BGH
29. Februar 2012
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.02.2012 - 2 ARs 19/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 19/12 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Februar 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 19/12 2 AR 30/12
vom
29. Februar 2012 in dem Bußgeldverfahren
gegen
hier: Rechtsstreit über die Ablehnung einer kommissarischen Zeugenvernehmung gemäß § 159 Abs.1 GVG
Az.: 69 Js-OWi 1768/11 Staatsanwaltschaft Münster Az.: 5 AR 56/11 Amtsgericht Heinsberg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Februar 2012 beschlossen:
Die Sache wird an das Amtsgericht Heinsberg zurückgegeben.
Gründe
Die Vorlegung ist unzulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 2 ARs 103/02). Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 StPO liegen nicht vor. Das Amtsgericht Heinsberg verkennt, dass kein Streit darüber besteht, welches Gericht grundsätzlich zuständig ist. Streit besteht vielmehr darüber, ob das Amtsgericht Heinsberg das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Münster ablehnen durfte. Darüber hat, sofern das vorlegende Gericht nicht von seiner Auffassung abrücken und dem Rechtshilfeersuchen stattgeben sollte (§ 158 Abs. 1 GVG), nicht der Bundesgerichtshof sondern das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden (§ 159 Abs. 1 Satz 1 GVG).
Unterschrift
Fischer Berger Krehl
Eschelbach Ott