BGH
31. Mai 2005
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.05.2005 - 5 StR 174/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 174/05 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Mai 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. Februar 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ungeachtet dessen, daß das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung auch unter Berücksichtigung der Sondervorschrift des § 183 StGB noch rechtsfehlerfrei versagt hat, wird eine Anwendung des § 57 Abs. 2 StGB mit entsprechenden Therapieweisungen naheliegen.
Unterschrift
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal