Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.11.2019 - 5 StR 413/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 413/19 |
| Entscheidungsdatum : | 13. November 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf Vernehmung des Zeugen K. rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist jedenfalls unbegründet.
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
König Köhler