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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 09.03.2023 - 1 B 70/22 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 70/22 |
| Entscheidungsdatum : | 9. März 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Halle; 30.10.2020; 6 A 4/20 HAL / OVG Magdeburg; 25.07.2022; 3 L 66/21
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. Juli 2022 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO).
II
1. Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, weil sie bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
1.1 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken.
1.2 Nach diesen Grundsätzen ist die Revision nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Frage zuzulassen,
"ob die Anweisung der Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten, Fristen nach Erledigung zu streichen, ohne dass nochmals abschließend durch den RA am jeweiligen Fristende eine zusätzliche Kontrolle der Fristerledigung erfolgt, ein Organisationsverschulden im Büro des bevollmächtigten Rechtsanwaltes darstellt, welches den Klägern zuzurechnen ist. Dies auch dann nicht, wenn der fristwahrende Schriftsatz bereits weit vor Ablauf der Frist gefertigt wurde und Schriftsätze mit Anträgen ausschließlich vom Bevollmächtigten selbst per besonderem elektronischen Anwaltspostfach versandt werden, die Friststreichung aber vom Personal vorgenommen wird."
Denn die Frage zielt auf den vorliegenden Einzelfall, eine Rechtsfrage von fallübergreifender Bedeutung wird nicht dargelegt. Ob einen Rechtsanwalt aufgrund der Organisation der Fristenkontrolle in seiner Kanzlei ein Organisationsverschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO trifft, ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Zudem setzt sich die Beschwerde nicht ansatzweise mit der - vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten - höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander. Danach haben Rechtsanwälte und Behörden ihre Büroabläufe so zu organisieren, dass, jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender, eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann. Diese Ausgangskontrolle dient dazu, den rechtzeitigen Abgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen und den Nachweis hierüber zu ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 2 B 59.20 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 290 Rn. 5 m. w. N.). Hierzu gehört unter anderem die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Fertigung sowie die Übersendung oder Übermittlung fristgebundener Schriftsätze am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine beauftragte Bürokraft überprüft wird. Eine wirksame Ausgangskontrolle hat sich dabei auch darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die fristwahrende Handlung in einer im Fristenkalender als erledigt vermerkten Sache auch tatsächlich vorgenommen wurde. Gegebenenfalls ist anhand der Akten zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze auch abgesandt worden sind (stRspr, vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - VIII ZB 55/19 - juris Rn. 12 m. w. N.).
Die Beschwerde greift mit ihren Hinweisen auf eine ihrer Auffassung nach hinreichende Ausgangskontrolle in der Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten lediglich die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts an. Einen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt sie nicht auf.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Zwar kann eine - wie hier - auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde, die verfahrensrechtliche Probleme aufzeigen soll, als Verfahrensrüge zu verstehen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 36 Rn. 9). Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lässt sich dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht entnehmen. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat das Berufungsgericht den Klägern zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) gewährt. Zutreffend ist es hinsichtlich der versäumten Frist von einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger ausgegangen, der - auch im Beschwerdeverfahren - keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen dargelegt hat, mit denen der Nachweis des Abgangs von fristgebundenen Schriftsätzen gewährleistet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 5 C 47.01 , 5 B 33.01 - FEVS 54, 390).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.