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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 1 WDS-VR 4/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WDS-VR 4/05 |
| Entscheidungsdatum : | 21. September 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 1 WDS-VR 4.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth am 21. September 2005 b e s c h l o s s e n : Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I Der 1968 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit (SaZ) mit einer festgesetzten Dienstzeit von 15 Jahren und sieben Monaten, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 enden wird. Vom 1. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1989 leistete er Wehrdienst als Reserveoffizieranwärter im Status eines SaZ. Am 1. November 1989 nahm er an der Universität R. das Studium der Zahnmedizin auf und legte am 14. April 1992 die zahnärztliche Vorprüfung erfolgreich ab.
Aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 8. April 1992 wurde der Antragsteller zum 1. Juni 1992 mit dem Dienstgrad Leutnant als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes eingestellt. Vom 1. Oktober 1992 bis 31. März 1995 wurde er im Wege der Beurlaubung kommandiert, um auf Kosten des Bundes das Studium der Zahnmedizin abzuschließen. Am 8. Dezember 1994 erhielt er die Approbation als Zahnarzt. Am 30. August 1996 folgte die zahnärztliche Promotion. Seit dem 19. Dezember 1994 ist der Antragsteller Sanitätsstabsoffizier (SanStOffz) Zahnarzt und wird seit dem 1. Juli 2001 als Leiter der Zahnarztgruppe W. im Sanitätszentrum K. (bis zum 31. März 2005 Standortsanitätszentrum N.) verwendet. Zum Oberstabsarzt wurde er am 1. Juli 1997 ernannt.
Das Dienstzeitende des Antragstellers war zunächst auf den 31. Mai 2008 festgesetzt worden. In einem Klageverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht R. (Az.: ...) betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 SG schlossen der Antragsteller als Kläger und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, als Beklagte am 28. April 2004 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland, die Dienstzeit des Antragstellers mit dem Dienstzeitende 31. Dezember 2005 neu festzusetzen. Der Antragsteller verzichtete im Gegenzug auf weitere Anträge betreffend eine Dienstzeitverkürzung.
Mit Schreiben vom 23. August 2004 beantragte der Antragsteller beim Personalamt der Bundeswehr (PersABw) eine "Ausbildung zur Erlangung der vollen kassenzahnärztlichen Vorbereitungszeit während meiner Dienstzeit als SaZ mit dem Ziel der Niederlassungsmöglichkeit als Kassenzahnarzt nach Beendigung meiner Dienstzeit". Es bestehe die Möglichkeit einer sechsmonatigen Freistellung vom militärischen Dienst als SanStOffz Zahnarzt unter Belassung der Geld- und Sachbezüge, während der die Ausbildung in Form einer nichtselbstständigen Tätigkeit in einer zivilen Praxis erfolgen könne. Das PersABw legte dieses Schreiben als Antrag auf Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge aus und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. November 2004 ab.
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 19. November 2004 hob das PersABw mit Schreiben vom 8. Februar 2005 den angefochtenen Bescheid auf und legte den Antrag vom 23. August 2004 zuständigkeitshalber zur erneuten Entscheidung dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) vor.
In Erwiderung eines Aufklärungsschreibens des zuständigen Referenten im BMVg - PSZ I 7 - vom 9. Februar 2005 erklärte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24. Februar 2005, dass er eine Freistellung vom militärischen Dienst vom 1. Juni 2005 bis 30. November 2005 unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zur Erlangung der vollen kassenzahnärztlichen Vorbereitungszeit während seiner Dienstzeit beantrage. Darüber hinaus sei sein Antrag auch darauf gerichtet, zur "Dienstleistung zivile Weiterbildung Zahnmedizin" abkommandiert zu werden.
