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BGH
19. Juli 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - AnwZ (Brfg) 4/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (Brfg) 4/17 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juli 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen der Vereinbarkeit des Außenauftritts eines Rechtsanwalts mit Berufsrecht
Tenor
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Berichterstatter Richter Dr. Remmert
am 19. Juli 2017 beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen ist gegenstandslos.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen.
Über die Kosten ist entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist vielmehr lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (Senat, Beschluss vom 20. September 2016 - AnwZ (Brfg) 32/16, juris Rn. 2 mwN).
Es besteht daher keine Veranlassung, die für die Zulassung der Berufung maßgebenden Rechtsfragen zu entscheiden, ob in Konstellationen der vorliegenden Art ein Feststellungsinteresse des Klägers gegeben ist und ob der Außenauftritt des Klägers mit Berufsrecht vereinbar ist. Da andere Verteilungskriterien nicht ersichtlich sind, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
Für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zuständig. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Unterschrift
Remmert
Vorinstanz
AGH Hamm; 30.09.2016; 1 AGH 11/16