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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.07.2024 - 1 BvR 1519/24 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1519/24 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juli 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1519/24 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau (…),gegen 1. den Beschluss des Landgerichts
vom 11. April 2024 - 29 T 3/24 -,
2. den Beschluss des Landgerichts
vom 7. März 2024 - 85 T 16/21 -
und Antrag auf Richterablehnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Harbarth, die Richterin Härtel und den Richter Eifert gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Juli 2024 einstimmig beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch gegen die zur Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerde berufenen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 3>; stRspr).
Von einer Begründung wird im Übrigen nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Harbarth
Härtel
Eifert