Den auf die Gewährung von Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gerichteten Antrag lehnte der BMVg - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 27. April 2005 ab und wies den Antragsteller darauf hin, dass hinsichtlich seines Antrags auf Kommandierung zur Dienstleistung in einer zivilen Weiterbildung Zahnmedizin ein gesonderter Bescheid des PersABw als der personalbearbeitenden Stelle für Sanitätsoffiziere ergehen werde. Der gegen den Bescheid vom 27. April 2005 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist Gegenstand des Verfahrens BVerwG 1 WB 32.05.
Den Antrag auf Kommandierung des Antragstellers zur Dienstleistung zivile Weiterbildung Zahnmedizin lehnte das PersABw mit Bescheid vom 24. Mai 2005 ab. Zur Begründung führte es aus, dass nach den "Richtlinien für die Einstellung, Aus- und Weiterbildung der Sanitätsoffizier-Anwärter und Sanitätsoffiziere" im Erlass des BMVg - InSan II 3 - Az 16-05-13 - vom 3. März 1997 die Sicherstellung der allgemein-zahnärztlichen Versorgung der Soldaten der Bundeswehr grundsätzlich keine über die Approbation als Zahnarzt hinausgehende Aus- und Weiterbildung erfordere. Im Fall des Antragstellers sei kein dienstliches Interesse an einer Kommandierung zur zivilen Weiterbildung mit dem Ziel der Erlangung der Kassenzulassung für Zahnärzte festzustellen. Lediglich für Sanitätsoffiziere (SanOffz) Arzt könne eine zeitweise Kommandierung zu zivilen Einrichtungen zur Erlangung bestimmter Weiterbildungsabschnitte im Rahmen der geforderten Fachausbildung erfolgen. Denn nach dem zitierten Erlass vom 3. März 1997 seien diese SanOffz Arzt aus Gründen der Sicherstellung einer dem fachlichen Standard des zivilen Bereichs vergleichbaren medizinischen Versorgung grundsätzlich - entsprechend der im Gesundheitsstrukturgesetz für die Niederlassung als Vertragsarzt der Kassenärztlichen Vereinigungen geforderten Qualifikation - zum Arzt für Allgemeinmedizin weiterzubilden.
Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 13. Juni 2005 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Tätigkeit eines SanOffz Zahnarzt eine über die Approbation hinausgehende Aus- und Weiterbildung erfordere. SanOffz Zahnarzt müssten auch für die zahnärztliche Versorgung der Bundeswehr mit den Kassenrichtlinien vertraut sein, denn bei der Bundeswehr werde nach diesen Richtlinien behandelt und abgerechnet. Die Anfertigung von Stellungnahmen zu den von zivilen Zahnärzten für die Behandlung von Soldaten angefertigten Heil- und Kostenplänen stelle eine der zentralen Aufgaben des SanOffz Zahnarzt dar und erfordere daher die Kenntnis der derzeit geltenden kassenzahnärztlichen Richtlinien. Darüber hinaus sei jeder SanOffz Zahnarzt für die Ausbildung der Lehrlinge zur zahnmedizinischen Assistentin verantwortlich; auch dies setze die Kenntnis der Kassenrichtlinien voraus. Dies alles werde den SanOffz Arzt in der Vorbereitungszeit unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses im Rahmen einer Abkommandierung ermöglicht. In der unterschiedlichen Behandlung der SanOffz Arzt und der SanOffz Zahnarzt liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Den Antrag des Antragstellers, den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005 unter Belassung der Geld- und Sachbezüge vom militärischen Dienst freizustellen, hat der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 2.05 - zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 30. August 2005 stellte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht R. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, das PersABw zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, unmittelbar, spätestens ab dem 6. September 2005, zur zivilen Weiterbildung Zahnmedizin abzukommandieren und unter Beibehaltung der Geld- und Sachbezüge vom militärischen Dienst freizustellen.
Mit Beschluss vom 7. September 2005 - ... - erklärte das Bayerische Verwaltungsgericht R. den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht - 1. Wehrdienstsenat -.
