BGH
20. September 2017
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BGH
19. Dezember 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.12.2017 - I ZB 33/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZB 33/17 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Dezember 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Tenor
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2017 durch den Richter Prof. Dr. Kirchhoff als Einzelrichter
beschlossen:
Die Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz im Senatsbeschluss vom 20. September 2017 wird als unstatthaft verworfen.
Gründe
Die am 18. Oktober 2017 eingegangene Eingabe des Schuldners ist als Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz im Senatsbeschluss vom 20. September 2017 auszulegen. Die Beschwerde ist nicht statthaft (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Gerichtsgebühren werden im Erinnerungsverfahren nicht erhoben (§ 66 Abs. 8 GKG).
Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass er nicht mehr mit weiteren Antworten in dieser Sache rechnen kann.
Unterschrift
Kirchhoff
Vorinstanz
AG Ravensburg; 26.10.2016; 3 M 2445/16 / LG Ravensburg; 23.11.2016; 1 T 99/16