BGH
13. Juli 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.07.2021 - 3 StR 137/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 137/21 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Juli 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 21. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Schäfer Wimmer Berg
Anstötz Kreicker
Vorinstanz
Landgericht Osnabrück; 21.12.2020; 18 KLs - 606 Js 20657/20 - 10/20