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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 04.03.2009 - 2 StR 7/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 7/09 |
| Entscheidungsdatum : | 4. März 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. September 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist bereits nicht zulässig. Der Revisionsführer hat - wie er selbst einräumt - sein Rechtsmittel nur deshalb eingelegt, um einer gleichzeitig erhobenen Haftbeschwerde Nachdruck zu verleihen. In der Rechtsmittelschrift heißt es u. a.:
"Der Unterzeichner möchte insbesondere namens und in Vollmacht für den Angeklagten klargestellt wissen, dass die vorbenannte Revision ebenfalls von ihm im eigentlichen Sinne nicht durchgeführt werden möchte. …
Der Angeklagte sowie sein Verteidiger würden das Rechtsmittel in dem Moment zurückziehen, wo auf die Beschwerde hin der Untersuchungshaftbefehl aufgehoben wird. …"
Damit verfolgt der Angeklagte erkennbar kein sachliches Ziel im Rahmen des Revisionsverfahrens; ein Rechtsmittel, dessen Durchführung erklärtermaßen davon abhängig gemacht wird, dass eine Haftbeschwerde erfolglos bleibt, ist unzulässig (LR-Hanack StPO 25. Aufl. vor § 296 Rdn. 22 f. m.w.N.).
Unterschrift
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Schmitt