete Hinweise in Richtung der beanspruchten Lehre geben sie nicht.
Aus der Druckschrift D8 sind für einen Touchscreen mit dargestellten "application icons" 202 (siehe z.B. Figur 1, Figur 3) verschiedene Mechanismen bekannt, um eine der angezeigten Applikationen zu starten ("to launch an application"). Insbesondere ist ein Hotspot 210 auf dem Bildschirm vorgesehen, den ein "Aktionsradius" 215 umgibt (Figur 3). Gemäß Abs. [0040] kann, um eine Applikation zu starten, der Hotspot 210 (zusammen mit seinem Aktionsradius 215) mit dem Finger über den Bildschirm zu dem gewünschten "application icon" gezogen werden, bis der Aktionsradius das "Icon" berührt. Dabei wird sinngemäß das Anspruchsmerkmal M8 erfüllt, "dass, sobald eine Berührung des Bedienfelds (210) erfolgt, in Abhängigkeit einer vom Berührungssensor detektierten Verlagerung der Berührungsstelle [nämlich des berührten Hotspots] der dem Bedienfeld (210) zugewiesene Betätigungsbereich (215) mit der Berührungsstelle mitbewegt wird". Allerdings erfolgt dies offensichtlich nicht während eines Bedienbetriebes, d.h. weder der Hotspot noch das Applikations-Icon werden bewegt, während sie eine Maschinenbewegung ansteuern.
Die Druckschrift D9 ist eine relativ alte Abhandlung, die sich mit den Grundlagen berührungsempfindlicher Benutzer-Schnittstellen befasst. Sie beschreibt auf Seite 198 (linke Spalte, Abs. 3 und 4) ein grundlegendes Konzept von Berührfeldern ("buttons"), die eine bestimmte zugeordnete Funktion auslösen ("If the FD button is tapped, the display turtle moves forward"). Der Benutzer kann ferner die Berührfelder nach eigenem Wunsch an- und umordnen, indem er sie "länger" berührt und dann über den Bildschirm an die gewünschte Stelle zieht ("The button follows the finger until the finger lifts off the screen, and the button remains in its new position"). Auch dies entspricht i.W. dem Merkmal M8, wobei wiederum der Bezug zu Merkmal M9 fehlt (nicht "gleichzeitig … Maschinenteilbewegung").
3.2 Nach alledem ist dem Stand der Technik keine Lehre zu entnehmen, Fehlbedienungen einer Bedieneinheit mit berührungsempfindlichem Bildschirm bei einem "Verrutschen" des Fingers dadurch zu vermeiden, dass bei "einer vom Berührungssensor detektierten Verlagerung der Berührungsstelle der der Maschinenbedientaste zugewiesene Betätigungsbereich mit der Berührungsstelle mitbewegt wird, und gleichzeitig die der Maschinenbedientaste entsprechende Maschinenteilbewegung weiter ausgeführt wird, solange wie der mitbewegte Betätigungsbereich der Maschinenbedientaste gedrückt ist" (Merkmal M8 i.V.m. Merkmal M9).
Es ist auch nicht ersichtlich, welche Veranlassung der Fachmann gehabt hätte, ausgehend von der Lehre der genannten Druckschriften die Bedieneinheit einer Spritzgießmaschine so wie nunmehr beansprucht auszulegen.
4. Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 ist sonach gewährbar. Die Unteransprüche 2 bis 8 sind in Verbindung mit Anspruch 1 ebenfalls gewährbar. Die Beschreibung und die Zeichnungen wurden entsprechend angepasst.
Das Patent war daher so wie nunmehr beantragt zu erteilen.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:}Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek Eder Baumgardt Hoffmann
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