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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 07.04.2011 - 6 W (pat) 302/11 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 302/11 |
| Entscheidungsdatum : | 7. April 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 302/11 Verkündet am 7. April 2011 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 24 218
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
BPatG 154 08.05 Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Das Patent 195 24 218 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gründe
I.
Gegen das Patent 195 24 218, dessen Erteilung am 26. Januar 2006 veröffentlicht wurde, ist mit Schriftsatz der Einsprechenden vom 25. April 2006, eingegangen am 26. April 2006, Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstands.
Die Einsprechende bezieht sich in ihrer Einspruchsbegründung auf folgende Druckschriften:
D1: DE 1 050 609 B D2: EP 0 246 470 A1 D3: DE 42 22 191 A1 D4: JP 1 320 397 A D5: US 3 866 867 D6: "GUD 1.94.3 (R) Einwellenanlage", Präsentationsunterlagen der Firma Siemens für interne und externe Zwecke, Juni 1994 D7: "Combined Cycle Cogeneration Facility", Präsentationsunterlagen der Firma Orlando Cogen Ltd. (USA), Power-Gen Americas `93, Dallas, Texas, 18. November 1993 D8: DE 2 003 218 A.
Für die Vorveröffentlichung der D6 benennt sie einen Zeugen.
Im Prüfungsverfahren vor der Patenterteilung sind noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:
D9: DE 10 13 466 C D10: EP 06 01 825 A1.
Die Einsprechende führt in ihrer Einspruchsbegründung aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Sie beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Sie führt aus, dass ihrer Auffassung nach der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 gegenüber dem geltend gemachten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Als Einwellenanlage mit einem gemeinsamen Wellenstrang (1) ausgeführte Kombianlage, im wesentlichen bestehend aus einer Gasturbine (30), einer Dampfturbine (40) und dem dazwischen liegenden Generator (10) sowie der zugehörigen Hilfssysteme (12), wobei der Generator (10) und die zugehörigen Hilfssysteme (12) auf einer quer zum gemeinsamen Wellenstrang (1) verschiebbaren Platte (8) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (8) in einer Vertiefung (5) eines Maschinenfundamentes (6) auf Gleitelementen (7) zwischen einer Gasturbine (30) und einer Dampfturbine (40) angeordnet ist.
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 lautet:
Verfahren zum Verschieben des Generators (10) einer Kombianlage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass nach dem Abkuppeln des Generators (10) vom gemeinsamen Wellenstrang (1) eine gleitend gelagerte Platte (8) mit dem darauf angeordneten Generator und den Hilfssystemen (12) durch Hilfsmittel so weit seitlich neben den Wellenstrang (1) herausgefahren wird, dass der Generatorrotor (11) aus dem Stator entfernt werden kann.
Wegen der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II.
1. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig. Die von der Einsprechenden gemachte Begründung gibt in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen an.
2. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig. Die erteilten Patentansprüche sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. Unzulässige Erweiterungen sind von der Einsprechenden auch nicht geltend gemacht worden.
3. Der Fachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Planung und der Herstellung von Kraftwerksanlagen.
4. Auf den Einspruch ist das Patent antragsgemäß in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, weil der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 und der nebengeordnete Patentanspruch 5 gegenüber dem angeführten Stand der Technik patentfähig sind.
4.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt einen Gegenstand, bei dem der Generator und die zugehörigen Hilfssysteme auf einer quer zum gemeinsamen Wellenstrang verschiebbaren Platte angeordnet sind und bei dem die Platte in einer Vertiefung eines Maschinenfundamentes auf Gleitelementen angeordnet ist.
Dies trifft auch auf die D6, deren Vorveröffentlichung dahin gestellt bleiben kann, und die D7 zu. Denn dort ist zwar ein seitliches Verziehen des Generators auf Gleitschienen bzw. ein Verschieben des Generators offenbart, aber an keiner Stelle ist in diesen Druckschriften erwähnt, dass der Generator und die zugehörigen Hilfssysteme auf einer quer zum gemeinsamen Wellenstrang verschiebbaren Platte angeordnet sind, die in einer Vertiefung eines Maschinenfundamentes auf Gleitelementen angeordnet ist. Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften können die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht in Frage stellen, sie sind von der Einsprechenden hierzu auch nicht herangezogen worden.
4.2 Erfinderische Tätigkeit Die D6 und die D7 offenbaren ein seitliches Verziehen des Generators auf Gleitschienen bzw. ein Verschieben des Generators. Wie schon zur Neuheit ausgeführt ist, sind dort der Generator und die zugehörigen Hilfssysteme nicht auf einer quer zum gemeinsamen Wellenstrang verschiebbaren, in einer Vertiefung eines Maschinenfundamentes auf Gleitelementen angeordneten Platte vorgesehen. Auch Anregungen hierfür ergeben sich nicht aus der D6 und D7.
Die D1 offenbart eine als Einwellenanlage mit einem gemeinsamen Wellenstrang 11 ausgeführte Kombianlage, bestehend aus einer Gasturbine 1, einer Dampfturbine 5 und dem dazwischen liegenden Generator 12 sowie der zugehörigen Hilfssysteme.
Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass der Generator und die zugehörigen Hilfssysteme auf einer quer zum gemeinsamen Wellenstrang verschiebbaren Platte angeordnet sind und dass die Platte in einer Vertiefung eines Maschinenfundamentes auf Gleitelementen zwischen der Gasturbine und der Dampfturbine angeordnet ist.
Hinweise hierzu ergeben sich nicht aus der D1, weil die Anordnung des Generators im Einzelnen nicht Gegenstand der D1 ist. Das Anordnen des Generators und der zugehörigen Hilfssysteme auf einer quer zum gemeinsamen Wellenstrang verschiebbaren Platte, die in einer Vertiefung eines Maschinenfundamentes auf Gleitelementen zwischen einer Gasturbine und einer Dampfturbine angeordnet ist, ist auch mehr als eine einfache handwerkliche Maßnahmen, weil planmäßig ein Teil des Maschinenfundaments verschiebbar ausgebildet ist.
Auch zusammen mit dem Gegenstand nach der D2 führt kein Weg zur Lehre nach dem Patenanspruch 1, weil der Generator und die zugehörigen Hilfssysteme in der D2 nicht planmäßig auf einer quer zum gemeinsamen Wellenstrang verschiebbaren, in einer Vertiefung eines Maschinenfundamentes angeordneten Platte vorgesehen sind, sondern auf einem Tischteil, das zunächst ausgeschnitten, zum Einbau der Verschiebebahn 15 mit Zugseilen angehoben werden muss und erst nach seinem Absenken auf die Verschiebebahn 15 verschiebefertig ist (vgl. Sp. 5, Z. 4 - 22).
Den Verfahren bzw. den Gegenständen nach der
D3: eine Tragplatte für wenigstens eine Maschineneinheit, bestehend aus einem Plattenkörper, mit dem die Maschineneinheit fest verbindbar ist, D4: Rotary fluid maschine mit einem auf einer gleitenden Platte 7 angeordneten Gehäuseteil 5, D5: Befestigung für Komponenten einer Klimaanlage auf einer verschiebbaren Befestigungsplatte und D8: Schwermaschine, die in der Arbeitslage mit einer Grundplatte ortsfest verbunden und zur Montage, Demontage und Inspektion in allen Richtungen zu bewegen ist,
kann der Fachmann mangels eines Generators und zugehöriger Hilfssysteme auf einer quer zum gemeinsamen Wellenstrang verschiebbaren, in einer Vertiefung eines Maschinenfundamentes angeordneten Platte keine weitergehenden Anregungen entnehmen. Die weiteren im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften, D9 und D10, sind von der Einsprechenden im Einspruchsverfahren nicht aufgegriffen worden. Sie können die Patentfähigkeit des Gegenstandes nach dem erteilten Patentanspruch 1 auch nicht in Frage stellen. Der aufgezeigte Stand der Technik vermag somit ganz offensichtlich weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben.
Der erteilte Patentanspruch 1 hat daher Bestand.
4.3 Der nebengeordnete Patentanspruch 5 hat ebenfalls Bestand, weil dieser Patentanspruch neben seinen Verfahrensmerkmalen auch die patentfähigen Merkmale des Anspruchs 1 wegen seines Rückbezugs auf diesen umfasst.
5. Mit der Gewährbarkeit des geltenden Patentanspruchs 1 sind auch die auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patengegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 4 gewährbar.
Dr. Lischke Guth Schneider Küest
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