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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 26.01.2012 - 12 W (pat) 25/07 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 12 W (pat) 25/07 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Januar 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 25/07 Verkündet am 26. Januar 2012 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2004 044 897
…
BPatG 154 05.11 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Krüger
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung 24 das Patent 10 2004 044 897 betreffend eine
"Befestigung eines Rundschaftmeißels"
beschränkt aufrechterhalten.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Der geltende Patentanspruch 1, der schon dem angefochtenen Beschluss der Patentabteilung zugrunde lag, lautet:
An diesen schließen sich Unteransprüche 2 bis 14 an.
Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:
D1 US 2003/0137185 A1 D2 DE 37 01 905 C1 D3 DE 1 533 665 A D4 DE 26 30 276 C2 D5 EP 0 413 917 A1 D6 DE 28 20 380 A1. Die Druckschrift D1 wurde bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt, die Druckschriften D2 und D3 sind in der Patentschrift genannt.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 24 des DPMA vom 17. August 2007 aufzuheben und das Patent 10 2004 044 897 in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaber und Beschwerdegegner beantragen,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und wegen des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Einspruch war zulässig.
1. Anspruch 1 lässt sich folgendermaßen in Merkmale gliedern: a) Befestigung eines Rundschaftmeißels in einer Aufnahmebohrung eines Meißelhalters, b) wobei der Rundschaftmeißel einen Meißelkopf mit einer Meißelspitze und einen Meißelschaft aufweist, c) wobei der Meißelschaft mittels einer längs geschlitzten Spannhülse c1) in der Aufnahmebohrung in Richtung der Mittellängsachse der Aufnahmebohrung unverlierbar und c2) um die Mittellängsachse frei drehbar festgelegt ist, und d) wobei ein die Spannhülse umgreifendes elastisches Sicherungselement vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, e) dass das Sicherungselement zwischen der äußeren Umfangsfläche der Spannhülse und der inneren Umfangsfläche der Aufnahmebohrung angeordnet ist, f) dass das Sicherungselement die Spannhülse innerhalb der Aufnahmebohrung umfangsmäßig verspannt und g1) dass an der äußeren Umfangsfläche der Spannhülse eine umlaufende Ringnut ausgebildet ist, in welche das elastische Sicherungselement eingreift oder g2) dass an der inneren Umfangsfläche der Aufnahmebohrung eine umlaufende Ringnut ausgebildet ist, in welche das elastische Sicherungselement eingreift.
2. Die Beschwerdeführerin bemängelte in der mündlichen Verhandlung erstmals die mangelnde Klarheit des aufrechterhaltenen Anspruchs 1. Die Angabe "Befestigung eines Meißels in einer Bohrung eines Meißelhalters" lasse nicht erkennen, was patentrechtlich geschützt werden solle. Auch sei durch die "oder" - Verknüpfung der Merkmale g1 und g2 nicht ausgeschlossen, dass das Merkmal g2 ohne die Merkmale e und f beansprucht werde.
Der sachverständige Leser, ein Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss und einschlägiger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und des Einsatzes von Rundschaftmeißeln, versteht die Merkmale des Anspruchs 1 in ihrer Gesamtheit. Beansprucht wird demnach eine Vorrichtung, mit der sich ein Rundschaftmeißel in einer Aufnahmebohrung eines Meißelhalters drehbar befestigen lässt. Merkmal g2 umfasst wie Merkmal g1 das elastische Sicherungselement gemäß Merkmal e und f, ist also nur in Verbindung mit diesen Merkmalen beansprucht. 3. Der Gegenstand des aufrechterhaltenen Anspruchs 1 ist unstreitig neu. Keine der Entgegenhaltungen D1 bis D6 zeigt und beschreibt eine Spannhülse, die mittels eines Sicherungselementes umfangsmäßig verspannt ist (Merkmal f), das in eine Ringnut in der Spannhülse (Merkmal g1) oder in eine Ringnut in der Aufnahmebohrung (Merkmal g2) eingreift.
4. Die beanspruchte Vorrichtung ist gewerblich anwendbar und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der Beschreibung des angegriffenen Patents wird eingangs die Befestigung eines Rundschaftmeißels mittels einer Spannhülse in einer Aufnahmebohrung eines Meißelhalters dargestellt, vgl. Abs. 0001.
Als dem Patent zugrunde gelegte Aufgabe ist in Abs. 0006 der Patentschrift genannt, eine Befestigung eines Rundschaftmeißels in einer Aufnahmebohrung eines Meißelhalters anzugeben, welche sicherstellt, dass der Meißelhalter während des Einsatzes in Richtung der Mittellängsachse der Aufnahmebohrung unverlierbar und um die Mittellängsachse frei drehbar festgelegt ist und ein einfaches Einführen des Meißelschafts in die Aufnahmebohrung und auch ein relativ einfaches Herausziehen des nach dem Einsatz abgenutzten Meißels möglich ist.
