BVerwG
19. Juni 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 19.06.2006 - 5 B 47/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 47/06 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juni 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 08.03.2006; VGH 12 S 2347/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. März 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen vom Beschwerdeführer beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.