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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 05.11.2007 - 30 W (pat) 172/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 172/05 |
| Entscheidungsdatum : | 5. November 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 39 157.3
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogel von Falckenstein und die Richterinnen Winter und Hartlieb
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. März 2005 und vom 19. September 2005 aufgehoben.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Bezeichnung InfoAccount ist zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Das Verzeichnis der Dienstleistungen lautet:
Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten sowie Werbung und Marketing für Immobilien; Entwicklung von Nutzungskonzepten in finanzieller Hinsicht; Immobilienverwaltung sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien; Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Immobilienverwaltung; Vermögensverwaltung durch Treuhänder oder Vermögensverwaltung; Inkassogeschäfte; Übernahme von Bürgschaften, Kautionen; Ankauf, Anmietung, Verkauf oder Vermietung von Immobilien; Finanzierungen; Finanzanalysen; Wartung, Inspektion, Versorgung oder Entsorgung von Wärmeanlagen, Klima-/Lüftungsanlagen, Strom-/Notstromanlagen, Gebäudetechnik, Kommunikationsanlagen oder Sicherheitsanlagen, nämlich Videoüberwachungsanlagen, Zutrittskontrollen, Zeitsteuerungsanlagen, Meldeanlagen, Brandschutzeinrichtungen; infrastrukturelles Gebäudemanagement, nämlich Grünanlagenpflege, Innenreinigung, Außenreinigung, Hausmeisterdienste, Gartenarbeiten; Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit; Dienstleistungen eines Sicherheitsdienstes, einschließlich Personen- und Werkschutz, nächtlicher Wachdienst; Sicherheitsbegleitung (Eskorte); Überwachung von Einbruchsalarmen; Störfall-/Eskalationsmanagement.
Die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Marke setze sich sprachüblich und sinnfällig aus den Begriffen "Info" und "Account" zusammen. In seiner Gesamtheit unter der angemeldete Markenbegriff den Bedeutungsgehalt "online Informations-Zugangsberechtigung", was schlagwortartig sachbeschreibend darauf hinweise, dass Informationen hinsichtlich der Dienstleistungen über einen Online-Zugriff zugänglich gemacht werden.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie Schutzhindernisse, die die Anmeldung in ihrer Gesamtheit von der Eintragung ausschließen könnten, nicht für gegeben. Auch auf der Grundlage der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung sei die Anmeldung für die beanspruchten, auf Gebäudeverwaltung bezogenen Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend. Wegen fehlerhafter Rechtsanwendung sei die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 45 aufzuheben, die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen keine absoluten Schutzhindernisse i. S. v. § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht begründet.
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) - Philips; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) - Linde, Winward u. Rado; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) - Henkel; BGH GRUR GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) - FUSSBALL WM 2006). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 41) - Linde, Winward u. Rado; a. a. O. (Nr. 50) - Henkel; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) - SAT.2; BGH a. a. O. (Nr. 18) - FUSSBALL WM 2006). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) - Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken nach der Rechtsprechung dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) - Postkantoor; BGH a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKalk; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006). Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft liegen nach Auffassung des Senats bei der Anmeldemarke jedoch nicht vor.
Der Markenbestandteil "Info" ist im Deutschen wie im Englischen ein Kürzel für "Information(en)" (vgl. Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch S. 1243; Duden, Das große Fremdwörterbuch, 3. Aufl. S. 617); "Informationen" sind Unterrichtungen, Auskünfte, Nachrichten (vgl. Duden, Das große Fremdwörterbuch a. a. O.).
Das englische Wort "Account" bedeutet allgemein "Rechnung", im Bankbereich "Konto" (vgl. Duden Oxford a. a. O. S. 887); im Zusammenhang mit dem Internet wird der Begriff für die Zugangsberechtigung auf zugangsbeschränkte Inhalte von Online-Diensten oder IT-Systeme verwendet (vgl Frühschütz, E Commerce-Lexikon S. 11). Nach der Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses sind indessen Dienstleistungen, die einen engen, sachlichen Bezug zur Informationstechnologie aufweisen, nicht beansprucht; dasselbe gilt für Dienstleistungen mit Bezug auf das Bankwesen, dem das Wort "Konto" zuzuordnen ist, so dass hieraus hergeleitete Bedeutungen, auch des Gesamtwortes, außer Betracht bleiben. Im Sinn von "Rechnung" kann das Wort "Account" grundsätzlich alle Waren- und Dienstleistungsbereiche betreffen. Das allein reicht aber für den Ausschluss von der Eintragung nicht aus, denn die Anmeldung enthält, wie nicht zu übersehen, den weiteren Bestandteil "Info". Aufgrund der Binnengroßschreibung wird der Verkehr in dem angemeldeten Zeichen, obwohl zu einem Wort zusammengeschrieben, sofort und ohne Weiteres eine Kombination der beiden Begriffe "Info" und "Account" erkennen. In ihrer Gesamtheit lässt sich der Begriffskombination InfoAccount nach Auffassung des Senats kein in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender, unmissverständlich und eindeutig beschreibender Aussagegehalt entnehmen.
Das darin als Präfix" verwendete Wort "Info" bezieht sich zur näheren Bestimmung auf das nachfolgende Substantiv "Account" und spezifiziert folglich die "Rechnung" näher als auf "Informationen" bezogen. Die so verstandene Begriffskombination "Informationsrechnung" lässt indessen nicht erkennen, was konkret in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen beschrieben werden könnte. Vielmehr ist der sich so ergebende Gesamtbegriff diffus und ohne analysierende Betrachtungsweise, die - wie ausgeführt - nicht stattfindet, einer näheren, sinnvollen Deutung nicht zugänglich. Was eine zu Informationen in irgendeiner Weise in Beziehung stehende Rechnung sein soll, ist von der Wortbildung her unklar und verschwommen und ergibt für ein Gesamtwort InfoAccount keine naheliegende und sinnvolle beschreibende Angabe.
Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, ist auszuschließen, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher der vorliegenden Dienstleistungen die Anmeldung lediglich als Sachangabe und nicht als Unterscheidungsmittel versteht; der Marke fehlt deshalb nicht die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. u. a. BGH a. a. O. - Cityservice m. w. N.). Nachdem die angemeldete Bezeichnung nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben besteht, lässt sich auch ein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht feststellen.
Für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr besteht kein Anlass. Die Anordnung der Rückzahlung ist nach § 71 Abs. 3 MarkenG in das Ermessen des Gerichts gestellt. Sie kommt - außer bei fehlendem Rechtsgrund - nur in Betracht, wenn die Billigkeit eine solche Anordnung gebietet (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. § 71 Rdn. 32 ff.). Davon kann nicht ausgegangen werden. Billigkeitsgründe für die Rückzahlung können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern - insbesondere der Verletzung rechtlichen Gehörs - in der Vorinstanz ergeben; Verfahrensfehler sind indessen nicht erkennbar; auch ein Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften liegt nicht vor (vgl. hierzu Ströbele/Hacker a. a. O. § 71 Rdn. 32). Dass der Senat die Schutzfähigkeit im Ergebnis anders gesehen hat, rechtfertigt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht. Die hilfsweise beantragte mündliche Verhandlung bezieht sich schon nach dem Antrag der Anmelderin nicht auf diese Entscheidung; abgesehen davon wäre dem Antrag im Hinblick auf eine Entscheidung über einen Nebenpunkt nicht zu entsprechen (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 69 Rdn. 8).
Dr. Vogel von Falckenstein Winter Hartlieb
Ko