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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.01.2020 - 2 StR 452/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 452/19 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Januar 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. Juli 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch dahingehend geändert wird, dass Zinsen ab dem 3. Juli 2019 zu zahlen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 2 StR 190/19 mwN).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstanden besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Franke Eschelbach Meyberg
Grube Schmidt
Vorinstanz
LG Kassel; 02.07.2019; 3650 Js 17155/18 11 KLs