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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 22.07.2011 - 14 W (pat) 28/08 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 14 W (pat) 28/08 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Juli 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 28/08 Verkündet am 22. Juli 2011 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 101 04 728
…
BPatG 154 08.05 …
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Dr. Gerster und der Richterin Dr. Münzberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Patent beschränkt aufrecht erhalten wird auf der Grundlage des
Patentanspruchs 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Patentansprüche 2 bis 24 und Beschreibung wie Patentschrift.
Gründe
I
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Juli 2008 hat die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 101 04 728 mit der Bezeichnung
"Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung eines Flachglasproduktes"
aufrechterhalten. Die Aufrechterhaltung des Patents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents gegenüber den ursprünglichen Unterlagen nicht unzulässig erweitert sei und so deutlich offenbart sei, dass er der Nacharbeitbarkeit zugänglich sei. Auch sei der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber den Entgegenhaltungen
(1) DE 299 05 385 U1 (2) DE 199 38 807 A1 (3) DE 199 38 811 A1,
und den nachveröffentlichten Druckschriften
(4) DE 100 60 988 A1 (5) DE 100 29 522 A1 (6) DE 100 47 576 A1
neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1 eingereicht, der wie folgt lautet:
Verfahren zur Herstellung eines Flachglasprodukts dadurch gekennzeichnet, dass ein ebenes Flachglas-Zwischenprodukt zur Formgebung einer kurzzeitigen Bestrahlung von weniger als 10 s mit elektromagnetischer Strahlung einer mit einer Strahlertemperatur von über 2900 K betriebenen Halogenlampe, die ihren wesentlichen Wirkanteil im Bereich des nahen Infrarot, nämlich im Wellenlängenbereich zwischen 0,8 und 1,5 µm hat, mit hoher Leistungsdichte auf der Oberfläche des Flachglas-Zwischenprodukts oberhalb von 200 kW/m² in einem abgegrenzten Strahlungsfeld unterzogen, ihm im Strahlungsfeld eine räumliche Form aufgeprägt und das Flachglasprodukt danach schnell der Wirkung des Strahlungsfeldes entzogen wird.
Der weiterhin geltende erteilte Patentanspruch 15 lautet:
Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch eine über einer Oberfläche eines Flachglas-Zwischenproduktes angeordnete und auf diese ausgerichtete Strahlungsquelle für elektromagnetische Strahlung, die eine oder mehrere mit einer Strahlertemperatur oberhalb von 2900 K betriebene Halogenlampe(n) aufweist, deren wesentlicher Wirkanteil im Bereich des nahen Infrarot, nämlich im Wellenlängenbereich zwischen 0,8 und 1,5 µm liegt, und die zur Erzeugung einer Leistungsdichte der Strahlung auf der Oberfläche des Flachglas-Zwischenproduktes oberhalb von 200 kW/m² ausgebildet ist, eine Formungseinrichtung zur Aufprägung einer räumlichen Form auf das Flachglas-Zwischenprodukt innerhalb des Strahlungsfeldes und Mittel, um das Flachglasprodukt nach der Aufprägung der räumlichen Form schnell der Wirkung des Strahlungsfeldes zu entziehen.
Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 14 und 16 bis 24 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Einsprechende macht geltend, dass die Ausführbarkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 nicht gegeben sei, da der Aufwand für den Fachmann die Erfindung nachzuarbeiten mit den im Anspruch 1 enthaltenen Angaben zu hoch sei. Ohne weitere Angaben sei weder die schockartige Erweichung noch der schnelle Entzug des Flachglasproduktes aus dem Wirkungsfeld der Strahlung ausführbar. Im Hinblick darauf regt sie die Zulassung der Rechtbeschwerde an. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu. Insbesondere beruhe er aber gegenüber der Entgegenhaltung (2) und dem routinemäßigen Handeln des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten auf der Grundlage des Patentanspruchs 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, und den Patentansprüchen 2 bis 24 gemäß Patentschrift.
Sie macht geltend, dass der Fachmann anhand der Angaben in der geltenden Beschreibung in Zusammenschau mit den Patentansprüchen ohne Schwierigkeiten den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nacharbeiten könne. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 15 seien gegenüber dem Stand der Technik auch neu und beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn bisher sei langsames Aufheizen und sanftes Abkühlen bei Formungsprozessen von Flachglas erforderlich gewesen, wogegen beim Streitpatent durch ungewöhnlich kurze Aufheizzeiten und schnelles Entziehen aus der Wirkung des Strahlungsfeldes zur Abkühlung eine neue Denkwelt erschlossen werde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II
Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig, sie konnte jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg führen.