Zur Begründung seines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Eine Ablehnung seines Freistellungsantrages würde ihn in seinen Grundrechten nach Art. 3 Abs. 1 GG, der sowohl im arbeits- als auch im verwaltungsrechtlichen Bereich unmittelbare Geltung habe, verletzen. Aus dem "SanOA-Brief" vom 8. Juni 1993 sowie aus dem Erlass des BMVg vom 3. März 1997 folge, dass sämtlichen Humanmedizinern die Möglichkeit eingeräumt werde, durch eine sechsmonatige Abkommandierung zur zivilen Weiterbildung Humanmedizin die allgemeine Kassenzulassung während der Dienstzeit unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu erlangen. Dies ergebe sich auch aus einer - als Beispiel beigefügten - Abkommandierungsverfügung des PersABw zur zivilen Weiterbildung Humanmedizin zugunsten eines anderen Soldaten. Die Unterscheidung gegenüber den SanOffz Zahnarzt werde jedoch durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt. Auch ihm, dem Antragsteller, müsse deshalb als Zahnmediziner diese Möglichkeit eingeräumt werden. Bei Ablehnung der Freistellung wäre auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt. Da seine Dienstzeit zum 31. Dezember 2005 ende, sei effektiver Rechtsschutz ohne eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht möglich. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei nicht gegeben, weil er bei einem Unterliegen in der Hauptsache seine Dienstzeit nachdienen könne. Da seitens des BMVg keine Entscheidung über seine mit Schreiben vom 13. Juni 2005 eingelegte Beschwerde getroffen worden sei, sei aufgrund der zeitlichen Brisanz der gegenständliche Antrag nötig geworden.
Diesen Antrag hat der BMVg - PSZ I 7 - auch als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des PersABw vom 24. Mai 2005 gewertet und dazu unter dem 13. September 2005 Stellung genommen. Dieses Hauptsacheverfahren ist beim Senat unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 43.05 anhängig.
Im vorliegenden Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der BMVg - PSZ I 7 - ebenfalls mit Schreiben vom 13. September 2005 Stellung genommen.
Der Antragsteller beantragt,
das PersABw im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, unmittelbar, spätestens ab dem 6. September 2005, zur zivilen Weiterbildung Zahnmedizin abzukommandieren und unter Beibehaltung der Geld- und Sachbezüge vom militärischen Dienst freizustellen.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. September 2005 an das Bayerische Verwaltungsgericht R. hat der Antragsteller erklärt, dass er aufgrund des Zeitablaufes bezüglich des im Antrag vom 30. August 2005 genannten Datums (6.9.2005) den Antrag nicht aufrechterhalte.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig. Das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers sei auf ein unmögliches Ziel gerichtet. Nach Abschnitt II Ziff. 2 (5) des Erlasses vom 3. März 1997 erfordere die allgemein-zahnärztliche Versorgung der Soldatinnen/Soldaten in der Bundeswehr von den SanOffz Zahnarzt grundsätzlich keine über die Approbation als Zahnarzt hinausgehende Aus- und Weiterbildung. Die vom Antragsteller erstrebte zivile Weiterbildung zur Erlangung der kassenzahnärztlichen Zulassung sei im Ausbildungs- und Verwendungsgang der SanOffz Zahnarzt nicht vorgesehen. Von daher könne das Begehren des Antragstellers, ihn als SanStOffz Zahnarzt zwecks Erlangung seiner kassenzahnärztlichen Zulassung zu einer zivilen Weiterbildung kommandiert zu werden, nicht realisiert werden. Für den Eilantrag fehle deshalb bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auch unbegründet. Denn der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die mit Bescheid des PersABw vom 24. Mai 2005 getroffene ablehnende Entscheidung sei wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden. Der Bevollmächtigte des Antragstellers habe den Rechtsbehelf vom 13. Juni 2005 nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 6 Abs. 1 WBO eingelegt. Der Bevollmächtigte