BGH
18. November 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.11.2010 - 2 StR 334/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 334/10 |
| Entscheidungsdatum : | 18. November 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. November 2010 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der E. J. und des C. J. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Dezember 2009 werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung als Nebenkläger gerichteten und auf Verfahrensrügen gestützten Revisionen sind aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen unzulässig.
Die Ehefrau des Getöteten, die Beschwerdeführerin E. J. , war als Nebenklägerin nicht zuzulassen, weil sie der Anstiftung zu dem verfahrensgegenständlichen Verbrechen dringend verdächtig ist und mit Haftbefehl gesucht wird. Überdies fehlt es offenkundig an einer Beschwer, denn die beiden Täter sind wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt worden.
Die Anschlusserklärung des 12-jährigen Beschwerdeführers C. J. war unwirksam, da er von seiner im abgetrennten Verfahren der Tatbeteiligung beschuldigten Mutter nicht wirksam vertreten werden konnte und ein Pfleger nicht bestellt wurde. Eine Beschwer ist überdies nicht gegeben. Da die Revision schon aus diesen Gründen unzulässig ist, kommt es auf ihre Verfristung nicht an. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Einlegungsfrist ist daher gegenstandslos.
Unterschrift
Rissing-van Saan Fischer Schmitt
Eschelbach Ott