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BVerfG
12. Juni 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 12.06.2018 - 2 BvR 991/18 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 991/18 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Juni 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| 1. |
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Reinhard Marx,
Niddastraße 98 - 102, 60329 Frankfurt am Main -
| gegen |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
| hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Juni 2018
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist derzeit im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig.
Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung hinaus alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um den zur vorläufigen Abwehr der geltend gemachten Grundrechtsverletzung erstrebten Eilrechtsschutz zu erlangen (vgl. BVerfGE 68, 368 <389>; 74, 102 <113>; 104, 65 <70>; 107, 395 <414>; 112, 50 <60>).
Dies ist hier nicht geschehen. Die Beschwerdeführer haben beim Verwaltungsgerichtshof Anhörungsrüge gegen die letztinstanzliche fachgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Diese kann gemäß § 152a Abs. 6 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbunden werden. Einen solchen Antrag haben die Beschwerdeführer offenbar nicht gestellt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Voßkuhle | Kessal-Wulf | Maidowski |