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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 18.04.2012 - 9 W (pat) 323/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 323/06 |
| Entscheidungsdatum : | 18. April 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2004 020 531
…
BPatG 152 08.05 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. April 2012 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt als Vorsitzenden sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dipl.-Ing. Univ. Nees
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
Gründe
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 27. April 2004 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Fensterrollo mit justierbarer Zentrierung des Zugstabs"
erteilt. Gegen das Patent richtet sich der Einspruch der W… AG. Die Einsprechende hält den Streitgegenstand gemäß Patentanspruch 1 für nicht neu bzw. für nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Daher sei das Streitpatent zu widerrufen. Zur Begründung ihrer Auffassung verweist sie u. a. auf folgenden Stand der Technik:
E1 DE 100 57 760 A1. Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrecht zu erhalten.
Sie verteidigt das Streitpatent in seiner erteilten Fassung. Gegenüber dem Stand der Technik sei das Fensterrollo neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Auf die Ladung des Senats vom 14. Februar 2012 zur mündlichen Verhandlung am 23. April 2012 hat die Patentinhaberin mit Schreiben vom 28. Februar 2012 erklärt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen wird. Weiter hat sie um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Daraufhin wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis aufgehoben, dass voraussichtlich mit dem Widerruf des Streitpatentes zu rechnen ist.
Der Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet wie folgt:
"1. Fensterrollo zum Regulieren des Lichteintritts durch ein Fenster in einen Innenraum eines Kraftfahrzeugs, mit wenigstens einer Wickelwelle (16), die drehbar gelagert ist, mit wenigstens einer Rollobahn (18), die mit einer Kante an der Wickelwelle (16) befestigt ist, mit wenigstens einem Paar von Führungsmitteln (13), von denen sich jedes seitlich neben der aufgespannten Rollobahn (18) erstreckt und die jeweils wenigstens eine Führungsnut (14) enthalten, mit einem längenveränderlichen Zugstab (21), der mit einer von der Wickelwelle (16) abliegenden Kante der Rollobahn (18) verbunden ist und der sich aus einem Mittelstück (37) und zwei Endstücken (38, 39) zusammensetzt, von deren Führungsstücke (43) in den Führungsnuten (14) geführt sind, mit einem Differenzialgetriebe (45), das das Mittelstück (37) bezüglich der Endstücke (38, 39) zumindest angenähert zentriert und das die Bewegung eines Endstücks (38, 39) relativ zu dem Mittelstück (37) auf das andere Endstück (38, 39) gegensinnig überträgt, wobei die Lage des Differenzialgetriebes (45) gegenüber der Rollobahnkante in Längsrichtung des Zugstabs (21) einstellbar ist."
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 22 und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.
2. Der Einspruch ist gemäß § 59 Abs. 1 PatG frist- und formgerecht erhoben worden sowie ausreichend substantiiert und somit zulässig. In der Sache hat der Einspruch Erfolg, da er zu einem Widerruf des Patents führt.
3. Das Fensterrollo mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 ist nicht neu, weil es am Anmeldetag des Streitpatents bereits durch die E1 bekannt war.
Der Senat geht bei seiner nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann aus, der als Hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Schwerpunkt Fahrzeugtechnik ausgebildet ist. Er ist bei einem Fahrzeughersteller oder -zulieferer mit der Entwicklung von Fensterrollos für Fahrzeuge befasst und verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung.
Aus der E1 ist ein Fensterrollo 12 bekannt, das zum Regulieren des Lichteintritts durch ein Fenster in einen Innenraum eines Kraftfahrzeugs dient (Sp. 7 Z. 28 bis 30). Das bekannte Rollo weist die folgenden Bestandteile auf:
• eine Wickelwelle 22, die drehbar gelagert ist (Sp. 7 Z. 31 bis 32, Sp. 3 Z. 60 bis 61), • eine Rollobahn 24, die mit einer Kante an der Wickelwelle 22 befestigt ist (Sp. 7 Z. 33 bis 34, Sp. 4 Z. 2 bis 3), • ein Paar von Führungsmitteln 13, von denen sich jedes seitlich neben der aufgespannten Rollobahn 22 erstreckt und die jeweils wenigstens eine Führungsnut 19 enthalten (Sp. 7 Z. 35 bis 38, Abs. 0033, 0035), • einen längenveränderlichen Zugstab 26 (siehe nachfolgende Figur 4 der E1), der mit einer von der Wickelwelle 22 abliegenden Kante der Rollobahn 24 verbunden ist (Sp. 4 Z. 4 bis 6) und der sich aus einem Mittelstück 27 und zwei Endstücken 28, 29 zusammensetzt (Sp. 4 Z. 8 bis 10), von denen die Führungsstücke 33 in den Führungsnuten 19 geführt sind (Sp. 7 Z. 39 bis 44; Sp. 4 Z. 20 bis 24), • und ein Differenzialgetriebe 35 (Anspruch 5), das das Mittelstück 27 bezüglich der Endstücke 28, 29 zumindest angenähert zentriert (Sp. 7 Z. 45 bis 47) und das die Bewegung eines Endstücks 28, 29 relativ zu dem Mittelstück 27 auf das andere Endstück 28, 29 gegensinnig überträgt (Abs. 13, 51 i. V. m. Fig. 4).
Nicht expressis verbis ist in der E1 angegeben, dass die Lage des Differenzialgetriebes gegenüber der Rollobahnkante in Längsrichtung des Zugstabs einstellbar ist. Dies liest der Fachmann jedoch in der E1 zwangsläufig mit. Denn funktionsnotwendig ist bereits beim Zusammenbau des Zugstabs 26 das Mittelstück 27 mit dem Ritzel 36 in Bezug auf die Führungsmittel 13 zu zentrieren, damit die Zahnstangen 42, 43 über den gesamten Verstellbereich bewegbar sind. Hierzu wird der Achszapfen 39 des Ritzels 36 bei der Montage erst dann in die Bohrung 38 des Rohres 31 einzubringen sein, nachdem sich das Mittelstück 27 mittig zwischen den Führungsmitteln 13 befindet. Eine spätere Nach-Justierung ist selbstverständlich auf gleiche Weise jederzeit möglich, indem zunächst das Ritzel 36 durch die Bohrung 37 entfernt wird, das Mittelstück 27 gegenüber der Rollobahnkante in Längsrichtung des Zugstabes 26 verschoben und anschließend das Ritzel 36 wieder montiert wird. Der Argumentation der Patentinhaberin, wonach beim Stand der Technik nach der E1 die Einstellbarkeit nicht gegeben sei, da nach Verschiebung des Mittelstücks das Loch für die Ritzelachse im Mittelstück gegenüber der Achsbohrung im Ritzel verschoben sei und es somit unmöglich wäre, die Achse wieder zurück durch die Achsbohrung des Ritzels einzuführen, kann sich der Senat aus den vorstehenden Gründen nicht anschließen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist folglich nicht patentfähig. Dass die zusätzlichen Merkmale, die in den auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt zurückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 22 vorgesehen sind, zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, BGH "Sensoranordnung" in GRUR 2012, 149-156.
Bei dieser Sachlage war das Streitpatent zu widerrufen.
Reinhardt Bork Paetzold Nees
Ko