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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 03.02.2026 - 12 W (pat) 33/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 12 W (pat) 33/23 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Februar 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2026:030226B12Wpat33.23.0 betreffend das Patent 10 2011 122 960
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2026 unter Mitwirkung des Richters Dr.- Ing. Krüger als Vorsitzender sowie der Richterin Dr. Weitzel und der Richter Dipl.- Ing. Univ. Richter und Dr.-Ing. Herbst beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. März 2023 aufgehoben und das Patent 10 2011 122 960 auf Grundlage folgender Unterlagen aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 11 mit dem Titel "Hilfsantrag" vom 23. Mai 2023, eingegangen beim BPatG am selben Tag, - Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
Gründe
I.
Das am 8. November 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldete Patent 10 2011 122 960 ist aus der Teilung der Stammanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2011 085 905.5, die die innere Priorität mit dem Aktenzeichen 10 2010 053 254.1 vom 2. Dezember 2010 in Anspruch nimmt, hervorgegangen. Gegen das am 27. September 2018 veröffentlichte Patent hat die Einsprechende mit am 5. Juni 2019 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz Einspruch erhoben. Im Einspruchsverfahren sind die nachfolgenden Druckschriften
E1 DE 10 2010 054 255 A1 (nachveröffentlicht)
E2 DE 10 2011 011 469 A1 (nachveröffentlicht)
E3 DE 10 2009 042 825 A1
E4 DE 101 13 376 A1
E5 DE 196 35 797 C2
E6 DE 100 05 543 A1
E7 DE 196 15 890 C1
E8 DE 198 31 160 A1
E9 DE 10 2008 005 138 A1
E10 US 2 535 958 A
E11 DE 10 2004 036 791 A1 (ebenfalls als E18 angeführt)
E12 DE 10 2006 028 556 A1
E13 US 3 559 502 A
E14 DE 10 2009 042 831 A1
E15 US 2 664 763 A
E16 US 2 343 421 A
E17 DE 10 2009 037 481 A1
E18 DE 10 2004 036 791 A1
E19 DE 10 2004 011 830 A1
E20 DE 100 05 545 A1
E21 DE 10 2008 059 297 A1
herangezogen worden, wobei E3, E7, E8, E9, E11/E18 und E12 bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden sind. Mit in der Anhörung am 6. März 2023 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 18 des DPMA das Patent widerrufen. Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe (§ 21 (1) Nr. 4 PatG). Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem in der Anhörung eingereichten Hilfsantrag sei zwar ursprünglich offenbart, jedoch auf Grund eines Widerspruches zwischen den Merkmalen M3 und M4 nicht ausführbar offenbart (§ 21 (1) Nr. 2 PatG).
Gegen diesen der Patentinhaberin am 24. März 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die am 4. April 2023 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der zuletzt beantragten Fassung ausführbar offenbart sei und auch gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik, insbesondere auch gegenüber der E14 in Verbindung mit dem Fachwissen, patentfähig sei.
Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. März 2023 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
- Ansprüche 1 bis 11 mit dem Titel "Hilfsantrag" vom 23. Mai 2023, eingegangen beim BPatG am selben Tag, - Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen. Ihrer Ansicht nach widersprechen sich die Merkmale M3 und M4, weil M3 nicht verbundene Teile der Tilgermasse beanspruche, während M4 eine Verbindung der Teile über Rollen fordere. Der Anspruch 1 in der als Hilfsantrag eingereichten Fassung sei deshalb nicht ausführbar. Dessen Gegenstand sei auch nicht patentfähig, da er zumindest durch E14 in Verbindung mit dem Fachwissen nahegelegt werde, wobei als Beleg für dieses Fachwissen die E15 herangezogen werden könne.
Der geltende Anspruch 1, eingereicht mit der Anspruchsfassung mit dem Titel "Hilfsantrag" zur Beschwerdebegründung vom 23. Mai 2023, lautet mit hinzugefügter Gliederung (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Streichen hervorgehoben):
M1 Drehschwingungstilgervorrichtung (7) mit einem drehbar um eine Zentralachse gelagerten Flansch (8) und zumindest einer unter Fliehkrafteinwirkung relativ zum Flansch (8) verlagerbaren Tilgermasse (9),
dadurch gekennzeichnet, dass
M2 die Tilgermasse (9) zwischen zwei in axialer Richtung (A) der Drehschwingungstilgervorrichtung (7) einander gegenüberliegenden Seitenelementen (11a, 11b) verlagerbar gelagert ist, und die Seitenelemente (11a, 11b) drehfest mit dem Flansch (8) verbunden sind,
M3 wobei die Tilgermasse aus mehreren, in axialer Richtung nebeneinander liegend oder voneinander beabstandet angeordneten, nicht separat über Vernieten miteinander verbundenen Teilen ausgebildet ist und
M4 jedes Teil der Tilgermasse (9) mittels mehrerer sich in axialer Richtung (A) erstreckender Rollen (14) zwischen den beiden Seitenelementen (11a, 11b) verschwenkbar gelagert ist,
M5 wobei die Rollen (14) in ihrem Mittenbereich sich jeweils durch Löcher (2) in jedem Teil der Tilgermasse (9) erstrecken, M6 wobei die axialen Enden (15a, 15b) der Rollen (14) gleitbeweglich in entsprechenden Aussparungen oder Durchbrechungen (17a, 17b) der Seitenelemente (11a, 11b) gelagert sind,
M7 wobei die Aussparungen oder Durchbrechungen (17a, 17b) im Wesentlichen nierenförmig oder oval oder langlochförmig ausgebildet sind.
Der nebengeordnete Patentanspruch 8 lautet wie folgt:
"Drehmomentübertragungsvorrichtung (1) für ein Kraftfahrzeug mit zumindest einem Torsionsdämpfer (3) und zumindest einer Drehschwingungstilgervorrichtung (7) nach einem der Ansprüche 1 bis 7, wobei die Drehschwingungstilgervorrichtung (7) auf einer Ausgangsseite des Torsionsdämpfers (3) angeordnet ist."
An den geltenden Anspruch 1 schließen sich noch die darauf rückbezogenen erteilten Ansprüche 2 bis 7, 10 und 11 sowie der Nebenanspruch 8 mit dem hierauf rückbezogenen Anspruch 9 an, zu deren Wortlaut auf die Patentschrift verwiesen wird. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat Erfolg, da sie zu der Aufrechterhaltung des Patents in der zuletzt beantragten Fassung führt.
1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft laut der Beschreibung (Absatz [0001] der Patentschrift (PS)) eine Drehschwingungstilgervorrichtung sowie eine Drehmomentübertragungsvorrichtung für ein Kraftfahrzeug mit zumindest einem Torsionsdämpfer und zumindest einer Drehschwingungstilgervorrichtung. Eine Drehschwingungstilgervorrichtung sei beispielsweise aus der Patentschrift DE 10 2006 028 556 A1 (E12) bekannt. Deren Drehschwingungstilgervorrichtung weise einen Flansch auf, bei dem auf beiden Seiten des Flansches über Stufenbolzen mehrere Tilgermassen relativ zum Flansch verlagerbar seien (vergleiche Abs. [0002]).
In Absatz [0003] werden noch weitere Druckschriften als Stand der Technik angeführt.
In Absatz [0004] wird als Aufgabe der Erfindung genannt, eine Drehschwingungstilgervorrichtung und eine Drehmomentübertragungsvorrichtung für ein Kraftfahrzeug mit einem vereinfachten Aufbau der Tilgermasse bzw. der Tilgermassen der Drehschwingungstilgervorrichtung anzugeben.
Die Aufgabe soll durch eine Drehschwingungstilgervorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 sowie durch eine Drehmomentübertragungsvorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 8 gelöst werden (Absatz [0005]).
2. Als Fachmann wird ein Fachhochschul-Diplomingenieur oder -Bachelor der Fachrichtung Maschinenbau als zuständig angesehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Schwingungstilgern mit verlagerbaren Tilgermassen in Antriebssträngen von Kraftfahrzeugen verfügt.
3. Der Fachmann entnimmt den Merkmalen M1 bis M7 eine auch unter dem Begriff "Fliehkraftpendel" bekannte Drehschwingungstilgervorrichtung, die insbesondere durch den Aufbau der Tilgermasse gekennzeichnet ist.
Die Tilgermasse ist hierbei im Wesentlichen aus mehreren, axial nebeneinander angeordneten Teilen aufgebaut. Diese (Einzel-)Teile der Tilgermasse sind zwischen zwei gegenüberliegenden und drehfest mit einem Flansch verbundenen Seitenelementen über Rollen, die gleitbeweglich in Aussparungen oder Durchbrechungen in den Seitenelementen gelagert sind, verlagerbar geführt.
Hierbei bedürfen die Merkmale M3 und M4 einer genaueren Betrachtung:
Nach Merkmal M3 ist "die Tilgermasse aus mehreren, in axialer Richtung nebeneinander oder voneinander beabstandet angeordneten Teilen ausgebildet", wobei die Teile "nicht separat miteinander verbunden" sind. Gemäß dem letzten Teilsatz sind die einzelnen Teile nicht über eine "separate" im Sinne von "gesonderte" bzw. "zusätzliche" Verbindung miteinander verbunden. Hierzu findet der Fachmann in Absatz [0009] der Patentschrift folgende Erläuterung:
"Wenn die jeweilige Tilgermasse mehrteilig ausgebildet ist, ist es durch die beiden in axialer Richtung auf beiden Seiten der Tilgermasse angeordneten Seitenelemente nicht mehr erforderlich, die einzelnen Teile der Tilgermasse miteinander zu verbinden, beispielsweise zu vernieten".
Dem entnimmt der Fachmann, dass normalerweise eine separate Verbindung, z.B. eine Nietverbindung, der einzelnen Teile im Hinblick auf eine axiale Lagesicherung erforderlich ist, die sich allerdings beim Streitpatent durch die axial begrenzenden Seitenelemente nach Merkmal M2 erübrigt. Dadurch werden die Tilgermassen-Teile in axialer Richtung gehalten und können im Betrieb lediglich eine pendelartige Bewegung in radialer bzw. Umfangs-Richtung ausführen. Die einzelnen Teile liegen somit nur, ggf. beabstandet, nebeneinander und sind dabei nicht (zusätzlich) miteinander verbunden.
Gemäß Merkmal M4 ist jedes Teil der Tilgermasse für sich mittels sich in axialer Richtung erstreckender Rollen verschwenkbar gelagert. Damit erfolgt eine Lagerung in radialer Richtung, bei der jedes einzelne Teil durch ein Anliegen dieses Teils an den Rollen geführt wird. Somit sind auch hier die einzelnen Tilgermassen- Teile nicht miteinander verbunden. 4. Die Gegenstände der geltenden Ansprüche gehen nicht über den Inhalt der Anmeldung hinaus (§ 21 (1) Nr. 4 PatG) und erweitern auch nicht den Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung (§ 22 (1) PatG).
4.1 Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind ursprünglich offenbart.
Die Merkmale M1 und M2 des geltenden Anspruchs 1 entstammen dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 - vergleiche Anspruch 1 in der Offenlegungsschrift DE 10 2011 085 905 A1 der Stammanmeldung (nachfolgend mit OS abgekürzt).
Das Merkmal M3 ergibt sich aus dem Absatz [0008] der OS. In diesem ist beschrieben, dass die Tilgermasse mehrteilig ausgebildet sein kann und es hierbei nicht erforderlich ist, die einzelnen Teile der Tilgermasse separat miteinander zu verbinden (Zeilen 6 bis 13). Im vorletzten Satz dieses Absatzes wird bezüglich der mehrteiligen Ausgestaltung ausgeführt, dass die einzelnen Teile der Tilgermasse "in axialer Richtung nebeneinander liegend oder voneinander beabstandet angeordnet sind."
Das Merkmal M4 basiert auf dem ursprünglich eingereichten Anspruch 5, wobei in Anpassung an die nun beanspruchte mehrteilige Bauweise der ursprüngliche Begriff "die Tilgermasse" durch "jedes Teil der Tilgermasse" ersetzt worden ist. Der Ersatz der einteiligen Tilgermasse durch eine mehrteilige Tilgermasse ist auch von der Offenbarung gedeckt, da in Absatz [0035] OS mit Verweis auf die Figur 1 als Alternative zu einer einteiligen, auf Rollen gelagerten Tilgermasse die mehrteilige Ausbildung angeführt wird. In Verbindung mit der für eine mehrteilige Tilgermasse ebenfalls offenbarten Ausführungsform, bei der die einzelnen Teile der Tilgermasse gemäß Absatz [0008] nicht separat miteinander verbunden sind, ergibt sich für Fachmann zwangsläufig, dass jedes einzelne Teil der Tilgermasse für sich auf den Rollen gelagert sein muss. Der diesbezügliche Einwand der Einsprechenden, dass hieraus eine unzulässige Erweiterung resultiere, da diese Formulierung in den ursprünglichen Unterlagen nicht wörtlich offenbart sei, greift somit nicht.
Die Argumentation zu Merkmal M4 lässt sich auch auf das Merkmal M5 übertragen. Hierbei ist das Merkmal 5 in Absatz [0042] OS
"In ihrem Mittenbereich erstrecken sich die Rollen 14 jeweils durch Löcher 20 in den Tilgermassen 9."
allgemein für Löcher 20 in den Tilgermassen 9 offenbart, wobei der Anspruchswortlaut durch die Formulierung "durch Löcher (2[0]) in jedem Teil der Tilgermasse (9)" wiederum an die mehrteilige Ausbildung angepasst worden ist. Darüber hinaus kann der Fachmann diese Ausgestaltung auch der Figur 1, Bezugszeichen 9, 14 und 20 in Verbindung mit Abs. [0008] OS entnehmen.
Die Merkmale M6 und M7 gehen als vorteilhafte Ausgestaltungen aus dem Absatz [0015] OS hervor, wobei das Merkmal M6 auch dem ursprünglich eingereichten Anspruch 6 entnehmbar ist.
4.2 Die Ansprüche 2 bis 7 entsprechen inhaltlich den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2 bis 4 und 7 bis 9 und sind lediglich in den Rückbezügen angepasst worden. Die Ansprüche 8 und 9 finden ihre Stütze in dem ursprünglich eingereichten Anspruch 10, wobei das fakultative Teilmerkmal im letzten Teilsatz als rückbezogener Anspruch 9 umformuliert worden ist. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 10 und 11 sind in dem Absatz [0035] OS, letzter und vorletzter Satz, ursprünglich offenbart.
4.3 Der Schutzbereich des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber der erteilten Fassung nicht erweitert.
Das Merkmal M3 der erteilten Fassung hat auf Grund der Formulierung, dass
"die Tilgermasse aus mehreren, […] nicht separat über Vernieten miteinander verbundenen Teile ausgebildet ist",
neben der Ausführungsform,
- dass die einzelnen Teile nicht separat miteinander verbunden sind,
auch noch die alternative Ausführungsform eröffnet, - dass die einzelnen Teile über ein anderes Verfahren als Vernieten, z.B. durch Verschweißen, miteinander verbunden sein können.
Diese zusätzliche Ausgestaltungsmöglichkeit ist in der geltenden Fassung durch Streichen der Formulierung "über Vernieten" entfallen, so dass in der geltenden Fassung des Merkmals M3 nur noch die erstgenannte Ausführungsform beansprucht wird.
Durch den Wegfall dieser Möglichkeit ist der Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung jedenfalls nicht erweitert; Ausführungen darüber, ob durch eine entsprechende Auslegung des nachfolgenden Merkmals M4 ("jedes Teil für sich verschwenkbar gelagert") bereits eine solche Beschränkung des Merkmals M3 im erteilten Anspruch impliziert wird - wie von der Patentinhaberin angeführt -, erübrigen sich auf Grund der beantragten Anspruchsfassung.
5. Der geltende Anspruch 1 ist ausführbar offenbart (§ 21 (1) Nr. 2 PatG). Unter Zugrundelegung der obigen Auslegung ergibt sich kein Widerspruch zwischen den Merkmalen M3 und M4, da beide Merkmale jeweils zum Ausdruck bringen, dass die einzelnen Teile der Tilgermasse nicht miteinander verbunden sind - siehe die diesbezügliche Auslegung unter Punkt 3. Die Argumentation der Einsprechenden, die Merkmal M4 im Sinne einer Verbindung der Teile miteinander interpretiert, berücksichtigt nämlich nicht, dass laut Merkmal M4 jedes einzelne Teil (für sich) auf den Rollen verschwenkbar gelagert ist und die Teile in axialer Richtung nur lose aneinander liegen, so wie es in Merkmal M3 beansprucht ist. Der Hinweis der Einsprechenden, dass die Formulierung "jedes Teil der Tilgermasse" in Merkmal M4 nicht in die Auslegung einbezogen werden dürfe, da dieses nicht wörtlich offenbart sei, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Zulässigkeit dieses Merkmals unter Punkt 4.1 verwiesen. Und selbst wenn der Fachmann das Merkmal M4 im Sinne einer Verbindung der einzelnen Teile der Tilgermasse über die Rollen verstehen würde, so lässt sich diese Sichtweise trotzdem mit dem Merkmal M3 in Einklang bringen, worauf die Patentinhaberin zutreffend hingewiesen hat. Denn aus der Formulierung "nicht separat" im Sinne von "nicht zusätzlich" in Merkmal M3 geht immer noch hervor, dass es lediglich keine über die Lagerung der Teile der Tilgermasse gemäß M4 hinausgehende, d.h. keine weitere Verbindung der Teile gibt. Da es somit weder einen Widerspruch zwischen den Anspruchsmerkmalen gibt noch andere Gründe vorliegen, die einer Realisierung des z.B. in der Figur 1 dargestellten anspruchsgemäßen Ausführungsbeispiels entgegenstehen, steht der ausführbaren Offenbarung der Erfindung nichts entgegen.
6. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren herangezogenen Stand der Technik neu und erfinderisch und damit auch patentfähig (§ 21 (1) Nr. 1 PatG)
6.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu. Die Neuheit gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik ist gegeben, da aus diesem keine Drehschwingungstilgervorrichtung mit einer mehrteiligen Tilgermasse hervorgeht, bei der die einzelnen Teile der Tilgermasse, die zwischen zwei Seitenelementen angeordnet sind, nicht separat miteinander verbunden sind und jedes Teil für sich mittels mehrerer Rollen verschwenkbar gelagert ist. Dies gilt insbesondere auch für die nachfolgenden Druckschriften.
6.1.a Die Neuheit gegenüber der E1 = DE 10 2010 054 255 A1 ist gegeben.
Ausschnitt aus Figur 1 der E1
Die Drehschwingungstilgervorrichtung nach der nachveröffentlichten E1 mit älterem (Prioritäts-)Zeitrang weist zwar eine Tilgermasse 220 auf, die aus mehreren, in axialer Richtung nebeneinander liegend angeordneten Teilen ausgebildet ist, jedoch besteht hierbei die Tilgermasse "aus drei miteinander verbundenen Materiallagen, z.B. Blechen" (s. Abs. [0026], letzter Satz). Damit mangelt es der E1 an der anspruchsgemäßen Ausgestaltung, bei der die Teile nicht separat miteinander verbunden sind (fehlendes Merkmal M3).
6.1.b Die E2 = DE 10 2011 011 469 A1 ist nicht neuheitsschädlich.
Ausschnitt aus Figur 2 der E2
Die Drehschwingungstilgervorrichtung nach der ebenfalls nachveröffentlichten E2 mit älterem (Prioritäts-)Zeitrang weist eine Tilgermasse Tn auf, die aus drei, in axialer Richtung nebeneinander liegend angeordneten Teilen ausgebildet ist. Bezüglich einer Verbindung dieser drei Teile finden sich in der E2 keine Angaben, insbesondere auch nicht dahingehend, dass die Teile nicht separat verbunden sind. Damit mangelt es der E2 an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung des Merkmals M3, so dass auch die E2 nicht neuheitssschädlich entgegensteht.
6.1.c Die E3 = 10 2009 042825 A1 ist ebenfalls nicht neuheitsschädlich.
Ausschnitt aus Figur 3 der E3
Bei der Vorrichtung nach der E3 besteht die mehrteilige Tilgermasse 14a beim Ausführungsbeispiel nach Figur 3 aus einem Massekörper 26, der beidseitig von zwei Deckblechen 27 flankiert wird (siehe Abs. [0035]). In Absatz [0014] wird diesbezüglich ausgeführt, dass es sich bei der mehrteiligen Ausführung der Tilgermasse 14a um Verbundeinheiten handelt, d.h. um miteinander verbundene Teile, die als Verbund eine Einheit bilden. Die Verbindung ist zur Gewährleistung der Lagesicherung zueinander auch erforderlich, da gemäß Absatz [0014] die Laufflächen entweder nur in den Deckblechen/Trägerblechen oder nur in dem Massekörper vorgesehen werden können - dies wäre ohne eine Lagesicherung zueinander nicht möglich. Somit mangelt es den Tilgermassen der E3 im Vergleich mit der erfindungsgemäßen Ausführung ebenfalls daran, dass bei der E3 die einzelnen Teile der Tilgermasse nicht separat miteinander verbunden sind. Weiterhin ist nicht jedes Teil der Tilgermasse auf den Rollen gelagert (fehlende Merkmale M3 und M4).
6.1.d Die Neuheit gegenüber der E14 = DE 10 2009 042 831 A1 ist auch gegeben.
Figur 2 der E14 Figur 3 der E14
Die E14 betrifft laut ihrem Titel einen Antriebsstrang mit einem Fliehkraftpendel und somit eine Drehschwingungstilgervorrichtung. Diese weist wie in Figur 2 dargestellt einen drehbar um eine Zentralachse gelagerten Flansch (Gehäuse 12) und zumindest eine unter Fliehkrafteinwirkung relativ zum Flansch 12 verlagerbare Tilgermasse (Fliehgewicht 22) auf (Merkmal M1). Die Tilgermasse 22 ist zwischen zwei in axialer Richtung der Vorrichtung einander gegenüberliegenden Seitenelementen (Trägerteile 20, 21) gelagert, wobei die Seitenelemente 20, 21 über Schrauben 31 drehfest mit dem Flansch 12 verbunden sind (Merkmal M2). Die Tilgermasse 22 ist aus mehreren, in axialer Richtung nebeneinander liegend angeordneten Teilen ausgebildet (siehe Abs. [0023], 1. Satz; Teilmerkmal von M3). Wie in den Figuren 2 und 3 erkennbar, ist jedes Teil der Tilgermasse 22 mittels mehrerer, sich in axialer Richtung erstreckender Rollen, hier als Führungsstifte 24 bezeichnet, zwischen den beiden Seitenelementen 20, 21 verschwenkbar gelagert (Merkmal M4). Dabei erstrecken sich die Rollen 24 in ihrem Mittenbereich jeweils durch Löcher in jedem Teil der Tilgermasse 22, wobei die axialen Enden der Rollen 24 gleitbeweglich auf Führungsbahnen 23 in entsprechenden Aussparungen oder Durchbrechungen der Seitenelemente 20, 21 gelagert sind (siehe Abs. [0022], 3.
bis 5. Satz; Merkmale M5 und M6). Die Aussparungen oder Durchbrechungen in den Seitenelementen 20, 21 sind erkennbar nierenförmig ausgebildet (Merkmal M7).
Eindeutige Angaben dahingehend, dass die einzelnen Teile der Tilgermasse 22 gemäß Merkmal M3 nicht separat miteinander verbunden sind, gehen allerdings weder aus den Figuren noch aus der Beschreibung der E14 hervor. Diesbezüglich führt auch der Verweis der Einsprechenden auf den Absatz [0026] nicht weiter:
In einem ersten Montageschritt werden das mehrteilige Fliehgewicht 22 und die Führungsstifte 24 verliersicher miteinander verbunden.
Diese Passage wird der Fachmann so verstehen, dass das mehrteilige Fliehgewicht 22, - also nicht die flachen, aufeinander geschichteten Einzelteile -, als eine Einheit in einem ersten Schritt mit den Führungsstiften 24 verbunden wird, d.h. es geht um die Verbindung der Führungsstifte 24 mit dem Fliehgewicht 22, wobei diese Verbindung im Hinblick auf die folgenden Montageschritte verliersicher ausgeführt sein soll. Mit Ausnahme der Aussage in Absatz [0023], demgemäß die Fliehgewichte aus mehreren flachen, aufeinander geschichteten Bauteilen gebildet sein können, - was keine Aussage über die Ausgestaltung der Verbindung beinhaltet -, wird der Begriff "Fliehgewichte" in der gesamten Beschreibung die Fliehgewichte nur im Sinne einer Einheit verwendet (s. Absätze [0022], [0023], [0026], Bezugszeichenliste und Ansprüche 4, 6, 7 und 9). Darüber hinaus ist die Tilgermasse 22 in der Explosionszeichnung der Figur 3, in der üblicherweise alle Einzelteile auch als solche in einer auseinander gezogenen Weise dargestellt werden, als eine zusammenhängende Baugruppe dargestellt. Bereits dies dürfte für den Fachmann eher ein Indiz für eine fest verbundene Bauweise sein.
Da bei einer Neuheitsbetrachtung jedoch eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung zugrunde zu legen ist, die hier offensichtlich nicht gegeben ist, und weil die E14 im Ergebnis keine eindeutigen Angaben dahingehend macht, ob und wie die flachen, aufeinander geschichteten Bauteile der Tilgermasse 22 verbunden sind. Damit geht aus der E14 das Merkmal M3 nicht in seiner Gesamtheit hervor, so dass diese nicht neuheitsschädlich ist.
6.2 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist auch nicht nahegelegt.
6.2.a Der Fachmann gelangt ausgehend von E14 nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Wie zur Neuheit bereits ausgeführt, finden sich in der E14 keine Angaben bezüglich einer Verbindung der einzelnen Teile der Tilgermasse. In dieser Hinsicht erhält der Fachmann bei Berücksichtigung des Gesamtinhalts der E14 zumindest die Anregung, die mehrteilige Tilgermasse als Verbundeinheit auszubilden, die als eine Einheit gehandhabt werden kann. Dies ergibt sich für ihn auf Grund der Darstellung in der Explosionszeichnung nach Figur 3, in der die mehrteilige Tilgermasse - entgegen dem Sinn einer derartigen Zeichnung - nicht auseinandergezogen in Einzelteilen, sondern als fest verbundene Einheit dargestellt wird. Die Figur 3 ist hierbei in Verbindung mit dem zugehörigen Beschreibungsabsatz [0026] zu sehen, in dem die einzelnen Montageschritte beim Zusammenbau der einzelnen Bauteile des Fliehkraftpendelelements 17 beschrieben werden. Hierbei wird bereits im ersten Montageschritt die Verbindung des (mehrteiligen) Fliehgewichts 22 mit den Führungsstiften 24 genannt, woraus sich für den Fachmann ergibt, dass das Fliehgewicht bereits als eine Einheit vorliegt (wie oben zur Neuheit bereits angeführt).
Diese Erkenntnis deckt sich auch mit den zahlreichen aus dem Stand der Technik bekannten mehrteiligen Tilgermassen, die aus miteinander verbundenen Platten aufgebaut sind:
- E3: Figur 3, Tilgermasse, bestehend aus einem Verbund von einem Massekörper und zwei Deck- bzw. Trägerblechen - siehe Neuheitsvergleich; - E4: Figuren in Verbindung mit Abs. [0005]: "…Trägheitsmasse … aus einem Paket von übereinander angeordneten, miteinander verbundenen Platinen bestehen."; - E10: Figuren 1 und 2 i.V.m. Sp.3, Z.3-5: "As for plates 2a which constitute mass 2, they may be secured with respect to one another by means of rivets 8a …"; - E13: Sp.2, Z. 18 bis 21: "… the pendulums are made of modules in the form of flat plates or laminae as shown in Fig. 1 secured together in a single mass as by rivets …".
Diese bekannten Ausführungen, die als Fachwissen bzw. zum Standardrepertoire des Fachmanns gehörig angesehen werden können, führen allerdings von der anspruchsgemäßen Lösung, bei der die einzelnen Teile nicht separat miteinander verbunden sind, weg.
Eine Veranlassung dahingehend, die einzelnen Teile einer mehrteiligen Tilgermasse, insbesondere im Hinblick darauf, dass eine axiale Festlegung bei einer anspruchsgemäßen Anordnung zwischen zwei Seitenelementen nicht erforderlich ist, nicht separat zu verbinden, ergibt sich somit nicht aus der E14.
Der weitere Stand der Technik kann ebenfalls keine Anregung liefern, die ausgehend von der Ausgestaltung der E14 zu einer anspruchsgemäßen Tilgermasse mit nicht separat verbundenen Teilen führt.
Dies gilt auch für die von der Einsprechenden angeführte E15, die verschiedene Ausführungen von Fliehkraftpendeln zur Drehschwingungsdämpfung von rotierenden Wellen betrifft (siehe Sp.1, 1. Abs.). Dabei ist unter anderem in Figur 32 auch eine mehrteilige Tilgermasse 200 dargestellt:
Figur 32 der E15 Figur 16 der E15, um 180° gedreht In Spalte 7 der E15, letzter Absatz, wird hierzu ausgeführt, dass es unter bestimmten Voraussetzungen vorteilhaft sein kann, die Tilgermasse und die Rollen mehrteilig auszuführen, wobei drei Pendelmassen über drei jeweils den Einzelmassen zugeordnete Rollen auf der Laufbahn 98 geführt werden. Allerdings bezieht sich der vorher erwähnte Vorteil darauf, dass hierdurch ein "detuning", d.h. eine Verstimmung der Pendel reduziert wenn kann, wenn sich die drehende Welle unter dem Einfluss von Vibrationen verbiegt oder seitlich ausschlägt. Die Pendel sind nämlich auf eine bestimmte Drehschwingungsfrequenz abgestimmt, die durch die vorgenannten äußeren Einflüsse allerdings verändert werden kann. Da diese Problematik bei der Vorrichtung der E14 nicht thematisiert wird, würde der Fachmann die E15 überhaupt nicht in Betracht ziehen, wenn er nach Möglichkeiten einer vereinfachten Ausführung der Tilgermassen sucht. Zum anderen könnte er die vorgeschlagene Maßnahme der E15, bei der jedes Pendelteil eine eigene Rolle aufweist, gar nicht auf die E14 übertragen, weil deren Bauweise zur Lagerung der Tilgermassen durchgehende Rollen erfordert (siehe auch Merkmale M4 und M6).
Somit ergibt sich weder aus der E15 heraus eine Anregung, bei der Vorrichtung nach der E14 die einzelnen Teile der Tilgermasse nicht separat zu verbinden, noch ist erkennbar, warum der Fachmann ausgehend von E14 die E15 überhaupt heranziehen sollte, zumal diese bereits über 50 Jahre vor dem Anmeldetag veröffentlicht worden ist und sich bei der Entwicklung von Fliehkraftpendeln andere Bauweisen durchgesetzt haben.
6.2.b Der weitere Stand der Technik liegt noch weiter ab und kann ebenfalls keine Anregung liefern, bei der anspruchsgemäßen Anordnung von Tilgermassen mehrteilige Tilgermassen vorzusehen, bei denen die einzelnen Teile nicht separat miteinander verbunden sind. Die Einsprechende hat diesbezüglich auch in der mündlichen Verhandlung nichts mehr angeführt.
7. Die auf den geltenden Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 und 10 bis 11 werden von diesem getragen. Gleiches gilt für die Drehmomentübertragungsvorrichtungen nach den Ansprüchen 8 und 9, die ebenfalls eine patentfähige Drehschwingungstilgervorrichtungnach einem der Ansprüche 1 bis 7 aufweisen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Krüger Weitzel Herbst Richter Bundespatentgericht
12 W (pat) 33/23 (Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Februar 2026
… Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle