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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 02.12.2014 - 10 W (pat) 90/14 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 10 W (pat) 90/14 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Dezember 2014 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 90/14 Verkündet am 2. Dezember 2014 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2011 014 063.8
…
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2014 hin unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dr.-Ing. Großmann
BPatG 154 05.11 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. November 2012 aufgehoben und ein Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 12, wie in der mündlichen Verhandlung überreicht, - Beschreibungsseiten 1, 1a, 2 gemäß Schriftsatz vom 30. September 2014, - übrige Unterlagen wie Offenlegungsschrift.
Gründe
I.
Die Erfindung wurde am 16. März 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter dem Aktenzeichen 10 2011 014 063.8 angemeldet.
Die Prüfungsstelle für Klasse E04C des DPMA hat mit Beschluss vom 12. November 2012 die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes verneint, da dieser gegenüber einer naheliegenden Zusammenschau der Druckschriften US 5 830 399 A (E2) und WO 2008/144790 A2 (E4) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 13. Dezember 2012 eingegangene Beschwerde des Anmelders.
Er überreicht in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 12 und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 12, wie in der mündlichen Verhandlung überreicht, - Beschreibungsseiten 1, 1a, 2 gemäß Schriftsatz vom 30. September 2014, - übrige Unterlagen wie Offenlegungsschrift.
Die Anmeldung betrifft nach dem geltenden Patentanspruch 1 ein
"Wandbauelement mit zueinander im Abstand angeordneten Betonschalen (1, 2) und die Betonschalen (1, 2) verbindenden, mit ihren Enden in den Schalenbeton eingebetteten Bolzen (5), wobei wenigstens eines der beiden Bolzenenden beim Einbetonieren gegen eine die betreffende Schale (2) bildende Schalungsfläche (16) anliegt, dadurch gekennzeichnet, dass das Bolzenende gegen die Schalungsfläche (16) über einen, gegenüber dem Bolzen (5) im Querschnitt verringerten, Freiraum (17) für die Aufnahme von Zuschlagkörnern (18) im Schalenbeton bildenden Abstandshalterzapfen (6) anliegt, wobei ein sich zu dem Abstandshalterzapfen (6) hin im Querschnitt verringernder Abschnitt (7, 21) des Bolzens (5) und der Abstandshalterzapfen (6) einen den Freiraum (17) umfassenden Projektionsbereich zwischen dem unverjüngten Ende des Bolzens (5) und der Schalungsfläche (16) zu 20 bis 30 % ausfüllen". Hieran schließen sich folgende Unteransprüche an:
2. Wandbauelement nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstandhalterzapfen (6) koaxial zur Längsachse des Bolzens (5) angeordnet ist.
3. Wandbauelement nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass sich der Querschnitt des Abstandhalterzapfens (6a) zu dessen freiem Ende hin verringert.
4. Wandbauelement nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Mantelfläche (21) des sich im Querschnitt verringernden Abschnitt des Bolzens (5) knickfrei in die Mantelfläche des Abstandhalterzapfens (6a) übergeht.
5. Wandbauelement nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Länge des Abstandhalterzapfens (6) zwischen 4 mm und 6 mm liegt und der Zapfendurchmesser 3 mm bis 5 mm beträgt.
6. Wandbauelement nach einem der Ansprüche 3 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zapfendurchmesser zum freien Ende hin von 5 mm auf 3 mm verringert.
7. Wandbauelement nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Bolzen (5) einschließlich der genannten Abstandhalterzapfen aus Polyamid, insbesondere mit einem Glasfaserzusatz von vorzugsweise 30% bis 50%, hergestellt sind. 8. Wandbauelement nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Bolzen (5) einstückig als Gussteil, insbesondere Spritzgussteil, hergestellt sind.
9. Wandbauelement nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Bolzen (5) Anformungen, insbesondere Ringvorsprünge (8 - 13), Noppen und/oder Längsrippen (15), aufweisen.
10. Wandbauelement nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass eine der beiden Betonschalen (1, 2) als Tragschale (1) und die andere Betonschale als Vorsatzschale (2) ausgebildet ist.
11. Wandbauelement nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstandhalterzapfen (6) an dem in die Vorsatzschale (2) eingebetteten Ende des Bolzens (5) gebildet ist.
12. Wandbauelement nach Anspruch 10 oder 11, dadurch gekennzeichnet, dass auf der Vorsatzschale (2) innenseitig eine, vorzugsweise über das gesamte Wandbauelement durchgehende, Dämmung (3) angeordnet ist.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da der beanspruchte Gegenstand patentfähig ist (§§ 1, 3 und 4 PatG) und sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt. 2. Der Senat sieht den geltenden Patentanspruch 1 als zulässig an, da er auf eine Zusammenfassung des ursprünglichen Anspruchs 1 mit Merkmalen aus der Beschreibung zurückgeht, welche für den Fachmann ohne weiteres als zur Erfindung gehörig erkennbar sind (s. die vorteilhafte Ausgestaltung gemäß Abs. [0010] der Offenlegungsschrift).
3. Auch hat sich der Senat davon überzeugt, dass der Inhalt der von der Prüfungsstelle als patenthindernd angeführten Entgegenhaltungen E2 und E4 sowie des im Prüfungsverfahren weiter ermittelten Standes der Technik dem Anmeldungsgegenstand in der nunmehr geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 weder neuheitsschädlich entgegensteht noch diesen für den Fachmann nahelegt. Insbesondere findet sich in keiner dieser Druckschriften ein Hinweis auf die spezielle Formgebung des Freiraums zwischen dem unverjüngten Ende des Bolzens und der Schalungsfläche in dem beanspruchten Bereich von 20 bis 30 % der Projektionsfläche.
4. Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die von diesem getragenen Ansprüche 2 bis 12 gewährbar.
5. Einer weitergehenden Begründung der Entscheidung bedarf es nicht, da dem Antrag des einzig am Verfahren beteiligten Anmelders stattgegeben wird, und die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe zumindest insoweit gegenstandslos sind, wie sich der Gegenstand des hier zugrundeliegenden Antrags geändert hat (vgl. BGH GRUR 2004, 79, 80, letzter Satz).
Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Dr.-Ing. Großmann
prö