1. Der geltende Anspruch 1 geht aus den erteilten Ansprüchen 1 und 15 hervor und ist aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 9, 12 und 13 ableitbar. Die weiterhin geltenden erteilten Ansprüche 2 bis 14 beruhen auf den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 8, 10 und 11 sowie 13 bis 16. Der weiterhin geltende erteilte Anspruch 15 geht auf die ursprünglichen Ansprüche 17, 18 und 12 sowie S. 4 Abs. 2 und S. 5 Abs. 2 der Erstunterlagen zurück und die Ansprüche 16 bis 24 basieren auf den ursprünglichen Ansprüchen 19 bis 27. Die Anspruchsfassung ist auch sonst nicht zu beanstanden. Der geltende Anspruch 1 ist durch die Einfügung "auf der Oberfläche des Flachglas-Zwischenproduktes" bezüglich der Leistungsdichte jedenfalls nicht mehr gegenüber den Erstunterlagen unzulässig erweitert.
2. Das Verfahren gemäß geltendem Anspruch 1 ist ausführbar.
Im geltenden Anspruch 1 sind in Bezug auf die zur Formgebung eines ebenen Flachglas-Zwischenproduktes erforderliche kurzzeitige Bestrahlung sowohl die maximale Bestrahlungsdauer, die Art der Bestrahlung mittels elektromagnetischer Bestrahlung durch eine Halogenlampe, die ihren wesentlichen Wirkanteil im nahen Infrarot eines bestimmten Wellenlängenbereichs aufweist, die mindestens erforderliche Strahlertemperatur und die mindestens erforderliche Leistungsdichte auf der Oberfläche des Flachglas-Zwischenproduktes angegeben. Die Strahlertemperatur und die Leistungsdichte kann der Fachmann, ein Diplomchemiker, Diplomphysiker oder Verfahrensingenieur mit langjähriger Erfahrung in der Glasherstellung, in üblicher Weise messen und durch an sich bekannte Regeleinrichtungen über Messfühler steuern (S. 3 bis 4 Abs. [0020] und [0021]). Wie die Patentinhaberin unwidersprochen vorträgt, wird dazu ein übliches Eurotherm-PC3000-System mit einer Temperaturmessung durch ein 5 -Pyrometer eingesetzt, wie es z. B. auch von der Einsprechenden verwendet wird (vgl. gutachtlich (5) Sp. 6 Z. 62 bis 64).
Im Anspruch 1 ist aber nicht angegeben, wie das zur Formgebung heranzuziehende Flachglas-Zwischenprodukt beschaffen ist. Der Einsprechenden ist dahingehend zuzustimmen, dass weder im Anspruch 1 noch in der Beschreibung im Detail erläutert ist, welches Glasmaterial in welcher Dicke durch das Verfahren gemäß Anspruch 1 verformt werden soll. Es ist auch nicht festgelegt, welche Temperatur das Flachglas-Zwischenprodukt vor der schockartigen Erweichung (S. 2 Abs. [0008]) durch die Bestrahlung gemäß Anspruch 1 aufweisen soll.
Dies führt aber nicht dazu, dass das Verfahren gemäß Anspruch 1 nicht ausführbar ist. Dem Fachmann ist zwar bekannt, dass die Temperaturerhöhung eines einer Bestrahlung unterzogenen Körpers von seinen physikalischen und chemischen Eigenschaften, von seiner Oberfläche, von seiner Farbe sowie von der Menge der absorbierten sowie der wieder abgestrahlten Energie abhängt. Im Streitpatent wird aber ausführlich auf Displaygläser als zu verformende Flachglas- Zwischenprodukte eingegangen, die sehr dünn sind, wie dem Fachmann bekannt ist (Streitpatent S. 2 Abs. [0002] und [0003]). Displaygläser üblicher Zusammensetzung können demnach auf Grund ihrer Absorptions- und Reflektionseigenschaften besonders schnell und gleichmäßig mittels der gemäß Anspruch 1 spezifizierten Strahlung erwärmt werden, wobei auch auf den Einfluss von Beschichtungen eingegangen wird (S. 3 Abs. [0012]). In der Beschreibung des Streitpatents ist darüber hinaus erläutert, wie er das Strahlungsfeld ausgestalten soll, um das Verfahren gemäß Anspruch 1 erfolgreich ausführen zu können (Abs. [0010] und [0011]). Auch wird der Fachmann, nachdem es sich um Flachglas-Zwischenprodukte handelt, berücksichtigen welche Ausgangstemperatur das Zwischenprodukt bereits hat. Nach Anspruch 12 kann er vorzugsweise ein noch nicht vollständig abgekühltes Zwischenprodukt dem Formungsverfahren gemäß Anspruch 1 unterziehen. Der Fachmann wird also zur Nacharbeitung zunächst die gemäß Beschreibung vorgeschlagen Gläser als Flachglas-Zwischenprodukte heranziehen und in einem entsprechend den Angaben in der Beschreibung ausgestalteten Strahlungsraum der schockartigen Erweichung und Verformung gemäß Anspruch 1 unterziehen, wobei er dann auch die Bestrahlungszeit entsprechend der Vorgabe im Anspruch 1 einstellt.
