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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 08.04.2004 - 2 AR 52/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 AR 52/04 |
| Entscheidungsdatum : | 8. April 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2
Vorinstanz
OLG Oldenburg; 09.12.2003; 1 Ws 565/03
LG Osnabrück 7 AR 4/03
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Veröffentlichung: nein
2 ARs 71/04 2 AR 52/04
BUNDESGERICHTSHOF
Tenor
vom 8. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen
Az.: 186 Js 34872/00 Staatsanwaltschaft Oldenburg
Az.: 3 AR 57/04 - 2 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. April 2004 beschlossen:
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten vom 28. Dezember 2003, ergänzt mit Schreiben vom 28. Januar 2004, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Dezember 2003 - Az.: 1 Ws 565/03 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme läßt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche Beschwerde in Strafsachen gibt es nicht (BGHSt 45, 37).