BGH, Beschluss vom 28.04.2008 - II ZR 61/07
OLG Hamm 19. Januar 2007
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BGH 28. April 2008
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OLG Hamm 26. Februar 2009

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Sachverhalt
Der Kläger macht aus einer Garantieerklärung Ansprüche gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte meldet sich mit unbekanntem Aufenthaltsort ab und verhindert bewusst seine postalische Erreichbarkeit, obwohl er von der Inanspruchnahme Kenntnis hat. Die öffentliche Zustellung eines Versäumnisurteils erfolgt unwirksam.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind § 242 BGB (Treu und Glauben) und § 185 ZPO (öffentliche Zustellung). Der BGH hebt das Urteil auf, da das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Beklagten bei der Zustellung unzureichend berücksichtigt hat. Ein Berufen auf die Unwirksamkeit der Zustellung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Beklagte zielgerichtet seine Erreichbarkeit verhindert.

Praxishinweis
Bei unwirksamer öffentlicher Zustellung ist ein Einwand unzulässig, wenn der Adressat durch bewusstes „Untertauchen“ die Zustellung vereitelt. Die Prüfung des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB ist zwingend vorzunehmen, um missbräuchliche Prozessverzögerungen zu verhindern.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 28.04.2008 - II ZR 61/07
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : II ZR 61/07
    Entscheidungsdatum : 28. April 2008
    Amtliche Quelle :

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