Auch wird dem Fachmann im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden durch die Angaben in der Beschreibung gelehrt, wie er das Flachglasprodukt gemäß Anspruch 1 schnell der Wirkung des Strahlungsfeldes entziehen kann. In Abs. [0013] ist nämlich erläutert, dass er dies nach dem Formungsvorgang zum einen durch schnellen Transport des Produktes aus dem Strahlungsfeld und zum anderen durch Abschaltung des Strahlungsfeldes realisieren kann.
Aufgrund der im Streitpatent gemachten Angaben zum apparativen Aufbau sowie zu dem zu behandelnden Flachglas-Zwischenprodukt übersteigt jedenfalls der für die Nacharbeitung des Verfahrens gemäß Anspruch 1 erforderliche Aufwand nicht den einem Fachmann zumutbaren Rahmen. Die im Streitpatent enthaltenen Angaben vermitteln also dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen. Der Fachmann kann also hier ohne eigenes erfinderisches Bemühen Unvollständigkeiten ergänzen und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche Klarheit verschaffen. Dabei ist es, wie im vorliegenden Fall, nicht erforderlich, dass mindestens eine praktisch brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist (BGH GRUR 2010, 916, LS, Rdnr. 17 - Klammernahtgerät).
3. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 15 sind neu. Der Anspruch 1 betrifft ein Verfahren mit den Merkmalen:
1. Verfahren zur Herstellung eines Flachglasprodukts dadurch gekennzeichnet, dass 2. ein ebenes Flachglas-Zwischenprodukt zur Formgebung einer kurzzeitigen Bestrahlung von weniger als 10 s mit elektromagnetischer Strahlung einer mit einer Strahlertemperatur von über 2900 K betriebenen Halogenlampe, die 3. ihren wesentlichen Wirkanteil im Bereich des nahen Infrarot, nämlich im Wellenlängenbereich zwischen 0,8 und 1,5 µm hat, 4. mit hoher Leistungsdichte auf der Oberfläche des Flachglas-Zwischenprodukts oberhalb von 200 kW/m² in einem abgegrenzten Strahlungsfeld unterzogen wird, 5. dem Flachglasprodukt im Strahlungsfeld eine räumliche Form aufgeprägt und 6. das Flachglasprodukt danach schnell der Wirkung des Strahlungsfeldes entzogen wird.
Der Anspruch 15 betrifft eine Vorrichtung mit den Merkmalen:
15. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch 15.1 eine über einer Oberfläche eines Flachglas-Zwischenproduktes angeordnete und auf diese ausgerichtete Strahlungsquelle für elektromagnetische Strahlung, die eine oder mehrere mit einer Strahlertemperatur oberhalb von 2900 K betriebene Halogenlampe(n) aufweist,
15.2 deren wesentlicher Wirkanteil im Bereich des nahen Infrarot, nämlich im Wellenlängenbereich zwischen 0,8 und 1,5 µm liegt, und 15.3 die zur Erzeugung einer Leistungsdichte der Strahlung auf der Oberfläche des Flachglas-Zwischenproduktes oberhalb von 200 kW/m² ausgebildet ist sowie 15.4 eine Formungseinrichtung zur Aufprägung einer räumlichen Form auf das Flachglas-Zwischenprodukt innerhalb des Strahlungsfeldes und 15.5 Mittel, um das Flachglasprodukt nach der Aufprägung der räumlichen Form schnell der Wirkung des Strahlungsfeldes zu entziehen.
Die Druckschrift (2) beschreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung von Glasteilen durch Heißformung aus einem Glasrohling. Dabei werden IR-Strahler mit einer Farbtemperatur größer als 1500 K, bevorzugt größer als 2000 K insbesondere mit einer Farbtemperatur von 2400 K, die ein Strahlungsmaximum bei einer Wellenlänge von 1,21 m haben, verwendet, wobei die Aufheizung vorzugsweise weniger als 60 s dauert (Sp. 1 Z. 3 bis 5, Sp. 3 Z. 13 bis 15, 53 bis 59 und Sp. 6 Z. 4 bis 5 i. V. m. Fig. 3). Kurzeitige Bestrahlungen von weniger als 10 s mit Halogenlampen mit einer Strahlertemperatur von über 2900 K gemäß Merkmal 2 bzw. Strahlungsquellen mit einer Strahlertemperatur oberhalb von 2900 K gemäß Merkmal 15.1, sowie Angaben zur Leistungsdichte auf der Oberfläche eines Flachglas-Zwischenprodukts gemäß den Merkmalen 4 und 15.3 des Verfahrens nach Anspruch 1 bzw. der Vorrichtung nach Anspruch 15 sind (2) nicht zu entnehmen. (3) beschreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Formgebung von Glaskeramiken aus einem Glaskeramikrohling, die sich von (2) lediglich durch die Verwendung von Glaskeramik als Ausgangsmaterial unterscheidet. Die Angaben zu IR-Strahlung, Bestrahlungszeit und Leistungsdichte entsprechen den Ausführungen in der Druckschrift (2) (vgl. (3) Sp. 1 Z. 3 bis 6, Sp. 2 Z. 36 bis 40, Sp. 3 Z. 64 bis 66, Sp. 4 Z. 36 bis 42 und Sp. 6 Z. 59 bis 61). Die prioritätsbegründende Schrift (1) zu den Entgegenhaltungen (2) und (3) liegt von den Gegenständen der Ansprüche 1 und 15 des Streitpatents weiter entfernt. Denn sie betrifft im Gegensatz zum Verfahren nach Anspruch 1 und zur Vorrichtung nach Anspruch 15 lediglich eine Vorrichtung zum homogenen Erwärmen von semitransparenten und/oder transparenten Gläsern und/oder Glaskeramiken mit Hilfe von Infrarotstrahlung, wobei einem Flachglasprodukt im Strahlungsfeld keine räumliche Form aufgeprägt wird (S. 1, Zusammenfassung).
Die nachveröffentlichte Druckschrift (5) beschreibt eine Vorrichtung zum homogenen Erwärmen von Glas bzw. Glaskeramik sowie ein Verfahren zum Erwärmen mit einer derartigen Vorrichtung. Dabei wird zwar die Verwendung von Strahlern mit einer Farbtemperatur größer 3000 K entsprechend den Merkmalen 2 bzw. 15.1 vorgeschlagen (Sp. 1 Abs. [0001], Sp. 2 Abs. [0015] und Sp. 4 Abs. [0030]). Das Aufprägen einer räumlichen Form auf ein Flachglasprodukt sowie das schnelle Entziehen des Flachglasprodukts der Wirkung des Strahlungsfeldes gemäß den Merkmalen 5 und 6 bzw. 15.4 und 15.5 ist hingegen (5) nicht zu entnehmen. In (5) wird nämlich diesbezüglich lediglich auf formgebende Prozesse bei der Heißnachverarbeitung und die leichte Zugänglichkeit des Glühgutes hingewiesen, was insbesondere bei der Heißformung von großem Interesse ist (Sp. 1 Abs. [0002] und Sp. 5 Abs. [0050]).
Die weiteren nachveröffentlichten Druckschriften (4) und (6) gehen nicht über den jeweiligen Offenbarungsgehalt der Druckschriften (1) bis (3) sowie (5) hinaus, und können daher ebenfalls die Neuheit der Gegenstände der Ansprüche 1 und 15 nicht in Frage stellen. Sie wurden in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Betracht gezogen.
4. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 15 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ausgehend vom durch die Druckschriften (1) und (2) belegten Stand der Technik ein relativ einfaches, hochproduktives und kostengünstiges Verfahren zur Herstellung von Flachglasprodukten sowie eine entsprechende Vorrichtung bereitzustellen. Die Aufgabe wird durch ein
Verfahren mit den Merkmalen des Anspruchs 1 und eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 15 gelöst (S. 2 Abs. [0005] bis Abs. [0007]).
