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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 25.04.2007 - 26 W (pat) 245/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 26 W (pat) 245/04 |
| Entscheidungsdatum : | 25. April 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 36 356.8
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. April 2007 durch …
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Waren
" 21 Glaswaren, Kristallglaswaren, Kunstgegenstände aus Glas 20 Dekorationsartikel, Windspiele, Spiegel 14 Schmuckwaren, Edelsteine"
bestimmte Anmeldung der Marke
IndigoKristall
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die erkennbar aus den deutschen, die Farbe und das Material der Waren bezeichnenden Begriffen "Indigo" und "Kristall" zusammengesetzte Marke stelle nur einen sprachüblich gebildeten Hinweis auf die Art und die Beschaffenheit der Waren dar, für die sie eingetragen werden solle. Sämtliche in der Anmeldung aufgeführten Waren könnten aus Kristall bestehen bzw. aus oder unter Verwendung von Kristall(en) hergestellt werden und den tiefblauen Farbton "Indigo" aufweisen. Der Durchschnittsverbraucher werde die angemeldete Marke deshalb nur als eine die Waren beschreibende Angabe, jedoch nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der Waren verstehen, weshalb ihr auch jegliche Unterscheidungskraft fehle. Hiergegen wenden sich die Anmelder mit der Beschwerde. Sie sind der Ansicht, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine Wortneubildung, die nicht zum deutschen Grundwortschatz gehöre und schon deshalb unterscheidungskräftig sei. Es gebe auch keine Warengattung "IndigoKristall". Nach der "BabyDry"- Entscheidung des EuGH genügten bereits geringfügige Abweichungen von sprachüblichen Begriffen, um die Schutzfähigkeit einer Marke zu begründen.
Die Anmelder beantragen,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke in das Markenregister stehen, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung u. a. solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können (EuGH GRUR 2004, 680, 681, Nr. 35 - BIOMILD). Um eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, als beschreibend i. S. d. oben genannten Bestimmung ansehen zu können, genügt es zwar nicht, dass für jeden dieser Bestandteile ein möglicher beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss vielmehr auch für die Neuschöpfung selbst festgestellt werden (EuGH a. a. O. Nr. 37 - BIOMILD). Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst für diese Merkmale beschreibend, auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere semantischer oder syntaktischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen führen können (EuGH a. a. O. Nr. 39 - BIOMILD).
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze, durch die die von den Anmeldern zitierte "BabyDry"-Entscheidung des EuGH in wesentlichen Punkten modifiziert und konkretisiert worden ist, weist die angemeldete Wortmarke "IndigoKristall", wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, die Eignung auf, sämtliche mit der Anmeldung beanspruchten Waren zu beschreiben. Sie besteht aus den dem deutschen Durchschnittsverbraucher dieser Waren geläufigen deutschen Begriffen "Indigo", der Bezeichnung für einen bestimmten tiefblauen Farbton (Duden, Deutsches Universalwörterbuch A-Z, 2. Auflage, S. 759), sowie "Kristall", der Bezeichnung für ein stark glänzendes, meist geschliffenes Glas von bestimmter chemischer Zusammensetzung (Duden a. a. O., S. 902). Auch insgesamt kann die sprachüblich gebildete Verbindung dieser zwei, die fraglichen Waren ihrer Art und Beschaffenheit nach beschreibenden Begriffe dazu dienen, diese Waren als indigofarbene Kristallwaren zu bezeichnen, weshalb sie auch den Mitbewerbern zur freien Verwendung zur Verfügung stehen muss und nicht einem einzelnen Unternehmen vorbehalten werden darf. Der Feststellung, dass die angemeldete Marke bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung für die beanspruchten Waren oder für deren Merkmale verwendet worden ist, bedarf es entgegen der Ansicht der Anmelder nicht, weil es, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, für die Schutzversagung genügt, wenn sich die angemeldete Marke in einer ihrer möglichen Bedeutungen zur Bezeichnung eines Merkmals der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen eignet (EuGH a. a. O. Nr. 38 - BIOMILD). Angesichts ihres ohne weiteres verständlichen, rein warenbeschreibenden Charakters fehlt der angemeldeten Marke für die in der Anmeldung aufgeführten Waren auch die Eignung, diese Waren ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen, und damit jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Daran ändert auch nichts, dass die beanspruchte Wortbildung lexikalisch nicht nachweisbar ist, weil sie in werbeüblicher Form gebildet ist. Enthalten nämlich - wie im vorliegenden Fall - die Wortbestandteile einer Marke einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die die in Frage stehenden Waren ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie nicht als Beschreibung von Wareneigenschaften, sondern als betriebliches Warenunterscheidungsmittel sieht (BGH BlPMZ 2001, 397, 398 - antiKALK).
Auch die Großschreibung des Buchstabens "K" in der Wortmitte der angemeldeten Marke vermag das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht zu begründen, weil es sich bei dieser sog. Binnengroßschreibung um eine im Verkehr und insbesondere in der Werbung häufig anzutreffende Schreibweise handelt, die dazu dient, die einzelnen Begriffe, aus denen ein zusammengesetztes Wort gebildet ist, als solche deutlich hervorzuheben, und die der Verkehr deshalb nicht mehr als derart charakteristisch ansieht, dass er in ihr einen Herkunftshinweis sehen würde.
Bei dieser Sach- und Rechtslage muss der Beschwerde der Anmelder der Erfolg versagt bleiben.
gez. Unterschriften