habe in seinem Beschwerdeschreiben darauf hingewiesen, dass ihm der Bescheid des PersABw vom 24. Mai 2005 zur Bearbeitung vorliege. Insoweit habe er am 13. Juni 2005 Kenntnis von dem Beschwerdeanlass gehabt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist sei damit am 27. Juni 2005 um 24.00 Uhr abgelaufen. Tatsächlich sei der Beschwerdeschriftsatz vom 13. Juni 2005 jedoch erst am 7. Juli 2005 beim BMVg als der für die Entscheidung über den Rechtsbehelf nach § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO zuständigen Stelle eingegangen. Unerheblich sei insoweit, dass der Bescheid des PersABw dem Bevollmächtigten nicht mit Zustellungsurkunde zugesandt worden sei. Dieser Zustellungsmangel in Form des fehlenden Nachweises der Zustellung sei jedoch nach § 9 VwZG heilbar und für den Beginn der zweiwöchigen Beschwerdefrist unbeachtlich, wenn - wie hier - festgestellt werden könne, dass und wann der Empfangsberechtigte den Bescheid nachweislich erhalten habe. Hiervon abgesehen sei die vom Antragsteller gerügte Ungleichbehandlung tatsächlich nicht gegeben. Die Ausbildungs- und Verwendungsgänge der SanOffz Arzt und SanOffz Zahnarzt seien völlig unterschiedlich gestaltet. Dies folge aus den Übersichten der Ausbildungsgänge Arzt und Zahnarzt in den Anlagen Nr. 1 und Nr. 2 zum Erlass des BMVg vom 3. März 1997.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 699/05 und 700/05 -, die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 32.05, 1 WB 43.05 und BVerwG 1 WDS-VR 2.05 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.
Der Zulässigkeit dieses Antrages steht entgegen, dass der vorliegende Streitgegenstand mit dem Streitgegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens BVerwG 1 WDS-VR 2.05 inhaltlich übereinstimmt.
In jenem vorangegangenen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2005 den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, "den BMVg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005 unter Belassung der Geld- und Sachbezüge vom militärischen Dienst freizustellen". Insoweit hatte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29. Juni 2005 im Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 2.05 betont, dass er "eine allgemeine sechsmonatige Freistellung zur Erlangung der kassenzahnärztlichen Zulassung" begehre, "unabhängig von deren exakter technischer Umsetzung (Freistellung vom militärischen Dienst unter Belassung der Geld- und Sachbezüge/Sonderurlaub/Abkommandierung/zivile Weiterbildung Zahnmedizin)". Dementsprechend ist der Senat in den Gründen des Beschlusses vom 30. Juni 2005 nicht nur auf die Rechtsfragen des Sonderurlaubs nach § 28 Abs. 3, Abs. 4 SG und einer Freistellung im Sinne der Nr. 1 Abs. 2 5. Strichaufzählung ZDv 14/5 F 511 eingegangen; zusätzlich wird auf S. 12 des Senatsbeschlusses festgestellt, dass dem Antrag auch der Erfolg versagt bleibe, soweit der Antrag ergänzend auf eine Verpflichtung des BMVg zu beziehen sei, den Antragsteller zum 1. Juli 2005 für sechs Monate zur Dienstleistung zur "zivilen Weiterbildung Zahnmedizin" zu kommandieren.
Beschlüsse im Verfahren nach § 123 VwGO erwachsen analog § 121 VwGO - unter Beachtung der Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzes - eingeschränkt in formelle und materielle Rechtskraft (Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 123, RNr. 75; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 123, RNr. 41, jeweils m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass die materielle Rechtskraft eines den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschlusses der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz mit gleichem Inhalt entgegensteht, soweit sich nicht die - tatsächlichen oder rechtlichen - Umstände geändert haben; insoweit bildet § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO einen auch im Verfahren nach § 123 VwGO anzuwendenden Maßstab für die Reichweite der Rechtskraft (Eyermann, VwGO, 11. Aufl., a.a.O.).