Nächstkommender Stand der Technik ist die US 2003/0137185 A1 (D1), die eine Vorrichtung mit den Merkmalen a bis f zeigt und beschreibt, was in dem angefochtenen Beschluss bereits zutreffend dargelegt ist; der Senat macht sich diese Begründung zu eigen.
Die Druckschrift D1 konnte dem Fachmann aus sich heraus auch keine Anregung für die verbleibenden Merkmale g1 und g2 geben, vielmehr führte sie in eine andere Richtung, denn Kern der Lehre der Entgegenhaltung D1 ist die Anordnung einer Anlaufscheibe (washer 42), die mittels eines O-Rings (52) an einer Drehung gehindert wird, vgl. Anspruch 1 i. V. m. Abs. 0030.
Der Fachmann konnte die beanspruchte Lehre auch unter Einbeziehung des übrigen Standes der Technik nicht ohne erfinderische Tätigkeit gewinnen, denn für den Fachmann war schon keine Veranlassung gegeben, die Spannhülse mittels eines zusätzlichen Sicherungselementes in der Aufnahmebohrung festzulegen. Spannhülsen werden im Stand der Technik gerade eingesetzt, weil sie ohne zusätzliche Sicherung auskommen, vgl. Druckschriften D1, D2 und D5. Diese Druckschriften beschreiben fertige Lösungen, die der Fachmann nicht ohne zwingenden Grund ändern wird.
Soweit die Einsprechende argumentiert, die D6 gebe dem Fachmann die Anregung, eine Spannhülse mittels eines Sicherungsringes innerhalb der Aufnahmebohrung umfangsmäßig zu verspannen, ist dieser Vortrag erkennbar rückschauend. Die D6 beschreibt zwar eine Vorrichtung zum drehbaren Halten eines Werkzeugs in einem Werkzeughalter (vgl. Bezeichnung), der dort offenbarte Ring (7) dient aber lediglich als Axialsicherung des Werkzeugs, vgl. Seite 4, Abs. 1. Der Ring (7) hat hierzu einen Innendurchmesser, der größer als der Durchmesser einer Auskehlung des Werkzeugs ist, vgl. Anspruch 1. Diese rein axial wirkende Sicherung gibt damit ersichtlich keine Anregung, diese nunmehr als Sicherung in Umfangsrichtung einzusetzen.
Die von der Einsprechenden noch genannte D3 offenbart eine Schrämmeißelbefestigung, bei der der mit einer Ringnut versehene Schaft eines Meißels formschlüssig mit einem Meißelhalter durch einen elastischen Ring verbunden ist, vgl. Oberbegriff des Anspruchs 1. Der Meißel ist damit nicht drehbar im Meißelhalter angeordnet. Der Fachmann hat schon keine Veranlassung, eine Verbesserung von einem Stand der Technik zu erwarten, der einen nicht drehenden Meißel offenbart. Auch ausgehend von der D4 oder der D6 wird der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahegelegt.
D4 beschreibt eine Meißelhalterung mit einteiligem Lagerring (vgl. Fig. 1, 2) bzw. geteiltem Lagerring (vgl. Fig. 3, 4). Die Lagerringe werden mittels eines sich gegen die zylindrische Wandung der Aufnahmebohrung der Meißelhalterung reibungsschlüssig anpressbaren Quetschringes gehalten, vgl. Anspruch 1. Sofern der Fachmann den Lagerring durch eine Spannhülse ersetzen will, vermitteln die D1, D2 und D5 die Lehre, dass dann auf den Quetschring und damit auf ein zusätzliches Verschleißteil verzichtet werden kann. Von der zusätzlichen Anordnung eines Quetschringes bei einer Spannhülse wird der Fachmann sogar eher abgehalten, da dann die Haltewirkung der Spannhülse herabgesetzt und die Spannhülse somit ihres Zweckes beraubt würde.
Die D6 liegt weiter ab, der dort offenbarte Ring (7) dient allein als Axialsicherung des Werkzeugs, vgl. obige Ausführungen. Sofern der Fachmann ausgehend von der D6 den Verschleiß der Meißelhalterung verringern will, offenbaren die D1, D2 und die D5, den Meißel in einer Spannhülse anzuordnen, womit auf den verschleißanfälligen Ring verzichtet werden kann.
Der aufrechterhaltene Anspruch 1 hat nach alledem Bestand.
5. Die Unteransprüche 2 bis 14 werden von Anspruch 1 getragen.
Schneider Bayer Sandkämper Krüger
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