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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 28.02.1991 - 4 StR 583/90 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 583/90 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Februar 1991 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
LG Hagen Urteil; 12.07.1990; 41 KLs 31 Js 357/89
Leitsatz
Es besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach dem bei einem Überschreiten der eingeführten Gesamtmenge um das Vierfache des Grenzwertes der nicht geringen Menge die Annahme eines minder schweren Falles auszuscheiden hätte.
Leitsatz
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 , Abs. 2 ;
Fundstellen
StV 1992, 272
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Kokain und in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Kokain und wegen fortgesetzten Erwerbs von Kokain" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, auf die Sachbeschwerde gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht im ersten Fall einen minder schweren Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 2 BtMG ) angenommen hat. Sie wendet sich ferner gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs deckt keinen Fehler zu Gunsten oder - was gemäß § 301 StPO zu berücksichtigen ist - zum Nachteil des Angeklagten auf.
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer im ersten Fall einen minder schweren Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln angenommen und die Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG entnommen hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer hat im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung alle wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen und gegeneinander abgewogen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpft sich in dem unzulässigen Versuch, ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen nicht übersehen, daß die von dem Angeklagten eingeführte Kokainmenge nicht nur dem Eigenkonsum diente; sie hat vielmehr ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte zugleich das "Handeltreiben des M. als Gehilfe gefördert (hat), indem er auch die M. zugedachte Menge als Mittäter einschmuggelte" (UA 6). Wenn sie demgegenüber den Strafmilderungsgründen ein größeres Gewicht beigemessen und deshalb einen minder schweren Fall des § 30 Abs. 2 BtMG bejaht hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Rechtsgrundsatz, nach dem bei einem Überschreiten der eingeführten Gesamtmenge um das - wie hier - Vierfache des Grenzwertes der nicht geringen Menge die Annahme eines minder schweren Falles auszuscheiden hätte, besteht nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 10. April 1990 - 4 StR 148/90 - BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 3; Körner BtMG 3. Aufl. § 30 Rdn. 79 mit Rechtsprechungsnachw.). Die Annahme, die Strafkammer könne einen minder schweren Fall des § 30 Abs. 2 BtMG deshalb bejaht haben, um die Vollstreckung der zu verhängenden Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen zu können, ist eine bloße Vermutung; sie findet in den Urteilsgründen keine Stütze.
Auch die Strafaussetzung zur Bewährung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer hat umfassend Tat und Täterpersönlichkeit gewürdigt. Das Ergebnis der Gesamtwürdigung hält sich noch im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums. Das Landgericht hat dem Angeklagten in diesem Zusammenhang zugute gehalten, er sei unbestraft, beruflich integriert und jetzt drogenabstinent; die Verfehlungen 'stellten eine recht kurze Periode im Leben des Angeklagten, das sonst ... stets rechtschaffen, gesetzestreu und sozial geordnet war, dar. Der Angeklagte hat sich von dieser Lebensphase eindeutig und nachhaltig distanziert. Grund seiner Taten waren eine gewisse Neugierde und der Reiz einer neuen Erfahrung, die nach Überzeugung der Kammer inzwischen ihre Attraktivität für ihn verloren hat. Auch sein Geständnis dokumentiert die endgültige Abkehr von dieser Lebensphase" (UA 8). Die Strafkammer hat damit eine Vielzahl von an sich einfachen und durchschnittlichen Milderungsgründen festgestellt, die in ihrem Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erlangen konnten (st.Rechtspr.; vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 7 m.w.Nachw.). Die Strafaussetzung ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Entscheidung ohne Rechtsverstoß möglich gewesen wäre. Auch die Annahme der Strafkammer, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete eine Strafvollstreckung nicht (§ 56 Abs. 3 StGB ), ist hier von Rechts wegen nicht zu beanstanden.