BVerwG
4. November 2011
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BVerwG
14. Februar 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.11.2011 - 8 B 83/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 83/11 |
| Entscheidungsdatum : | 4. November 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Arnsberg; 03.09.2011; VG 12 K 2845/09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. September 2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.