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- 1. Beschluss vom 27. April 2026Eingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.04.2026 - 2 BvR 671/26 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 671/26 |
| Entscheidungsdatum : | 27. April 2026 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 671/26 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),
- Bevollmächtigter: (…) -
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 7. April 2026 - 301 OAus 207/25 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Vizepräsidentin Kaufhold und die Richter Frank, Wöckel
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 27. April 2026 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 99, 84 <87> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; stRspr). Er hat die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm bezeichneten Grundrechte nicht in einer den Anforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechenden Weise aufgezeigt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Kaufhold
Frank
Wöckel