LG Hamburg
11. März 2016
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BGH
5. März 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.03.2020 - IX ZR 291/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 291/18 |
| Entscheidungsdatum : | 5. März 2020 |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schultz
am 5. März 2020 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 4. Oktober 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 800.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO) und zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Letztlich stützt das Berufungsgericht die Abweisung der Zahlungsklage auf die fehlende Substantiierung der Abrechnung; die Einwendungen, die sich mit den Fragen beschäftigen, ob die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist und herabgesetzt werden darf, gehen fehl. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Substantiierung nicht überspannt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Unterschrift
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schultz
Vorinstanz
LG Hamburg; 10.03.2016; 306 O 324/12 / OLG Hamburg; 04.10.2018; 11 U 69/16