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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.01.2022 - 5 StR 475/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 475/21 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Januar 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Vollrauschs
hier: Prozesskostenhilfeantrag des Adhäsionsklägers
Tenor
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2022 gemäß § 404 Abs. 5 StPO beschlossen:
Dem Adhäsionskläger S. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B. aus Berlin beigeordnet.
Gründe
Das Landgericht hat dem Adhäsionskläger auf seinen Antrag ratenfrei Prozesskostenhilfe nach § 404 Abs. 5 StPO unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt. Mit Schriftsatz vom 16. November 2021 beantragt er auch für die Revisionsinstanz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren.
Die dem Adhäsionskläger durch das Landgericht bewilligte Prozesskostenhilfe wirkt nur für die jeweilige Instanz (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz ist der Senat berufen (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO).
Der Adhäsionskläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen, wobei die Erfolgsaussichten seines Adhäsionsantrags nicht mehr zu prüfen sind (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da der Angeklagte und Adhäsionsbeklagte in der Revisionsinstanz von einem Verteidiger vertreten wird, ist dem Adhäsionskläger auf seinen Antrag Rechtsanwalt B. , dessen Beistand er sich auch als Nebenkläger bedient, beizuordnen (§ 404 Abs. 5 Satz 2 iVm § 121 Abs. 2 ZPO).
Unterschrift
Cirener Mosbacher Köhler
Resch Werner
Vorinstanz
Landgericht Berlin - Strafkammern -; 17.08.2021; (526 KLs) 282 Js 401/20 (8/20)