Der Antragsteller hat keine Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Natur dargelegt, die als Änderung gegenüber den Verhältnissen zu werten wären, die dem Senatsbeschluss vom 30. Juni 2005 im Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 2.05 zugrunde gelegen haben.
Im Übrigen bleibt dem vorliegenden Antrag - unabhängig davon - auch aus folgendem Grund der Erfolg versagt:
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag auf Abkommandierung zur zivilen Weiterbildung Zahnmedizin im Wege der einstweiligen Anordnung keine vorläufige Maßnahme, sondern die Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache, die Gegenstand des Verfahrens BVerwG 1 WB 43.05 ist. Ein derartiges Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschlüsse vom 16. August 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 4.04 - und vom 30. Juni 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 2.05 - jeweils m.w.N.) und kommt nur ausnahmsweise zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre.
Dies setzt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Für das zweite Begründetheitselement einer einstweiligen Anordnung, den Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO in analoger Anwendung), bedeutet dies, dass der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Beschlüsse vom 16. August 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 4.04 - und vom 30. Juni 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 2.05 - jeweils m.w.N.).
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Bescheid des PersABw vom 24. Mai 2005 rechtzeitig von ihm mit der Beschwerde angefochten worden ist, sodass im Hauptsacheverfahren noch eine Entscheidung in der Sache möglich wäre.
Nach dem vom Antragsteller unbestrittenen Vorbringen des BMVg - PSZ I 7 - ist die Beschwerde vom 13. Juni 2005, in der der Bevollmächtigte des Antragstellers ausdrücklich auf den ihm vorliegenden Bescheid vom 24. Mai 2005 Bezug genommen hat, erst am 7. Juli 2005 beim BMVg als der für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Stelle eingegangen. Bestätigt wird dieser Vortrag durch das Exemplar der Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2005, welches der BMVg zur Senatsakte gereicht hat. Dieses Schreiben trägt den Telefax-Sendeaufdruck 06/07/2005 11.22 mit der Fax-Nummer und dem Namen des Bevollmächtigten des Antragstellers. Ersichtlich ist dieses Telefax beim PersABw in der Abteilung IV 2 eingegangen, denn über diesem Aufdruck findet sich der Telefax-Sendeaufdruck 07/07/2005 08.11 und die Angabe der Telefax-Nummer ... der Abteilung IV des PersABw. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten die Beschwerde vom 13. Juni 2005 erst am 6. Juli 2005 an das PersABw gefaxt hat. Dieser Termin lag außerhalb der nach § 6 Abs. 1 WBO einzuhaltenden Beschwerdefrist von zwei Wochen, die im vorliegenden Fall am 13. Juni 2005 mit der Kenntnis des Bevollmächtigten des Antragstellers von dem Beschwerdeanlass begann und am 27. Juni 2005 um 24.00 Uhr ablief. Der Bescheid vom 24. Mai 2005 war im Übrigen nicht zustellungspflichtig (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 3 WBO).
Obwohl der Senat schon im Beschluss vom 30. Juni 2005 im Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 2.05 darauf hingewiesen hat, dass der Antragsteller nicht in der erforderlichen Weise glaubhaft gemacht habe, den Bescheid vom 24. Mai 2005 rechtzeitig mit einem Rechtsmittel angefochten zu haben, hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren gänzlich insoweit auf einen substantiierten Vortrag verzichtet, aus dem sich konkrete Anhaltspunkte für eine rechtzeitige Beschwerdeeinlegung ergäben. Angesichts dessen fehlt auch im vorliegenden Verfahren die erforderliche Glaubhaftmachung von Tatsachen, aus denen sich die Rechtzeitigkeit der Anfechtung des Bescheides des PersABw vom 24. Mai 2005 ergibt.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage einer behaupteten Ungleichbehandlung zwischen ihm und den SanOffz Arzt nicht mehr an.
Unterschrift
Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth