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26. November 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - III ZA 1/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZA 1/20 |
| Entscheidungsdatum : | 26. November 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2020 durch die Richterin Dr. Arend als Einzelrichterin
beschlossen:
Die Erinnerung der Antragstellerin zu 2 gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 2. Juli 2020 (Kassenzeichen 780020125341) wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Mit der vorgenannten Kostenrechnung ist eine Festgebühr in Höhe von 60 EUR für die vom Senat kostenpflichtig als unzulässig verworfene Anhörungsrüge der Antragstellerin zu 2 erhoben worden. Hiergegen richtet sich ihre als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG auszulegende "Beschwerde" vom 29. Oktober 2020. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
2. Die Erinnerung, deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465, 1466) und über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die zuständige Einzelrichterin des Senats entscheidet, ist unbegründet. Der der Kostenrechnung zugrundeliegende Kostenansatz ergibt sich aus KV-Nr. 1700 des GKG. Kostenrechtliche Beanstandungen hat die Antragstellerin zu 2 hiergegen nicht erhoben.
Unterschrift
Arend
Vorinstanz
LG Freiburg; 20.11.2017; 2 O 93/17 / OLG Karlsruhe in Freiburg; 11.11.2019; 14 W 153/17