Erfindungswesentlich für das Verfahren und die Vorrichtung des Streitpatents sind die kurzzeitige Bestrahlung eines Flachglas-Zwischenprodukts mit einer sehr hohen Leistungsdichte mit Strahlung im Bereich des nahen Infrarot mit dem Ziel der schockartigen Erweichung des Zwischenprodukts (S. 2 Abs. [0008]). Aus der dem Streitpatent am nächsten kommenden Druckschrift (2) ist es zwar bekannt, Flachglas-Zwischenprodukte mit Strahlung im Bereich des nahen Infrarot zu bestrahlen und das Zwischenprodukt nach dessen Erweichung im Strahlungsbereich zu verformen (Ansprüche 1, 2 und 4, Sp. 5 Z. 4 bis Z. 25 i. V. m. Fig. 4). Dabei werden IR-Strahler mit einer Farbtemperatur von größer 1500 K, besonders bevorzugt größer als 2000 K und Aufheizzeiten von weniger als 60 s beschrieben (vgl. Sp. 3 Z. 13 bis 15 sowie Sp. 6 Z. 3 bis 4). (2) liefert aber keine Anregung auf eine kurzzeitige Bestrahlung mit dem Ziel der schockartigen Erweichung des Flachglas-Zwischenprodukts gemäß den Merkmalen der Ansprüche 1 und 15. Verwendet werden in (2) nämlich Strahler mit einer Farbtemperatur von 2400 K (Sp. 3 Z. 53 bis 59 i. V. m. Fig. 1), wogegen Strahler mit deutlich höheren Farbtemperaturen, im Streitpatent oberhalb von 2900 K, in (2) nicht Betracht gezogen werden. Auch Aufheizzeiten von weniger als 10 s liegen weit außerhalb der Lehre von (2). Die Aufheizzeiten gemäß (2) werden durch die in Fig. 3 dargestellte Aufheizkurve eines umzuformenden Glasrohlings einer Abmessung von etwa 200 mm bei einer Dicke von 4 mm erläutert. Nach dieser Aufheizkurve liegt die Aufheizzeit bis zur Erweichung des Glases bei etwa 1000oC ausgehend von Raumtemperatur bei etwa 160 s und ausgehend von etwa 800oC immer noch bei etwa 60 s. (2) liefert auch keinen Hinweis darauf, dass es für die Formung von Flachglas-Zwischenprodukten gemäß den Merkmalen 4 bzw. 15.3 der Gegenstände der Ansprüche 1 bzw. 15 des Streitpatents auf eine hohe Leistungsdichte auf der Oberfläche des Flachglas-Zwischenproduktes, die bei oberhalb von 200 kW/m2 liegt, ankommt, um die Aufgabe durch das Verfahren gemäß Anspruch 1 und durch die Vorrichtung gemäß Anspruch 15 zu lösen.
Auch durch sein Fachwissen wird der Fachmann ausgehend von (2) nicht dazu angeregt, das Verfahren gemäß Anspruch 1 und die Vorrichtung gemäß Anspruch 15 des Streitpatents bereitzustellen. Denn, wie die Patentinhaberin zutreffend vorträgt, entsprach es der Denkweise des Fachmanns bis zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents, dass für Formungsprozesse von Flachglas ein langsames Erwärmen und eine sanfte Abkühlung auf Grund der geringen Wärmeleitfähigkeit des Glases erforderlich sei, um zufriedenstellende Ergebnisse zu erzielen. Eine gegenüber (2) noch weiter erhöhte Farbtemperatur der Strahlung im nahen Infrarot und eine hohe Leistungsdichte der Strahlung auf der Oberfläche des Flachglas-Zwischenproduktes in Verbindung mit einer ausnehmend kurzen Bestrahlungszeit und einem schnellen Entziehen des geformten Flachglasprodukts aus der Wirkung des Strahlungsfeldes gemäß Streitpatent zieht der Fachmann auf der Basis seines Fachwissens daher zur Lösung der Aufgabe nicht in Betracht.
Die Berücksichtigung der weiteren in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen vorveröffentlichten Druckschriften (1) und (3) führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.
5. Die geltenden Ansprüche 1 und 15 haben somit Bestand. Die geltenden Ansprüche 2 bis 14 und 16 bis 24 betreffen besondere Ausführungsformen der Verfahrens nach Anspruch 1 bzw. der Vorrichtung nach Anspruch 15 und sind mit diesen rechtsbeständig.
6. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 100 Abs. 2 PatG), wie vom Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung angeregt, ist nicht veranlasst, da weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Insbesondere besteht hierzu vorliegend keine Veranlassung, da wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, die ausführbare Offenbarung der Erfindung gegeben ist und der Bundesgerichtshof über die ausführbare Offenbarung entsprechender Sachverhalte bereits entschieden hat.
F. Feuerlein Schwarz-Angele Gerster Münzberg
Fa